Index
L85008 Straßen Vorarlberg;Norm
LStG Vlbg 1969 §13 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der E J in H, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schillerstraße 17, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 10. Oktober 2003, Zl. BHBR-I- 3300.00-2003/0011, betreffend Beitritt zu einer Straßengenossenschaft (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister, und 2. Straßengenossenschaft S, zu Handen des Obmannes J G, R 603, xxxx L), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 2501/16 im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde. Im Beschwerdefall geht es um die Bildung einer Straßengenossenschaft, in die auch dieses Grundstück einbezogen werden soll.
Die Eigentümer bzw. Miteigentümer von sechs Grundstücken (das ist die Mehrheit der Grundeigentümer des betreffenden Gebietes), die durch die Weganlage auf einem Teilstück des Grundstücks N. 2501/3 der EZ 532 im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde verkehrsmäßig erschlossen sind, schlossen am 4. Mai 2002 einen Vertrag über die Bildung der zweitmitbeteiligten Straßengenossenschaft und erklärten die vorgenannte Weganlage im Sinne des § 13 Straßengesetz mit Zustimmung der Grundeigentümer als Genossenschaftsstraße. Mit Schreiben vom 27. Mai 2002 beantragten sie bei der Straßenbehörde erster Instanz, dem Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde, die Anerkennung des Genossenschaftsvertrages, die Kenntnisnahme der Erklärung des Teilstückes aus Grundstück Nr. 2501/3 als Genossenschaftsstraße und die Genehmigung der Satzungen. Die Eigentümer bzw. Miteigentümer von sechs Grundstücken (das ist die Mehrheit der Grundeigentümer des betreffenden Gebietes), die durch die Weganlage auf einem Teilstück des Grundstücks N. 2501/3 der EZ 532 im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde verkehrsmäßig erschlossen sind, schlossen am 4. Mai 2002 einen Vertrag über die Bildung der zweitmitbeteiligten Straßengenossenschaft und erklärten die vorgenannte Weganlage im Sinne des Paragraph 13, Straßengesetz mit Zustimmung der Grundeigentümer als Genossenschaftsstraße. Mit Schreiben vom 27. Mai 2002 beantragten sie bei der Straßenbehörde erster Instanz, dem Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde, die Anerkennung des Genossenschaftsvertrages, die Kenntnisnahme der Erklärung des Teilstückes aus Grundstück Nr. 2501/3 als Genossenschaftsstraße und die Genehmigung der Satzungen.
Mit Schreiben vom 29. August 2002 beantragte die mitbeteiligte Straßengenossenschaft, die Beschwerdeführerin zum Beitritt zur gegründeten Straßengenossenschaft zu verhalten.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 27. August 2002 wurde die auf Grund des Vertrages vom 4. Mai 2002 gebildete Straßengenossenschaft gemäß § 15 Abs. 1 Straßengesetz (StrG) behördlich anerkannt, die Erklärung der Weganlage auf einem Teilstück des Grundstückes Nr. 2501/3 als Genossenschaftsstraße zur Kenntnis genommen, die am 4. Mai 2002 beschlossene Satzung gemäß § 15 Abs. 2 leg. cit. genehmigt und u.a. gemäß § 15 Abs. 3 leg. cit. die Beschwerdeführerin hinsichtlich des in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes Nr. 2501/16 verpflichtet, der Straßengenossenschaft als Mitglied beizutreten. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 27. August 2002 wurde die auf Grund des Vertrages vom 4. Mai 2002 gebildete Straßengenossenschaft gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Straßengesetz (StrG) behördlich anerkannt, die Erklärung der Weganlage auf einem Teilstück des Grundstückes Nr. 2501/3 als Genossenschaftsstraße zur Kenntnis genommen, die am 4. Mai 2002 beschlossene Satzung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. genehmigt und u.a. gemäß Paragraph 15, Absatz 3, leg. cit. die Beschwerdeführerin hinsichtlich des in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes Nr. 2501/16 verpflichtet, der Straßengenossenschaft als Mitglied beizutreten.
Der Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Berufungsbescheid vom 11. Juli 2003 keine Folge gegeben. Dagegen erhob sie Vorstellung.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Oktober 2003 wurde der Vorstellung nicht Folge gegeben. Nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe des Vorbringens in der Vorstellung heißt es, zur behaupteten Bescheiderlassung durch eine unzuständige Behörde sei festzuhalten, dass nach § 66 Abs. 1 lit. d Gemeindegesetz dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde die Durchführung der durch Volksabstimmung und durch Kollegialorgane der Gemeinde gefassten Beschlüsse obliege. Durch die Unterfertigung des Bescheides der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde durch den Bürgermeister sei dieser Bescheid nicht von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, zumal dem Bescheid klar zu entnehmen sei, dass dieser auf einen Beschluss der Gemeindevertretung vom 2. Juni 2003 zurückgehe. Zum Vorbringen, die Erklärung nach § 13 Abs. 1 und 2 Straßengesetz sei nicht binnen zwei Wochen der Straßenbehörde erster Instanz mitgeteilt worden und die Bildung der Straßengenossenschaft sei somit gesetzwidrig, sei auszuführen, dass diese Mitteilung im gegenständlichen Fall binnen rund drei Wochen an die Behörde ergangen sei. Die zweiwöchige Mitteilungsfrist nach § 17 Abs. 2 StrG solle im Wesentlichen sicherstellen, dass die Behörde eine als Genossenschaftsstraße erklärte Anlage in das Verzeichnis der in ihrem Bereich bestehenden Genossenschaftsstraßen aufnehmen könne. Der Zurkenntnisnahme dieser Erklärung durch die Behörde komme - im Gegensatz zur Anerkennung der Bildung einer Straßengenossenschaft nach § 15 Abs. 1 StrG - keine originäre Bedeutung zu. Eine nicht fristgerechte Mitteilung der Erklärung einer Anlage zur Genossenschaftsstraße an die Behörde habe daher auf die Rechtmäßigkeit dieser Erklärung keinen Einfluss. Die Zurkenntnisnahme der verspäteten Erklärung stelle keinen Verfahrensmangel dar, durch den das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin verletzt worden sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Oktober 2003 wurde der Vorstellung nicht Folge gegeben. Nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe des Vorbringens in der Vorstellung heißt es, zur behaupteten Bescheiderlassung durch eine unzuständige Behörde sei festzuhalten, dass nach Paragraph 66, Absatz eins, Litera d, Gemeindegesetz dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde die Durchführung der durch Volksabstimmung und durch Kollegialorgane der Gemeinde gefassten Beschlüsse obliege. Durch die Unterfertigung des Bescheides der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde durch den Bürgermeister sei dieser Bescheid nicht von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, zumal dem Bescheid klar zu entnehmen sei, dass dieser auf einen Beschluss der Gemeindevertretung vom 2. Juni 2003 zurückgehe. Zum Vorbringen, die Erklärung nach Paragraph 13, Absatz eins, und 2 Straßengesetz sei nicht binnen zwei Wochen der Straßenbehörde erster Instanz mitgeteilt worden und die Bildung der Straßengenossenschaft sei somit gesetzwidrig, sei auszuführen, dass diese Mitteilung im gegenständlichen Fall binnen rund drei Wochen an die Behörde ergangen sei. Die zweiwöchige Mitteilungsfrist nach Paragraph 17, Absatz 2, StrG solle im Wesentlichen sicherstellen, dass die Behörde eine als Genossenschaftsstraße erklärte Anlage in das Verzeichnis der in ihrem Bereich bestehenden Genossenschaftsstraßen aufnehmen könne. Der Zurkenntnisnahme dieser Erklärung durch die Behörde komme - im Gegensatz zur Anerkennung der Bildung einer Straßengenossenschaft nach Paragraph 15, Absatz eins, StrG - keine originäre Bedeutung zu. Eine nicht fristgerechte Mitteilung der Erklärung einer Anlage zur Genossenschaftsstraße an die Behörde habe daher auf die Rechtmäßigkeit dieser Erklärung keinen Einfluss. Die Zurkenntnisnahme der verspäteten Erklärung stelle keinen Verfahrensmangel dar, durch den das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin verletzt worden sei.
Zum Vorbringen, der Zweck der Genossenschaft könne auch im Wege einer privatrechtlichen Wegnachbarschaft verwirklicht werden und die Beschwerdeführerin verfüge über ausreichende Dienstbarkeiten, weshalb die Straßengenossenschaft für sie keinerlei Vorteil darstelle, sei Folgendes auszuführen: Die Vorteile der Bildung der Straßengenossenschaft lägen, worauf bereits die Berufungsbehörde zutreffend hingewiesen habe, darin, dass es durch die Asphaltierung der Straße zu großen Einsparungen bei der laufenden Straßenerhaltung und zu einer Erleichterung der Schneeräumung komme. Das Grundstück der Beschwerdeführerin werde durch die verbesserte Erschließung auch aufgewertet. Die Bildung der Straßengenossenschaft sei sohin für die Beschwerdeführerin unzweifelhaft von Vorteil, damit seien die Voraussetzungen für einen verpflichtenden Beitritt gegeben.
Zum Vorbringen, der Zweck der Genossenschaft könne auch durch eine Wegnachbarschaft erfüllt werden, sei auszuführen, dass auf Grund des klaren Gesetzeswortlautes lediglich darauf abzustellen sei, ob die Genossenschaftsgründung für die Minderheit der Mitglieder zum Vorteil gereiche oder nicht; eine Prüfung möglicher Varianten sei dabei nicht erforderlich.
Dem Einwand, die Beschwerdeführerin verfüge bereits über ausreichende Dienstbarkeiten und sei auf die Bildung der Genossenschaft nicht angewiesen, sei entgegen zu halten, dass für die Einbeziehung in die Straßengenossenschaft die Tatsache der "Erschließung" des Grundstückes über die Genossenschaftsstraße genüge, d.h., dass das betreffende Grundstück über die Genossenschaftsstraße erreicht werde und dadurch zumindest über die bisherige Erschließung hinaus eine zusätzliche Erschließung eintrete. Das Maß des Erschließungsinteresses drücke sich lediglich im Beitragsteil aus, die Stellung als Mitglied der Straßengenossenschaft im Grunde nach werde aber dadurch nicht berührt (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Mai 1994, Zl. 92/06/0161).
Die Frage, ob die in der Satzung vorgenommene Aufteilung der Weglasten den zwischen den beiden Grundverkäufern und den Genossenschaftsmitgliedern abgeschlossenen Dienstbarkeitsverträgen widerspreche und in den Dienstbarkeitsverträgen zu regeln sei, sei vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Auf diese privatrechtliche Einwendung sei im Verfahren der Gemeinde nicht Bedacht zu nehmen gewesen, zumal es sich hier nicht um eine interne Streitigkeit nach § 17 Abs. 4 StrG handle, für die die Behörde zuständig wäre. Die Frage, ob die in der Satzung vorgenommene Aufteilung der Weglasten den zwischen den beiden Grundverkäufern und den Genossenschaftsmitgliedern abgeschlossenen Dienstbarkeitsverträgen widerspreche und in den Dienstbarkeitsverträgen zu regeln sei, sei vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Auf diese privatrechtliche Einwendung sei im Verfahren der Gemeinde nicht Bedacht zu nehmen gewesen, zumal es sich hier nicht um eine interne Streitigkeit nach Paragraph 17, Absatz 4, StrG handle, für die die Behörde zuständig wäre.
