TE Vfgh Beschluss 2003/2/25 B1857/02

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §18
VfGG §82 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen fehlerhaften Antrages; keine Behauptung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte bzw der Anwendung rechtswidriger Normen; kein verbesserungsfähiger Formmangel

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer brachte beim Verfassungsgerichtshof einen mit 18. Dezember 2002 datierten, als "Bescheidbeschwerde" bezeichneten Schriftsatz ein, in dem er die Aufhebung des an ihn ergangenen Bescheides der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Steiermark vom 30. Oktober 2002 begehrte.

2. §82 Abs2 VfGG normiert, daß eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde unter anderem anzugeben hat, "ob sich der Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt erachtet."

Solche Angaben enthält die Beschwerde jedoch nicht; der Beschwerdeführer beantragt vielmehr den "bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf[zu]heben". Hiezu sei noch bemerkt, daß der Annahme einer bloß versehentlich unrichtigen Adressierung der Beschwerde der Umstand entgegensteht, daß auch im weiteren Text des Beschwerdeschriftsatzes, und zwar sowohl in der einleitenden Anfechtungserklärung als auch im Aufhebungsantrag (ausschließlich) der Verfassungsgerichtshof angesprochen wird.

3. Das Fehlen entsprechender Ausführungen in einer Beschwerde stellt - wie der Verfassungsgerichtshof schon öfter ausgesprochen hat (vgl. etwa VfSlg. 8733/1980, 9617/1983, 11.243/1987) - keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar. Ist eine Beschwerde jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet (hier: aufgrund von Anträgen, deren Erledigung in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fällt), führt dies zu ihrer Zurückweisung (s. z.B. VfGH 9.6.1998, B614/98; 22.2.1999, B1866/98).

Bei diesem Ergebnis war dem Beschwerdeführer die Behebung der seiner Beschwerde sonst anhaftenden, behebbaren Mängel nicht aufzutragen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1857.2002

Dokumentnummer

JFT_09969775_02B01857_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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