TE OGH 2007/11/27 3Nc24/07w

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Veröffentlicht am 27.11.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dipl.-Ing. Franz M*****, und 2. Dr. Julia M*****, beide vertreten durch Dr. Karl Klein, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** Haustechnik Gesellschaft mbH, S*****, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen (ausgedehnt) 14.439,06 EUR s.A. und Feststellung, über den Delegierungsantrag der klagenden Parteien den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg das Bezirksgericht Döbling bestimmt.

Text

Begründung:

Die Beklagte installierte über Auftrag der Kläger in deren Haus im

18. Bezirk in Wien eine Heizungsanlage. Die Kläger begehrten mit ihrer zunächst beim Bezirksgericht Salzburg eingebrachten Klage Schadenersatz wegen zu geringer Heizleistung und eines infolge unsachgemäßer Installierung eines WC eingetretenen Wasserschadens. Sie stellten überdies ein Feststellungsbegehren, weil der Sanierungsaufwand noch nicht endgültig feststehe. Vor dem Bezirksgericht Döbling ist mit umgekehrten Parteirollen ein Verfahren über den restlichen Werklohn der Beklagten (dort Klägerin) anhängig, in dem unstrittig bereits ein Sachverständigengutachten erstattet wurde.

Die Beklagte erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und bestritt im Übrigen das Klagebegehren. Die Kläger stellten daraufhin am 19. September 2007 einen Überweisungsantrag, mit dem sie einen Delegierungsantrag verbanden. Das anhängige Verfahren vor dem Bezirksgericht Döbling befinde sich „im Stadium der Gutachtensergänzung". Die Kläger und der von ihnen mit der Bauaufsicht Beauftragte hätten ihren Wohnsitz in Wien. Dort befinde sich auch der Ort der Schadenszufügung.

Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus. Das im Vorprozess eingeholte Gutachten könne nur verwendet werden, wenn beide Parteien damit einverstanden seien. Eine Verbindung beider Verfahren sei nicht zweckmäßig. Das Verfahren vor dem Bezirksgericht Döbling sei entscheidungsreif.

Letzteres bestritten die Kläger in ihrer nachgereichten Stellungnahme vom 2. November 2007 und behaupteten weiters, sie hätten die Klageforderung im Parallelprozess kompensando eingewandt. In der Zwischenzeit ist die Rechtssache rechtskräftig dem örtlich zuständigen Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg überwiesen worden. Dieses Gericht legt nunmehr die Akten zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Eine Delegierung gemäß § 31 JN aus Zweckmäßigkeitsgründen soll zwar grundsätzlich die Ausnahme bilden, damit nicht die gesetzlichen Zuständigkeitsanordnungen unvertretbar gelockert werden. Die Delegierung ist aber zu verfügen, wenn dadurch eine wesentliche Verkürzung des Prozesses bewirkt, der Gerichtszugang und die Amtstätigkeit erleichtert oder eine Verbilligung des Verfahrens erreicht werden kann (RIS-Justiz RS0053169, zuletzt 7 Nc 17/06v). Da zur Schadensfeststellung wohl neuerlich ein Gutachter bestellt werden müsste, der sich an Ort und Stelle (in Wien) einen Überblick zu verschaffen hätte und weiters die Kläger in Wien aufhältig sind, liegen die für eine Delegation sprechenden verfahrensökonomischen Gründe vor. Insbesondere könnten die beiden Verfahren verbunden werden (§ 187 ZPO). Warum dies nach Ansicht der Beklagten unzweckmäßig sein sollte, entbehrt einer tauglichen Begründung. Gegenüber den mit einer Delegierung erzielbaren Vorteilen tritt der Nachteil der beklagten Partei, die auch ihren Passivprozess in Wien zu führen hätte, in den Hintergrund. Die Delegation ist daher zu verfügen.Eine Delegierung gemäß Paragraph 31, JN aus Zweckmäßigkeitsgründen soll zwar grundsätzlich die Ausnahme bilden, damit nicht die gesetzlichen Zuständigkeitsanordnungen unvertretbar gelockert werden. Die Delegierung ist aber zu verfügen, wenn dadurch eine wesentliche Verkürzung des Prozesses bewirkt, der Gerichtszugang und die Amtstätigkeit erleichtert oder eine Verbilligung des Verfahrens erreicht werden kann (RIS-Justiz RS0053169, zuletzt 7 Nc 17/06v). Da zur Schadensfeststellung wohl neuerlich ein Gutachter bestellt werden müsste, der sich an Ort und Stelle (in Wien) einen Überblick zu verschaffen hätte und weiters die Kläger in Wien aufhältig sind, liegen die für eine Delegation sprechenden verfahrensökonomischen Gründe vor. Insbesondere könnten die beiden Verfahren verbunden werden (Paragraph 187, ZPO). Warum dies nach Ansicht der Beklagten unzweckmäßig sein sollte, entbehrt einer tauglichen Begründung. Gegenüber den mit einer Delegierung erzielbaren Vorteilen tritt der Nachteil der beklagten Partei, die auch ihren Passivprozess in Wien zu führen hätte, in den Hintergrund. Die Delegation ist daher zu verfügen.

Anmerkung

E85919 3Nc24.07w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0030NC00024.07W.1127.000

Dokumentnummer

JJT_20071127_OGH0002_0030NC00024_07W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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