Dem Vorbringen, die Aufteilung der Weglasten sei gleichheitswidrig und sachlich nicht gerechtfertigt, sei entgegen zu halten, dass Einwendungen nach der geltenden Rechtsprechung spezialisiert sein müssten und ein allgemein gehaltener Protest wie im vorliegenden Fall nicht ausreiche. Dieses Vorbringen könne somit nicht als Einwendung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG qualifiziert werden. Im Übrigen sei bereits im Bescheid der Gemeindevertretung darauf hingewiesen worden, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführerin wie jene der übrigen Genossenschaftsmitglieder (mit Ausnahme des gewerblich genutzten Grundstückes) mit dem Kostenfaktor 1 versehen worden sei. Der Einwand sei daher auch sachlich nicht gerechtfertigt und nachvollziehbar. Dem Vorbringen, die Aufteilung der Weglasten sei gleichheitswidrig und sachlich nicht gerechtfertigt, sei entgegen zu halten, dass Einwendungen nach der geltenden Rechtsprechung spezialisiert sein müssten und ein allgemein gehaltener Protest wie im vorliegenden Fall nicht ausreiche. Dieses Vorbringen könne somit nicht als Einwendung im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG qualifiziert werden. Im Übrigen sei bereits im Bescheid der Gemeindevertretung darauf hingewiesen worden, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführerin wie jene der übrigen Genossenschaftsmitglieder (mit Ausnahme des gewerblich genutzten Grundstückes) mit dem Kostenfaktor 1 versehen worden sei. Der Einwand sei daher auch sachlich nicht gerechtfertigt und nachvollziehbar.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Grundstück sei derzeit nicht bebaubar, weil nicht zugefahren werden könne und es seien die Voraussetzungen für einen Zwangsbeitritt nicht gegeben, so lange diese "Rechtsproblematik" mit den Verkäufern des Grundstückes nicht geklärt sei, stelle eine privatrechtliche Einwendung dar. Rechtsstreitigkeiten über die privatrechtlichen Einwendungen des Nachbarn seien vor den ordentlichen Gerichten auszutragen, berührten jedoch nicht die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Zwangsbeitritt zu einer Straßengenossenschaft. Subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin seien durch den Bescheid der Gemeindevertretung nicht verletzt worden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Gemeinde und die mitbeteiligte Straßengenossenschaft haben Gegenschriften erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das (Vorarlberger) Straßengesetz (StrG), LGBl. Nr. 8/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 26/2002, anzuwenden. Im Beschwerdefall ist das (Vorarlberger) Straßengesetz (StrG), Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1969,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2002,, anzuwenden.
Der 4. Abschnitt des Gesetzes, umfassend die §§ 13 bis 19 (Stammfassung), behandelt die "Genossenschaftsstraßen". Der 4. Abschnitt des Gesetzes, umfassend die Paragraphen 13, bis 19 (Stammfassung), behandelt die "Genossenschaftsstraßen".
Die §§ 13 und 15 StrG lauten: Die Paragraphen 13 und 15 StrG lauten:
"§ 13
Begriff, Erklärung und Auflassung, Straßenerhalter
§ 15 Paragraph 15
Bildung von Straßengenossenschaften
Vorauszuschicken ist zunächst, dass die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nahezu wortwörtlich mit der Vorstellung an die belangte Behörde übereinstimmt.
Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht die Beschwerdeführerin zunächst auch hier geltend, der Berufungsbescheid der Gemeindevertretung vom 11. Juli 2003 sei nach dem objektiven Wortlaut nicht der Gemeindevertretung, sondern dem Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde zuzurechnen (wird - wie in der Vorstellung - näher ausgeführt) und sei sohin von einer unzuständigen Behörde, nämlich vom Bürgermeister, erlassen worden. Diese Rechtswidrigkeit habe die belangte Behörde rechtsirrig verneint.
