TE Vwgh Beschluss 2007/10/24 2006/21/0204

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Veröffentlicht am 24.10.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §38;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache des T, vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner und Mag. Dr. Michael Mayer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Steyrergasse 103/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für das Bundesland Steiermark vom 13. Juli 2006, Zl. VS 26.20-15/2006-2, betreffend Aussetzung des Berufungsverfahrens i.A. der Erlassung eines befristeten Rückkehrverbotes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien, reiste am 6. Mai 2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am Tag darauf die Gewährung von Asyl. Dieser Antrag wurde noch im Juni 2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 8 leg. cit. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig sei und - damit verbunden -

eine Ausweisung verfügt. Eine dagegen erhobene Berufung wurde nach der Aktenlage bislang nicht erledigt.

Mit Bescheid vom 24. März 2006 erließ die Bundespolizeidirektion Graz gegen den Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein auf zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. April 2006 Berufung.

Während des anhängigen Berufungsverfahrens, am 17. Mai 2006, heiratete der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsangehörige, die unstrittig von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht Gebrauch gemacht hatte.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Juli 2006 setzte der Unabhängige Verwaltungssenat für das Bundesland Steiermark, die belangte Behörde, das Berufungsverfahren gemäß § 38 AVG "bis zur Entscheidung der Vorfrage durch den Verwaltungsgerichtshof" aus.

Begründend führte die belangte Behörde aus, es sei fraglich, ob dem Beschwerdeführer die Rechtsposition eines begünstigten Drittstaatsangehörigen nach dem FPG zukomme. Diese für ihre Zuständigkeit wesentliche Frage bilde den Gegenstand u.a. der beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2006/21/0138 anhängigen Beschwerde. Bis zur Entscheidung über diese Frage sei das gegenständliche Berufungsverfahren somit gemäß § 38 AVG auszusetzen.

Mit Note vom 9. August 2006 übermittelte die belangte Behörde der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (kurz SD) ihren "Berufungsakt mangels Vorliegen eines Freizügigkeitssachverhaltes zuständigkeitshalber mit dem Ersuchen um Entscheidung". Die SD hat mit Bescheid vom 31. August 2006 den bekämpften Bescheid vom 24. März 2006 in der Sache bestätigt, wogegen der Beschwerdeführer die zur hg. Zl. 2006/21/0362 protokollierte Beschwerde erhoben hat.

Schon mit der Fortsetzung, jedenfalls aber mit der Beendigung des Berufungsverfahrens, auf das der angefochtene Bescheid Bezug genommen hat, hat dessen Aussetzung ihre Wirksamkeit verloren. Ab diesem Zeitpunkt ist daher eine Rechtsverletzungsmöglichkeit dadurch nicht mehr gegeben (vgl. die hg. Beschlüsse vom 28. Februar 2006, Zl. 2005/21/0086, und vom 29. Juni 2006, Zl. 2004/10/0083, mwN.). Dem entsprechend hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme eingeräumt, dass sich eine Sachentscheidung auch seiner Ansicht nach erübrige. In sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG war somit das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit

der Beschwerde einzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 4.

September 2003, Zl. 2003/21/0018).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Die nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Beurteilung ergibt, dass die Beschwerde im Fall ihrer inhaltlichen Behandlung schon wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde erfolgreich gewesen wäre. Es entspricht nämlich ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass gemäß der Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG die Sicherheitsdirektion im Verfahren über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz zuständig ist, wenn die österreichische Ehefrau eines beschwerdeführenden Fremden ihr Recht auf gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit (wie im Beschwerdefall unstrittig) nicht in Anspruch genommen hat. Beim Beschwerdeführer handelt es sich dann um keinen begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG (vgl. zuletzt etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Mai 2007, Zl. 2007/18/0197, und vom 22. Mai 2007, Zl. 2006/21/0115, mwN). Hieraus folgt die Unzuständigkeit der belangten Behörde auch zur Erlassung des angefochtenen Aussetzungsbescheides als Zwischenerledigung im Berufungsverfahren.

Wien, am 24. Oktober 2007

Schlagworte

Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006210204.X00

Im RIS seit

13.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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