Mit Bescheid des Rektorates der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 19. Mai 2006 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach "Erziehungswissenschaften" gemäß § 103 Abs. 9 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die gemäß § 103 Abs. 7 UG 2002 eingesetzte Habilitationskommission habe in ihrer Sitzung vom 27. Februar 2006 den Beschluss gefasst, auf Grund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten schriftlichen Arbeiten hätte der Nachweis der wissenschaftlichen Beherrschung des Habilitationsfaches und der Fähigkeit zu seiner Förderung nicht erbracht werden können. Es seien im Habilitationsverfahren Univ. Prof. Dr. HH (Medizinische Universität Innsbruck), Prof. Dr. WF (Friedrich-Schiller-Universität Jena), Prof. Dr. KG (Universität der Bundeswehr München) und tit. ao. Univ. Prof. Dr. PS (Universität Innsbruck) als Gutachter über die vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten bestellt worden. Die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches durch die Beschwerdeführerin und ihre Fähigkeit, dieses zu fördern, sei in einem der Gutachten in Zweifel gezogen, in zwei weiteren offen gelassen und in einem bejaht worden. Die Gutachter hätten im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Mit Bescheid des Rektorates der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 19. Mai 2006 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach "Erziehungswissenschaften" gemäß Paragraph 103, Absatz 9, Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die gemäß Paragraph 103, Absatz 7, UG 2002 eingesetzte Habilitationskommission habe in ihrer Sitzung vom 27. Februar 2006 den Beschluss gefasst, auf Grund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten schriftlichen Arbeiten hätte der Nachweis der wissenschaftlichen Beherrschung des Habilitationsfaches und der Fähigkeit zu seiner Förderung nicht erbracht werden können. Es seien im Habilitationsverfahren Univ. Prof. Dr. HH (Medizinische Universität Innsbruck), Prof. Dr. WF (Friedrich-Schiller-Universität Jena), Prof. Dr. KG (Universität der Bundeswehr München) und tit. ao. Univ. Prof. Dr. PS (Universität Innsbruck) als Gutachter über die vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten bestellt worden. Die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches durch die Beschwerdeführerin und ihre Fähigkeit, dieses zu fördern, sei in einem der Gutachten in Zweifel gezogen, in zwei weiteren offen gelassen und in einem bejaht worden. Die Gutachter hätten im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Prof. H habe einen Zusammenhang mit Erziehungswissenschaft lediglich in der Weise feststellen können, dass die Habilitationsschrift "Grundlage für die unterschiedlichen sozial- und kulturwissenschaftlichen Disziplinen" und "somit auch für die Pädagogik wie für viele andere Fachrichtungen" sein könne. Über einen solchen "transdisziplinären" Bezug hinaus habe der Gutachter keinen Zusammenhang mit dem Habilitationsfach gefunden. In der gesamten Habilitationsschrift habe der Gutachter einen Hinweis auf die Pädagogik nur in der Einführung gefunden. Für den Gutachter sei es daher überraschend erschienen, dass die Beschwerdeführerin als Habilitationsfach die "Erziehungswissenschaft" gewählt habe. Die Habilitationsschrift und die fünf beigelegten anderen wissenschaftlichen Arbeiten seien seines Erachtens vorwiegend bzw. ausschließlich Fragen der Kommunikationswissenschaft gewidmet.
Prof. F habe seine Kritik an der Habilitationsschrift ausschließlich aus der Perspektive der Kommunikationsforschung formuliert, zur Frage nach der Beherrschung des Habilitationsfaches habe er sich nicht geäußert. Er habe der Beschwerdeführerin lediglich bescheinigt, "theoretische Integrationsarbeit zu leisten" und "letztlich ein innovatives Konzept" zu liefern. Sie habe "ihre wissenschaftlichen Kompetenzen" belegt, "ein innovatives Forschungsprogramm zu installieren". Aus der gesamten Argumentation des Gutachtens sei anzunehmen, dass der Gutachter damit Kommunikationsforschung gemeint habe, nicht aber Erziehungswissenschaft. Jedenfalls könne dem Gutachten keine positive Beurteilung der Beherrschung des beantragten Habilitationsfaches "Erziehungswissenschaften" entnommen werden.
Prof. G gehe ganz selbstverständlich davon aus, dass es sich um eine Arbeit aus Psychologie handle. Als Wirtschaftspädagoge bezeichne er sich als "Fachfremder", dessen "Kompetenzen für den Bereich der Psychologie fundierte Aussagen machen zu können, bereits formal begrenzt" seien. Der Gutachter empfehle zwar die Annahme der Arbeit "als schriftliche Habilitationsleistung", lasse aber offen, welches Fach er meine. Auch aus diesem Gutachten ergebe sich keine positive Beurteilung der Beherrschung des Habilitationsfaches.
Als einziger Gutachter habe Prof. S ein eindeutig positives Urteil formuliert: "Die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches ist dokumentiert, die Fähigkeiten zur Förderung sind erwiesen." Der Gutachter begründe diese Einschätzung mit dem interdisziplinären Charakter der Arbeit, mit dem "Rückgriff" auf "zahlreiche Erkenntnisse anderer Sparten", darunter auch die "Erziehungswissenschaft" und damit, dass manche der Erkenntnisse "dialogpädagogisch" bzw. "friedenpädagogisch" interessant seien. Nach Ansicht der Habilitationskommission könnten diese Bezüge aber lediglich Berührungspunkte mit dem Habilitationsfach, nicht aber dessen Beherrschung begründen
Die Habilitationskommission schließe sich der Einschätzung Prof. H an, dass die vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten vorwiegend bzw. ausschließlich Fragen der Kommunikationswissenschaft gewidmet seien. In der Sache sei von den Kommissionsmitgliedern festgehalten worden, dass erziehungswissenschaftliche Themen nicht ausreichend behandelt worden seien und dass ein Bezug zur pädagogischen Theorie und Empirie fehle. Die Fähigkeit zur Förderung des Faches könne auf Grund der geringen Anzahl und der fehlenden Breite der vorgelegten Publikationen, des Fehlens der Einwerbung von Drittmitteln sowie der nicht vorhandenen Betreuung von Diplomarbeiten und Dissertationen nicht in genügendem Maße erwartet werden. Der Beschwerdeführerin sei es in ihrem Vortrag nicht gelungen, die ihr von der Habilitationskommission in diesem Zusammenhang gestellten Fragen zufrieden stellend zu beantworten. Da eine positive Erledigung des Habilitationsantrages nur erfolgen könne, wenn sämtliche der im § 103 Abs. 2 und 3 UG 2002 genannten Voraussetzungen erfüllt seien, sei der Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis abzuweisen gewesen. Die Habilitationskommission schließe sich der Einschätzung Prof. H an, dass die vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten vorwiegend bzw. ausschließlich Fragen der Kommunikationswissenschaft gewidmet seien. In der Sache sei von den Kommissionsmitgliedern festgehalten worden, dass erziehungswissenschaftliche Themen nicht ausreichend behandelt worden seien und dass ein Bezug zur pädagogischen Theorie und Empirie fehle. Die Fähigkeit zur Förderung des Faches könne auf Grund der geringen Anzahl und der fehlenden Breite der vorgelegten Publikationen, des Fehlens der Einwerbung von Drittmitteln sowie der nicht vorhandenen Betreuung von Diplomarbeiten und Dissertationen nicht in genügendem Maße erwartet werden. Der Beschwerdeführerin sei es in ihrem Vortrag nicht gelungen, die ihr von der Habilitationskommission in diesem Zusammenhang gestellten Fragen zufrieden stellend zu beantworten. Da eine positive Erledigung des Habilitationsantrages nur erfolgen könne, wenn sämtliche der im Paragraph 103, Absatz 2, und 3 UG 2002 genannten Voraussetzungen erfüllt seien, sei der Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 103 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) hat das Rektorat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen oder diesen sinnvoll ergänzen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (§§ 81 bis 83, § 124) zu betreuen und zu beurteilen. Gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) hat das Rektorat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen oder diesen sinnvoll ergänzen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (Paragraphen 81, bis 83, Paragraph 124,) zu betreuen und zu beurteilen.
Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist gemäß § 103 Abs. 2 UG 2002 der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation sowie der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers. Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist gemäß Paragraph 103, Absatz 2, UG 2002 der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation sowie der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers.
Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten müssen gemäß § 103 Abs. 3 UG 2002 Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten müssen gemäß Paragraph 103, Absatz 3, UG 2002
methodisch einwandfrei durchgeführt sein,
neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und
die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.
Der Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis ist gemäß § 103 Abs. 4 UG 2002 an das Rektorat zu richten. Dieses hat den Antrag, sofern er nicht mangels Zuständigkeit der Universität zurückzuweisen ist, an den Senat weiterzuleiten.Der Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis ist gemäß Paragraph 103, Absatz 4, UG 2002 an das Rektorat zu richten. Dieses hat den Antrag, sofern er nicht mangels Zuständigkeit der Universität zurückzuweisen ist, an den Senat weiterzuleiten.
Gemäß § 103 Abs. 5 UG 2002 haben die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs vier Vertreterinnen oder Vertreter des angestrebten Habilitationsfaches, darunter zwei externe, als Gutachterinnen oder Gutachter über die vorgelegten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zu bestellen. Sie können diese Aufgabe aber auch an die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereiches und des fachlich nahe stehenden Bereiches übertragen.Gemäß Paragraph 103, Absatz 5, UG 2002 haben die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs vier Vertreterinnen oder Vertreter des angestrebten Habilitationsfaches, darunter zwei externe, als Gutachterinnen oder Gutachter über die vorgelegten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zu bestellen. Sie können diese Aufgabe aber auch an die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereiches und des fachlich nahe stehenden Bereiches übertragen.
Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereiches und des fachlich nahe stehenden Bereiches haben gemäß § 103 Abs. 6 UG 2002 das Recht, Stellungnahmen zu den Gutachten abzugeben.Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereiches und des fachlich nahe stehenden Bereiches haben gemäß Paragraph 103, Absatz 6, UG 2002 das Recht, Stellungnahmen zu den Gutachten abzugeben.
Der Senat hat gemäß § 103 Abs. 7 UG 2002 eine entscheidungsbevollmächtigte Habilitationskommission einzusetzen. Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren stellen mehr als die Hälfte der Mitglieder der Habilitationskommission, die Studierenden mindestens ein Mitglied. Die Gutachterinnen und Gutachter gemäß Abs. 5 sind im selben Verfahren von der Mitgliedschaft in der Habilitationskommission ausgeschlossen.Der Senat hat gemäß Paragraph 103, Absatz 7, UG 2002 eine entscheidungsbevollmächtigte Habilitationskommission einzusetzen. Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren stellen mehr als die Hälfte der Mitglieder der Habilitationskommission, die Studierenden mindestens ein Mitglied. Die Gutachterinnen und Gutachter gemäß Absatz 5, sind im selben Verfahren von der Mitgliedschaft in der Habilitationskommission ausgeschlossen.
Die Habilitationskommission entscheidet gemäß § 103 Abs. 8 UG 2002 auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen.Die Habilitationskommission entscheidet gemäß Paragraph 103, Absatz 8, UG 2002 auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen.
Das Rektorat erlässt gemäß § 103 Abs. 9 UG 2002 auf Grund des Beschlusses der Habilitationskommission den Bescheid über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis. Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.Das Rektorat erlässt gemäß Paragraph 103, Absatz 9, UG 2002 auf Grund des Beschlusses der Habilitationskommission den Bescheid über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis. Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Gemäß § 103 Abs. 10 UG 2002 hat das Rektorat einen Beschluss der Habilitationskommission zurückzuverweisen, wenn wesentliche Grundsätze des Verfahrens verletzt wurden.Gemäß Paragraph 103, Absatz 10, UG 2002 hat das Rektorat einen Beschluss der Habilitationskommission zurückzuverweisen, wenn wesentliche Grundsätze des Verfahrens verletzt wurden.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arbeiten könnten die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches "Erziehungswissenschaften" und die Fähigkeit zu seiner Förderung nicht beweisen. Von den eingeholten Gutachten sei lediglich jenes von Prof. S zur Auffassung gelangt, die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arbeiten würden die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zur seiner Förderung beweisen. Den Gutachten von Prof. F und Prof. G könne keine positive Beurteilung dieser Frage entnommen werden, während Prof. H zur Auffassung gelangt sei , dass die vorgelegten Arbeiten vorwiegend bzw. ausschließlich Fragen der Kommunikationswissenschaft gewidmet seien und über einen "transdisziplinären" Bezug hinaus keinen Zusammenhang mit dem Habilitationsfach hätten. Die Kommission sei der letztgenannten Auffassung gefolgt und sei daher zum Ergebnis gelangt, dass erziehungswissenschaftliche Themen nicht ausreichend behandelt worden seien und ein Bezug zur pädagogischen Theorie und Empirie fehle.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es seien alle vier Gutachter aufgefordert worden, ein Gutachten u.a. darüber zu erstatten, ob die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung durch die vorgelegten Unterlagen nachweislich belegt werden könne. Diese Frage sei im Gutachten S ausdrücklich bejaht worden. Die Gutachter F und G hätten die Annahme der Habilitationsschrift empfohlen, ohne auf die Frage der Beherrschung des Habilitationsfaches dezidiert einzugehen, und der Gutachter H habe - nachdem er eingeräumt habe, er könne als Psychiater die Beherrschung des Faches "Erziehungswissenschaften" nicht beurteilen - die Beantwortung dieser Frage abgelehnt, allerdings Zweifel an der Erfüllung dieses Kriteriums geäußert. Grundlage des die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung verneinenden Beschlusses seien somit Zweifel eines Gutachters, der gleichzeitig selbst eingeräumt habe, auf Grund seiner Qualifikation nicht beurteilen zu können, ob diese Voraussetzung gegeben sei. Hingegen seien die diese Frage explizit oder implizit bejahenden Gutachten unberücksichtigt geblieben. Die Annahme des angefochtenen Bescheides, die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung sei nicht bewiesen, könne im Sinne des § 10 Abs. 8 UG 2002 auf die eingeholten Gutachten nicht gestützt werden; Stellungnahmen im Sinne dieser Bestimmung seien nicht erstattet worden.Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es seien alle vier Gutachter aufgefordert worden, ein Gutachten u.a. darüber zu erstatten, ob die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung durch die vorgelegten Unterlagen nachweislich belegt werden könne. Diese Frage sei im Gutachten S ausdrücklich bejaht worden. Die Gutachter F und G hätten die Annahme der Habilitationsschrift empfohlen, ohne auf die Frage der Beherrschung des Habilitationsfaches dezidiert einzugehen, und der Gutachter H habe - nachdem er eingeräumt habe, er könne als Psychiater die Beherrschung des Faches "Erziehungswissenschaften" nicht beurteilen - die Beantwortung dieser Frage abgelehnt, allerdings Zweifel an der Erfüllung dieses Kriteriums geäußert. Grundlage des die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung verneinenden Beschlusses seien somit Zweifel eines Gutachters, der gleichzeitig selbst eingeräumt habe, auf Grund seiner Qualifikation nicht beurteilen zu können, ob diese Voraussetzung gegeben sei. Hingegen seien die diese Frage explizit oder implizit bejahenden Gutachten unberücksichtigt geblieben. Die Annahme des angefochtenen Bescheides, die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung sei nicht bewiesen, könne im Sinne des Paragraph 10, Absatz 8, UG 2002 auf die eingeholten Gutachten nicht gestützt werden; Stellungnahmen im Sinne dieser Bestimmung seien nicht erstattet worden.
Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt:
Wie dargelegt hat die Kommission gemäß § 103 Abs. 8 UG 2002 ihre Entscheidung auf Grund der Gutachten (und Stellungnahmen) zu treffen, die ihrerseits fachlich fundiert darzulegen haben, ob die vorgelegten Arbeiten methodisch einwandfrei durchgeführt sind, ob sie neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und ob sie die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.Wie dargelegt hat die Kommission gemäß Paragraph 103, Absatz 8, UG 2002 ihre Entscheidung auf Grund der Gutachten (und Stellungnahmen) zu treffen, die ihrerseits fachlich fundiert darzulegen haben, ob die vorgelegten Arbeiten methodisch einwandfrei durchgeführt sind, ob sie neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und ob sie die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.
Im vorliegenden Fall ist - nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten - Prof. S in seinem Gutachten zum Ergebnis gelangt, die Habilitationsschrift und die beigefügten Artikel der Beschwerdeführerin seien methodisch korrekt durchgeführt. Sie enthielten neue wissenschaftliche Einsichten. Die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches sei dokumentiert, die Fähigkeit zur Förderung erwiesen. Prof. G, der sein Gutachten mit der Bemerkung einleitet, er begutachte die Arbeit als Fachvertreter der Wissenschaftsdisziplin "Wirtschaftspädagogik", daher als "Fachfremder", und er werde sich daher auf die Gemeinsamkeiten der Disziplinen "Wirtschaftpädagogik und Psychologie" im Rahmen ihrer sozialwissenschaftlichen Fundierung beziehen, kam - ohne nach den einzelnen Voraussetzungen des § 103 Abs. 3 UG 2002 zu differenzieren - zum Ergebnis, das "Gesamturteil" sei positiv, sodass die Annahme der Habilitationsleistung der Beschwerdeführerin empfohlen werde. Auch das Gutachten von Prof. F kam zu einer Gesamtbeurteilung mit der Empfehlung an die Habilitationskommission, die Habilitationsschrift anzunehmen. Prof. H schließlich bejahte ausdrücklich die Frage, ob die vorgelegten Arbeiten methodisch einwandfrei ausgeführt seien und ob sie neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthielten, sah sich allerdings "in seiner Qualifikation als Ordinarius für Psychiatrie bzw. als Facharzt für Psychiatrie und Neurologie sowie als Psychotherapeut" außerstande zu beurteilen, inwieweit zwischenmenschliche Kommunikation in dem von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansatz "für das große Fach der Erziehungswissenschaften" jenen Stellenwert einnehme, der die Feststellung erlaube, dass dadurch die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung nachweislich belegt werden könne.Im vorliegenden Fall ist - nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten - Prof. S in seinem Gutachten zum Ergebnis gelangt, die Habilitationsschrift und die beigefügten Artikel der Beschwerdeführerin seien methodisch korrekt durchgeführt. Sie enthielten neue wissenschaftliche Einsichten. Die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches sei dokumentiert, die Fähigkeit zur Förderung erwiesen. Prof. G, der sein Gutachten mit der Bemerkung einleitet, er begutachte die Arbeit als Fachvertreter der Wissenschaftsdisziplin "Wirtschaftspädagogik", daher als "Fachfremder", und er werde sich daher auf die Gemeinsamkeiten der Disziplinen "Wirtschaftpädagogik und Psychologie" im Rahmen ihrer sozialwissenschaftlichen Fundierung beziehen, kam - ohne nach den einzelnen Voraussetzungen des Paragraph 103, Absatz 3, UG 2002 zu differenzieren - zum Ergebnis, das "Gesamturteil" sei positiv, sodass die Annahme der Habilitationsleistung der Beschwerdeführerin empfohlen werde. Auch das Gutachten von Prof. F kam zu einer Gesamtbeurteilung mit der Empfehlung an die Habilitationskommission, die Habilitationsschrift anzunehmen. Prof. H schließlich bejahte ausdrücklich die Frage, ob die vorgelegten Arbeiten methodisch einwandfrei ausgeführt seien und ob sie neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthielten, sah sich allerdings "in seiner Qualifikation als Ordinarius für Psychiatrie bzw. als Facharzt für Psychiatrie und Neurologie sowie als Psychotherapeut" außerstande zu beurteilen, inwieweit zwischenmenschliche Kommunikation in dem von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansatz "für das große Fach der Erziehungswissenschaften" jenen Stellenwert einnehme, der die Feststellung erlaube, dass dadurch die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung nachweislich belegt werden könne.