Der erstinstanzliche Bescheid der mitbeteiligten Gemeinde wurde von deren Bürgermeister als für diese Angelegenheit nach den Bestimmungen des StrG sachlich zuständiges Gemeindeorgan (§ 51 Abs. 1 lit. c StrG) erlassen. Über die dagegen erhobene Berufung hatte gemäß § 50 Abs. 1 lit. a Z. 13 Vorarlberger Gemeindegesetz (GG.) die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde zu entscheiden. Gemäß § 66 Abs. 1 lit. d leg. cit. obliegt dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde die Durchführung der durch Volksabstimmung und durch Kollegialorgane der Gemeinde gefassten Beschlüsse. Aus der Präambel und dem Spruch des Bescheides der Gemeindevertretung ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 2. Juni 2003 über die gegen den erstinstanzlichen Bescheid von der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung entschieden und den in Rede stehenden Beschluss gefasst hat. Der erstinstanzliche Bescheid der mitbeteiligten Gemeinde wurde von deren Bürgermeister als für diese Angelegenheit nach den Bestimmungen des StrG sachlich zuständiges Gemeindeorgan (Paragraph 51, Absatz eins, Litera c, StrG) erlassen. Über die dagegen erhobene Berufung hatte gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Litera a, Ziffer 13, Vorarlberger Gemeindegesetz (GG.) die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde zu entscheiden. Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Litera d, leg. cit. obliegt dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde die Durchführung der durch Volksabstimmung und durch Kollegialorgane der Gemeinde gefassten Beschlüsse. Aus der Präambel und dem Spruch des Bescheides der Gemeindevertretung ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 2. Juni 2003 über die gegen den erstinstanzlichen Bescheid von der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung entschieden und den in Rede stehenden Beschluss gefasst hat.
Aus dem hg. Erkenntnis vom 26. September 2002, Zl. 2001/06/0024, ist - wie dies bereits die belangte Behörde dargelegt hat - für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht zu gewinnen. In diesem Beschwerdefall ging es um den Bescheid einer Berufungskommission, der nach der Geschäftsordnung durch den Vorsitzenden der Berufungskommission zu unterfertigen ist. Durch die Unterfertigung des Bürgermeisters war der Berufungsbescheid jedoch nach dem objektiven Wortlaut dem Bürgermeister zuzurechnen und somit von einer unzuständigen Behörde erlassen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin steht der Anerkennung eines Vertrages über die Bildung einer Straßengenossenschaft auch nicht entgegen, dass die zweiwöchige Frist des § 13 Abs. 2 StrG, innerhalb der die Bildung der Straßengenossenschaft der Straßenverkehrsbehörde erster Instanz mitgeteilt wurde, nicht eingehalten wurde. Die Anerkennung ist gemäß § 15 Abs. 1 dritter Satz leg. cit. bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzung auszusprechen. Die Nichteinhaltung der Formvorschrift des § 13 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. ist kein Anerkennungshindernis. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin steht der Anerkennung eines Vertrages über die Bildung einer Straßengenossenschaft auch nicht entgegen, dass die zweiwöchige Frist des Paragraph 13, Absatz 2, StrG, innerhalb der die Bildung der Straßengenossenschaft der Straßenverkehrsbehörde erster Instanz mitgeteilt wurde, nicht eingehalten wurde. Die Anerkennung ist gemäß Paragraph 15, Absatz eins, dritter Satz leg. cit. bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzung auszusprechen. Die Nichteinhaltung der Formvorschrift des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz leg. cit. ist kein Anerkennungshindernis.
Die Beschwerdeführerin stellt wie bereits in der Vorstellung aus den dort genannten Gründen in Abrede, dass die Straßengenossenschaft für sie einen Vorteil darstelle. Die Gemeindebehörden haben die Vorteile der Bildung der Straßengenossenschaft darin gesehen, dass es durch die Asphaltierung der Straße zu Kosteneinsparungen bei der laufenden Straßenerhaltung und zu einer Erleichterung der Schneeräumung komme. Das Grundstück der Beschwerdeführerin werde durch die verbesserte Erschließung auch aufgewertet. Dem ist die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert entgegen getreten. Die Ansicht, die Bildung der Straßengenossenschaft sei für die Beschwerdeführerin von Vorteil und es seien damit die Voraussetzungen für einen verpflichtenden Beitritt gegeben, ist somit nicht als rechtswidrig zu erkennen. Wenn feststeht, dass (die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 leg. cit. vorliegen und) die zu erhaltende Straße offensichtlich auch der Minderheit zum Vorteil gereicht, hat die Behörde bescheidmäßig die Bildung einer Genossenschaft zu verfügen. Eine Prüfung möglicher Varianten im Sinne des Vorbringens der Beschwerdeführerin ist nicht vorgesehen. Die Beschwerdeführerin stellt wie bereits in der Vorstellung aus den dort genannten Gründen in Abrede, dass die Straßengenossenschaft für sie einen Vorteil darstelle. Die Gemeindebehörden haben die Vorteile der Bildung der Straßengenossenschaft darin gesehen, dass es durch die Asphaltierung der Straße zu Kosteneinsparungen bei der laufenden Straßenerhaltung und zu einer Erleichterung der Schneeräumung komme. Das Grundstück der Beschwerdeführerin werde durch die verbesserte Erschließung auch aufgewertet. Dem ist die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert entgegen getreten. Die Ansicht, die Bildung der Straßengenossenschaft sei für die Beschwerdeführerin von Vorteil und es seien damit die Voraussetzungen für einen verpflichtenden Beitritt gegeben, ist somit nicht als rechtswidrig zu erkennen. Wenn feststeht, dass (die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, leg. cit. vorliegen und) die zu erhaltende Straße offensichtlich auch der Minderheit zum Vorteil gereicht, hat die Behörde bescheidmäßig die Bildung einer Genossenschaft zu verfügen. Eine Prüfung möglicher Varianten im Sinne des Vorbringens der Beschwerdeführerin ist nicht vorgesehen.
Der belangten Behörde ist auch nicht entgegenzutreten, wenn sie die Ansicht vertrat, die Frage, ob ein allfälliger Widerspruch zwischen der in der Satzung vorgenommenen Aufteilung der Weglasten und den zwischen den Grundverkäufern und den Genossenschaftsmitgliedern abgeschlossenen Dienstbarkeitsverträgen bestehe und diese in den Dienstbarkeitsverträgen zu regeln sei, sei vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Gemäß § 15 Abs. 2 lit. c StrG haben die Satzungen (u.a.) die zum Genossenschaftsgebiet gehörenden Grundstücke und den Schlüssel der Aufteilung der Kosten für die Erhaltung der Straße auf die Eigentümer der Grundstücke und sonstigen Mitglieder zu enthalten. Dies war im Beschwerdefall gegeben. Der belangten Behörde ist auch nicht entgegenzutreten, wenn sie die Ansicht vertrat, die Frage, ob ein allfälliger Widerspruch zwischen der in der Satzung vorgenommenen Aufteilung der Weglasten und den zwischen den Grundverkäufern und den Genossenschaftsmitgliedern abgeschlossenen Dienstbarkeitsverträgen bestehe und diese in den Dienstbarkeitsverträgen zu regeln sei, sei vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, StrG haben die Satzungen (u.a.) die zum Genossenschaftsgebiet gehörenden Grundstücke und den Schlüssel der Aufteilung der Kosten für die Erhaltung der Straße auf die Eigentümer der Grundstücke und sonstigen Mitglieder zu enthalten. Dies war im Beschwerdefall gegeben.
Dass die Aufteilung der Weglasten gleichheitswidrig und sachlich nicht gerechtfertigt sei, kann aus den zutreffenden Gründen der belangten Behörde gleichfalls nicht ersehen werden. Auch die Frage der (derzeitigen) mangelnden Bebaubarkeit des Grundstückes der Beschwerdeführerin ist für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Zwangsbeitritt zu einer Straßengenossenschaft nicht von Bedeutung.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 23. Oktober 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003060190.X00Im RIS seit
20.11.2007