TE Vwgh Beschluss 2007/10/22 AW 2007/07/0047

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Veröffentlicht am 22.10.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, vertreten durch Mag. Dr. Ma, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 25. Oktober 2006, Zl. 15-KW- 99/8-2006, erhobenen Beschwerde betreffend wasserrechtliche Bewilligung (Wasserkraftanlage an der V; mitbeteiligte Partei:

W GmbH. A, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

A. M. suchte mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt (kurz: BH) um wasserrechtliche Bewilligung für ein Kleinkraftwasserwerk an der V an.

Mit Bescheid der BH vom 11. September 2006 wurde der mitbeteiligten Partei (vormals A. M.) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserkraftanlage an der K auf dem Grundstück Nr. 632/1, KG. E., erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid vom 25. Oktober 2007 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Eigentümer der Parzelle Nr. 2/2, KG. E., und der Parzelle Nr. 665/2, KG. R. Beide Grundflächen seien linksufrig der V gelegen. Es sei sowohl aus den planlichen Projektsunterlagen als auch auf Grund der Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen klar und eindeutig erkennbar, dass diese beiden Grundparzellen des Beschwerdeführers "in keinster Weise" berührt würden. Weiteres komme dem Beschwerdeführer kein wasserrechtlich bewilligtes Nutzungsrecht an der V zu. Seine Parteistellung gründe sich im gegenständlichen Bewilligungsverfahren (wenn überhaupt) auf die Tatsache, dass es nicht ausgeschlossen werden könne, dass Wasser der V den Uferbereich der Parzelle Nr. 2/2, KG.- E., berühre und möglicherweise auch über Teile dieser Parzelle fließe.

Der belangten Behörde sei seit Jahren bekannt, das der Beschwerdeführer eine Quellfassung auf der Parzelle Nr. 2/2, KG. E., besitze, welche der Trink- und Nutzwasserversorgung seines Anwesens diene. Der Beschwerdeführer habe mehrmals Beschwerde dahingehend eingebracht, dass der V-Ffluss dieses Grundstück abschwemme, was zu einer Hangrutschung führe und seine Trinkwasserversorgung gefährde. Es sei in diesem Verfahren mehrfach durch einen geologischen Amtssachverständigen festgestellt worden, dass die vorgebrachten Hangrutschungen auf Grund der Steilheit des Geländes zu Stande kämen und nicht durch den V-Fluss verursacht würden. Der vom Beschwerdeführer angeführte linksufrige Prallhang des Flusses auf der Parzelle Nr. 2/2 bestehe in diesem Bereich aus gewachsenem Fels. Diese Tatsache habe bei einem Ortsaugenschein am 14. Juli 2005 durch die belangte Behörde festgestellt werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 27. Juni 2007, Zl. B 2080/06-7 anlehnte, und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Im ergänzenden Beschwerdeschriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass "durch die Vollstreckung des Bescheides" ein nicht wieder gutzumachender Schaden seines Privatlebens, sowie Gefahr für sein Eigentum einträte. Es ergebe sich auch keine, wie auch immer geartete, "öffentliche Berücksichtigung", die eine "sofortige Vollstreckung" gebieten würde. Ferner gebe es auch keine zwingenden öffentlichen Interessen, die der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Jedenfalls ergäben sich durch den angefochtenen Bescheid bzw. durch die Genehmigung der gegenständlichen Anlage eine große Gefahr bzw. schwerwiegende Auswirkungen auf das Leben des Beschwerdeführers, sein Eigentum und seinen Grundbesitz, aber auch auf seine Wasserversorgung und in weiterer Folge auch auf seine Gesundheit und sein Leben bzw. das Leben seiner Familie, was einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG darstelle.

Die belangte Behörde nahm in der erstatteten Gegenschrift auch zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung. Sie könne aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes keinen unverhältnismäßigen Nachteil des Beschwerdeführers bei sofortiger Verwirklichung des gegenständlichen Projektes erkennen. Abgesehen davon sei ihr nicht bekannt, dass sie sich in einem "Vollstreckungsverfahren" befinde.

Auch die mitbeteiligte Partei sprach sich in ihrer Gegenschrift gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Es bestünden keine zwingenden öffentlichen Interessen, die eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigten. Dies sei objektiv aus dem Behördenakt erkennbar. Insbesondere ergebe sich aus dem Akt der Behörde erster und zweiter Instanz, dass eine Gefährdung von Eigentum des Beschwerdeführers oder der Gesundheit von Menschen nicht bestehe. Es sei kein unverhältnismäßiger Nachteil für einen Nachbarn, wenn zwischenzeitig mit dem von ihm beeinspruchten, aber dennoch bewilligten Bau begonnen werde, weil im Fall eines allfälligen Erfolges der Nachbarbeschwerde der konsenslose Bau beseitigt werden könnte. Eine Gesundheitsgefährdung sei durch die Bauführung nicht zu befürchten. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei außerdem nicht hinreichend konkretisiert und enthalte nur allgemeine Standardfloskeln, die nicht geeignet seien, die geforderte Interessensabwägung durchzuführen. Überdies sei durch zahlreiche Gutachten widerlegt, dass weder große, noch irgendeine Gefahr bzw. schwerwiegende Auswirkungen auf das Leben des Beschwerdeführers bzw. für dessen Eigentum gegeben seien.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Dem Antrag war nicht stattzugeben, weil die antragstellende Partei dem Konkretisierungsgebot im Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. dazu des Näheren den Beschluss eines hg. verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) nicht nachgekommen ist. Zudem ist aufgrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, die auch von der mitbeteiligten Partei bestätigt werden, keine konkrete Gefahr für die Gesundheit und das Leben des Beschwerdeführers und seiner Familie bzw. für das Eigentum des Beschwerdeführers zu ersehen.

Wien, am 22. Oktober 2007

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070047.A00

Im RIS seit

30.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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