TE Vwgh Erkenntnis 2007/10/23 2006/06/0308

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2007
beobachten
merken

Index

E1E;
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
59/04 EU - EWR;

Norm

11997E012 EG Art12;
B-VG Art7;
RPG Vlbg 1996 §31 Abs1;
RPG Vlbg 1996 §37 Abs1;
StGG Art2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der A-GmbH in M, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 8. Juni 2006, Zl. BHFK-II-4151-2006/0002, betreffend Abweisung eines Bauansuchens (mitbeteiligte Partei: Gemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde, der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und der vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Eingabe vom 24. Februar 2005 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Nr. 352, KG A.

Die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde beschloss am 10. Mai 2005 die Verordnung über die Erlassung einer Bausperre, die das gesamte Ortsgebiet erfasste. Die Verordnung bezog sich auf alle Objekte mit überwiegendem Wohnanteil, die auf Flächen errichtet werden sollten, welche im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan als Kern-, Wohn- oder Mischgebiet gemäß § 14 Abs. 2 bis 4 Vlbg. Raumplanungsgesetz (Vlbg. RPG) gewidmet waren und die die Baunutzungszahl (BNZ) 55 überschritten. Als Begründung für die Erlassung der Bausperre wurde in der Verordnung angegeben, es sei geplant, die Verordnung i.S.d. § 31 Abs. 1 Vlbg. RPG vom 4. November 1994 über das Maß der baulichen Nutzung zu ändern und die derzeit festgelegten Baunutzungszahlen um zumindest 10 Punkte zu verringern. Am darauf folgenden Tag erfolgte die Kundmachung.

Mit Bescheid vom 4. August 2005 wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde das Bauansuchen der Beschwerdeführerin ab, da die BNZ des Projektes mit 65 bzw. - unter Einbeziehung der Carports - mit 74 jedenfalls über der in der Verordnung über die Bausperre festgesetzten BNZ von 55 liege.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Berufungskommission der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. Dezember 2005 als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte dazu im Wesentlichen aus, dass sie die gemäß § 37 Vlbg. RPG erlassene Verordnung der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. Mai 2005 aufsichtsbehördlich geprüft habe und sie nicht als gesetzeswidrig erachte. Die Prüfung des bekämpften Bescheides habe an Hand der Rechtslage zu erfolgen, die im Zeitpunkt seiner Erlassung bestanden habe. In diesem Zeitpunkt sei die angeführte Bausperrenverordnung in Kraft gestanden. Aus diesem Grund hätte die Berufungsbehörde die Verordnung anzuwenden gehabt. Die von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren angesprochene Bescheiderlassung in einem anderen Bauverfahren betreffend die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Doppelwohnhauses auf den Grundstücken Nr. 3561/5 und 3561/6 sei bereits Gegenstand einer aufsichtsbehördlichen Prüfung gewesen. Im vorliegenden Verfahren genüge es darauf hinzuweisen, dass das österreichische Recht keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kenne. Die Berufungsbehörde habe festgestellt, dass bei dem vorliegenden Bauvorhaben mit 7 Wohnungen die BNZ 65 (unter Berücksichtigung der Carports die BNZ 74) betrage und habe die Abweisung der Berufung darauf gestützt, dass das Vorhaben somit die in der genannten Verordnung vorgesehene Grenze der Baunutzung von 55 überschreite. Es sei nicht erkennbar, welche weiteren Sachverhaltsfeststellungen sie hätte treffen sollen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen zunächst bei ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 5. Oktober 2006, B 1168/06-7, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab und trat die Beschwerde mit dem weiterem Beschluss vom 14. Dezember 2006 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung im Gemeinschaftsrecht, insbesondere einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 12 EGV, allenfalls in Verbindung mit Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG geltend. Es sei in einem anderen Bauverfahren betreffend ein Doppelwohnhaus, das etwa zur gleichen Zeit eingeleitet worden sei, die Baubewilligung noch vor Erlassung der Bausperre erteilt worden. Es sei im Übrigen die Bausperre willkürlich erlassen worden.

Der Verfassungsgerichtshof hat zu den Bedenken hinsichtlich der verordneten Bausperre vom 10. Mai 2005, in dem angeführten Ablehnungsbeschluss Folgendes ausgesprochen:

"Soweit in der Beschwerde die Rechtswidrigkeit der den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung oder die Verletzung eines nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes als so wenig wahrscheinlich erkennen dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Die Beschwerde bedenkt nicht ausreichend, dass die Gemeindevertretung der Gemeinde Altach am 10. Mai 2005 die Verordnung über die Erlassung einer Bausperre aufgrund der geplanten Änderung der als Verordnung iSd § 31 Abs. 1 Vlbg RaumplanungsG 1996 anzusehenden Baunutzzahlverordnung vom 4. November 1994 erlassen und somit nicht gegen § 37 Abs. 1 Vlbg. RaumplanungsG 1996 verstoßen hat."

Der Verfassungsgerichtshof hatte somit gegen die angeführte Verordnung keine Bedenken. Auch für den Verwaltungsgerichtshof sind solche nicht ersichtlich.

Auch der Rüge der Beschwerdeführerin, sie sei im Diskriminierungsverbot nach Art. 12 EGV verletzt, kommt keine Berechtigung zu. Art 12 Abs. 1 EGV verbietet "in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit". Im vorliegenden Fall ist weder eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aus Gründen der Staatsangehörigkeit erkennbar, noch dass die vorliegende Angelegenheit überhaupt in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechtes fiele (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl. 2003/03/0035, und Callies/Ruffert, EUV-EGV3, S. 482, Rz 16-18). Soweit auch auf Art 7 B-VG und Art. 2 StGG verwiesen wird, handelt es sich dabei um verfassungsgesetzliche gewährleistete Rechte, für deren Einhaltung der Verfassungsgerichtshof zuständig ist.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. Oktober 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060308.X00

Im RIS seit

21.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten