TE OGH 2007/11/16 7Ob241/07b

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.11.2007
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei V***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Mag. Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Dr. Walter A*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B***** GmbH, gegen die beklagte und widerklagende Partei Dr. Peter P*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 215.000,-- (Klage) und EUR 11.250,-- (Widerklage), über die außerordentliche Revision des Beklagten und Widerklägers gegen das Teil- und Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 3. September 2007, GZ 16 R 112/07v-17, mit dem das (mit Beschluss vom 4. April 2007 berichtigte) Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 16. März 2007, GZ 20 Cg 187/06a-10, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für die Frage der Zulässigkeit der Revision im Hinblick auf § 502 Abs 3 ZPO ist - ungeachtet einer Verbindung von Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung - der Entscheidungsgegenstand in jedem einzelnen Rechtsstreit maßgebend (4 Ob 2336/96z, SZ 69/266; 3 Ob 102/01y; 10 Ob 30/05t ua). Auch wenn - wie hier - Klage und Widerklage verbunden wurden, müssen sie also bei der Streitwertbestimmung nach § 502 Abs 3 ZPO gesondert bewertet werden (RIS-Justiz RS0042626; Kodek in Rechberger, ZPO3 § 502 Rz 2 mwN). Da bei der Widerklage der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht zu entscheiden hatte, insgesamt EUR 12.600,-- betrug (hinsichtlich EUR 1.350,-- wurde das Ersturteil ersatzlos behoben, hinsichtlich EUR 11.250,-- wurde in Abänderung des Ersturteils abweisend erkannt) und damit zwar EUR 4.000,--, nicht aber EUR 20.000,-- überstieg, widerspricht die die Widerklage betreffende Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof der geltenden Rechtslage. Der Beklagte und Widerkläger hat das Rechtsmittel zwar rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet. Es fehlt jedoch die ausdrückliche Erklärung, dass hinsichtlich der Widerklage ein Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO) gestellt werde. Im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 508 ZPO). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrages entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, hätte es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Dies gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages (3 Ob 102/01y uva).Für die Frage der Zulässigkeit der Revision im Hinblick auf Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist - ungeachtet einer Verbindung von Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung - der Entscheidungsgegenstand in jedem einzelnen Rechtsstreit maßgebend (4 Ob 2336/96z, SZ 69/266; 3 Ob 102/01y; 10 Ob 30/05t ua). Auch wenn - wie hier - Klage und Widerklage verbunden wurden, müssen sie also bei der Streitwertbestimmung nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO gesondert bewertet werden (RIS-Justiz RS0042626; Kodek in Rechberger, ZPO3 Paragraph 502, Rz 2 mwN). Da bei der Widerklage der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht zu entscheiden hatte, insgesamt EUR 12.600,-- betrug (hinsichtlich EUR 1.350,-- wurde das Ersturteil ersatzlos behoben, hinsichtlich EUR 11.250,-- wurde in Abänderung des Ersturteils abweisend erkannt) und damit zwar EUR 4.000,--, nicht aber EUR 20.000,-- überstieg, widerspricht die die Widerklage betreffende Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof der geltenden Rechtslage. Der Beklagte und Widerkläger hat das Rechtsmittel zwar rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet. Es fehlt jedoch die ausdrückliche Erklärung, dass hinsichtlich der Widerklage ein Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Berufungsgericht (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) gestellt werde. Im Streitwertbereich des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 508, ZPO). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrages entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, hätte es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Dies gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages (3 Ob 102/01y uva).

Aus diesen Erwägungen sind die Akten bezüglich jenes Teiles der Revision, hinsichtlich dessen der Oberste Gerichtshof keine Entscheidungskompetenz hat, weil er sich auf die Abweisung der Widerklage bezieht, zunächst dem Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung zurückzustellen. Erst nach einer Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Frage der Abänderung des Zulässigkeitsausspruches betreffend die Widerklage wird das Erstgericht die Akten zur Entscheidung über die außerordentliche Revision, soweit sich diese gegen das Zwischenurteil über das Klagebegehren auf Zahlung von EUR 215.000,-- sA richtet (und allenfalls - wenn der diesbezügliche Unzulässigkeitsausspruch vom Berufungsgericht abgeändert werden sollte - auch hinsichtlich der Widerklage), dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00241.07B.1116.000

Dokumentnummer

JJT_20071116_OGH0002_0070OB00241_07B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten