TE Vwgh Beschluss 2007/11/12 AW 2007/09/0100

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Veröffentlicht am 12.11.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §12 Abs2;
AuslBG §2 Abs5;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichthof hat über den Antrag des N in W, vertreten durch Lansky, Ganzger + partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9, der gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 28. August 2007, Zl. LGSW/Abt. 3/08114/ 2667526 /2686820/2007, betreffend Zulassung als unselbständige Schlüsselkraft nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) keine Folge gegeben und ausgeführt, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 5 AuslBG nicht vorliegen.

Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

§ 30 Abs. 1 und 2 VwGG lautet:

"(1) Den Beschwerden kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Dasselbe gilt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.

(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden."

In seinem Antrag bringt der Beschwerdeführer vor, dass dem hier bekämpften Bescheid ein vollstreckbarer verwaltungsbehördlicher Vollzugsakt, nämlich seine fremdenpolizeiliche Ausweisung nachfolgen könne und zwischen dem angefochtenen Bescheid und dem nachfolgenden Akt ein derart enger Zusammenhang bestehe, dass der angefochtene Bescheid die Grundlage für diesen Akt bilde. Aufgrund der Abweisung der Berufung und des damit einhergehenden Verlustes der Aufenthaltsberechtigung drohe dem Beschwerdeführer die unmittelbare Ausweisung bzw. Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet. Folglich sei der Bescheid in die Wirklichkeit umsetzbar und damit auch der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich. Der unverhältnismäßige, auch nicht wieder gutzumachende Nachteil liege darin, dass der Beschwerdeführer ausreisen müsste, und einen sicheren Arbeitsplatz nicht erhalten würde. Zwingende öffentliche Interessen würden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen.

Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichthof erhobenen Beschwerde bewirkt, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1995, Zl. 95/21/0521, vom 23. Juli 1999, Zl. 99/02/0081, vom 15. Oktober 1999, Zl. 99/19/0031, und die hg. Beschlüsse vom 4. Oktober 2000, Zl. AW 2000/21/0128, und vom 13. Juni 2002, Zl. 2000/06/0072, jeweils mit weiteren Nachweisen, und auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 1999, Slg. Nr. 15.508).

Die Einräumung von Rechten, die eine beschwerdeführende Partei vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht hatte, und die ihr auch bei der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht zukämen, kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil sich der Beschwerdeführer gegen die von ihm befürchtete Ausweisung in dem diese Maßnahme betreffenden Verwaltungsverfahren zu Wehr setzen kann. Für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne einer vorläufigen Einräumung von Rechten, die die beschwerdeführende Partei vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht hatte (hier: für die einstweilige Zulassung als Schlüsselkraft im Sinne des § 12 AuslBG), bietet § 30 Abs. 2 VwGG im vorliegenden Fall (auch mangels gemeinschaftsrechtlichen Zusammenhanges) keine Grundlage (vgl. zur Problematik die hg. Beschlüsse vom 7. Februar 2002, Zl. AW 2001/09/0088, und vom 18. Juli 2003, Zl. AW 2003/11/0028).

Bei dieser Sachlage konnte dem Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG keine Folge gegeben werden.

Wien, am 12. November 2007

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007090100.A00

Im RIS seit

10.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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