TE OGH 2008/2/7 6Nc1/08m

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Veröffentlicht am 07.02.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edith S*****, vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Wiedner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 600 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Mödling das Bezirksgericht Salzburg bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin hat ihren Wohnort in Salzburg. Sie begehrt mit der beim Bezirksgericht Salzburg eingebrachten Klage eine Minderung des Reisepreises für eine Ägyptenreise. Reiseveranstalter war die beklagte Partei, die ihren Firmensitz in Wiener Neudorf hat. Die Rechtssache war - nachdem die beklagte Partei örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts Salzburg eingewendet hatte - an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Mödling überwiesen worden. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Schriftsatz vom 22. 1. 2008 beantragte die Klägerin die Einvernahme einer weiteren, in Salzburg wohnhaften Zeugin und - zugleich - die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Salzburg. Sie hatte bereits zuvor eine weitere, gleichfalls im Sprengel des Bezirksgerichts Salzburg wohnhafte Zeugin namhaft gemacht. Sie brachte vor, angesichts der Einvernahme dieser beiden Zeuginnen und ihrer Person als Partei sei es zweckmäßig, das Verfahren vor dem Bezirksgericht Salzburg zu führen, um einen erheblichen Aufwand an Zeit und Kosten für Anreise zum Bezirksgericht Mödling zu vermeiden. Die Beklagte habe sich nur auf Korrespondenz, Urkunden, eine eidesstättige Erklärung und lediglich „allenfalls" auf die zeugenschaftliche Einvernahme der Reisebetreuung im Rechtshilfeweg berufen. Einvernahmen vor dem Bezirksgericht Mödling hätten somit nicht stattzufinden.

Die beklagte Partei trat einer Delegierung entgegen; deren Bewilligung würde im Ergebnis zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen führen, demnach bilde die Delegierung eine Ausnahme.

Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit (8 Nc 6/04f; 2 Nc 22/07v uva). Ein Delegierungsantrag ist daher in der Regel nur dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RIS-Justiz RS0053169). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Einvernahme aller Zeugen wie auch der klagenden Partei vor ein und demselben Gericht stattfinden kann. Im Allgemeinen soll eine Delegierung die gesetzliche Zuständigkeitsordnung nur in einem Ausnahmefall durchbrechen. Im hier zu beurteilenden Fall sprechen aber Zweckmäßigkeitsüberlegungen für eine Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Salzburg. Beide von der Klägerin namhaft gemachten Zeuginnen wie auch die Klägerin selbst wohnen im Sprengel des Bezirksgerichts Salzburg. Die Beklagte hat sich nur auf Urkundenbeweis und die Einvernahme einer - ihrem Antrag nach - im Rechtshilfeweg einzuvernehmenden Person berufen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im Interesse der Parteien, weil die Verhandlung und Entscheidung aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Bezirksgericht Salzburg durchgeführt werden kann.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit (8 Nc 6/04f; 2 Nc 22/07v uva). Ein Delegierungsantrag ist daher in der Regel nur dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RIS-Justiz RS0053169). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Einvernahme aller Zeugen wie auch der klagenden Partei vor ein und demselben Gericht stattfinden kann. Im Allgemeinen soll eine Delegierung die gesetzliche Zuständigkeitsordnung nur in einem Ausnahmefall durchbrechen. Im hier zu beurteilenden Fall sprechen aber Zweckmäßigkeitsüberlegungen für eine Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Salzburg. Beide von der Klägerin namhaft gemachten Zeuginnen wie auch die Klägerin selbst wohnen im Sprengel des Bezirksgerichts Salzburg. Die Beklagte hat sich nur auf Urkundenbeweis und die Einvernahme einer - ihrem Antrag nach - im Rechtshilfeweg einzuvernehmenden Person berufen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im Interesse der Parteien, weil die Verhandlung und Entscheidung aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Bezirksgericht Salzburg durchgeführt werden kann.

Anmerkung

E86516 6Nc1.08m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060NC00001.08M.0207.000

Dokumentnummer

JJT_20080207_OGH0002_0060NC00001_08M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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