Die Behörde beruft sich mit ihrer Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 3 Z. 3 UG 2002 nicht erfüllt seien, zu Unrecht auf die oben wiedergegebenen Darlegungen der Gutachter, weil diesen eben gerade nicht zu entnehmen ist, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen. Vielmehr werden diese Voraussetzungen von den Gutachtern explizit oder implizit bejaht. Wenn die Behörde Zweifel dahingehend hatte, wäre es an ihr gelegen, diese - gegebenenfalls nach Klarstellung, welcher Inhalt dem Fach "Erziehungswissenschaften" beigemessen wird - durch geeignete Ermittlungen auszuräumen. Dies wäre auch geboten gewesen, wenn die Habilitationskommission die eingeholten Gutachten in wesentlichen Punkten als unvollständig erachtete, weil darin im Sinne des § 103 Abs. 3 UG 2002 wesentliche Fragen unbeantwortet ("offen") geblieben seien.Die Behörde beruft sich mit ihrer Auffassung, dass die Voraussetzungen des Paragraph 103, Absatz 3, Ziffer 3, UG 2002 nicht erfüllt seien, zu Unrecht auf die oben wiedergegebenen Darlegungen der Gutachter, weil diesen eben gerade nicht zu entnehmen ist, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen. Vielmehr werden diese Voraussetzungen von den Gutachtern explizit oder implizit bejaht. Wenn die Behörde Zweifel dahingehend hatte, wäre es an ihr gelegen, diese - gegebenenfalls nach Klarstellung, welcher Inhalt dem Fach "Erziehungswissenschaften" beigemessen wird - durch geeignete Ermittlungen auszuräumen. Dies wäre auch geboten gewesen, wenn die Habilitationskommission die eingeholten Gutachten in wesentlichen Punkten als unvollständig erachtete, weil darin im Sinne des Paragraph 103, Absatz 3, UG 2002 wesentliche Fragen unbeantwortet ("offen") geblieben seien.
Die Habilitationskommission hat indes weder Ergänzungen noch Klarstellungen der eingeholten Gutachten veranlasst, sondern ist, gestützt auf die - ausdrücklich außerhalb seiner Fachkunde erstatteten - Äußerung des Prof. H zur Auffassung gelangt, die Voraussetzungen des § 103 Abs. 3 Z. 3 UG 2002 seien nicht erfüllt. Für diese Auffassung fehlt es daher an einer nachvollziehbaren, fachlich fundierten Entscheidungsgrundlage. Das Gleiche gilt für die Annahme, es könne die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Förderung des in Rede stehenden Faches nicht erwartet werden, wobei im Übrigen nicht ersichtlich ist, inwiefern die "Einwerbung von Drittmitteln" auf die wissenschaftliche Qualifikation eines Habilitationswerbers von Einfluss sein könnte.Die Habilitationskommission hat indes weder Ergänzungen noch Klarstellungen der eingeholten Gutachten veranlasst, sondern ist, gestützt auf die - ausdrücklich außerhalb seiner Fachkunde erstatteten - Äußerung des Prof. H zur Auffassung gelangt, die Voraussetzungen des Paragraph 103, Absatz 3, Ziffer 3, UG 2002 seien nicht erfüllt. Für diese Auffassung fehlt es daher an einer nachvollziehbaren, fachlich fundierten Entscheidungsgrundlage. Das Gleiche gilt für die Annahme, es könne die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Förderung des in Rede stehenden Faches nicht erwartet werden, wobei im Übrigen nicht ersichtlich ist, inwiefern die "Einwerbung von Drittmitteln" auf die wissenschaftliche Qualifikation eines Habilitationswerbers von Einfluss sein könnte.
Die Habilitationskommission hat, indem sie ohne ausreichende Ermittlungsgrundlage die Erfüllung der Voraussetzungen des § 103 Abs. 3 Z. 3 UG 2002 verneint hat, wesentliche Grundsätze des Verfahrens verletzt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie andernfalls zu einem im Ergebnis anders lautenden Beschluss gelangt wäre. Die belangte Behörde hätte daher gemäß § 103 Abs. 10 UG 2002 den Beschluss der Habilitationskommission zurückverweisen müssen. Indem sie demgegenüber auf Grund des Beschlusses der Habilitationskommission den angefochtenen Bescheid erließ, hat sie im Sinn des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.Die Habilitationskommission hat, indem sie ohne ausreichende Ermittlungsgrundlage die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 103, Absatz 3, Ziffer 3, UG 2002 verneint hat, wesentliche Grundsätze des Verfahrens verletzt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie andernfalls zu einem im Ergebnis anders lautenden Beschluss gelangt wäre. Die belangte Behörde hätte daher gemäß Paragraph 103, Absatz 10, UG 2002 den Beschluss der Habilitationskommission zurückverweisen müssen. Indem sie demgegenüber auf Grund des Beschlusses der Habilitationskommission den angefochtenen Bescheid erließ, hat sie im Sinn des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.
Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Wien, am 13. November 2007