TE Vwgh Erkenntnis 2007/11/20 2006/11/0024

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Veröffentlicht am 20.11.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §40 Abs1;
KFG 1967 §43 Abs4 litb;
KFG 1967 §44 Abs2 litg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. KFG 1967 § 40 heute
  2. KFG 1967 § 40 gültig ab 06.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 40 gültig von 21.04.2023 bis 05.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 40 gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 40 gültig von 01.01.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  6. KFG 1967 § 40 gültig von 01.10.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  7. KFG 1967 § 40 gültig von 09.06.2016 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  8. KFG 1967 § 40 gültig von 10.07.2015 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2015
  9. KFG 1967 § 40 gültig von 01.08.2007 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  10. KFG 1967 § 40 gültig von 11.08.2004 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  11. KFG 1967 § 40 gültig von 14.08.2002 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  12. KFG 1967 § 40 gültig von 25.05.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  13. KFG 1967 § 40 gültig von 01.01.1995 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  14. KFG 1967 § 40 gültig von 16.07.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. KFG 1967 § 43 heute
  2. KFG 1967 § 43 gültig ab 01.05.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 43 gültig von 19.08.2009 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  4. KFG 1967 § 43 gültig von 01.08.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  5. KFG 1967 § 43 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  6. KFG 1967 § 43 gültig von 02.11.2002 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2002
  7. KFG 1967 § 43 gültig von 01.03.1998 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  8. KFG 1967 § 43 gültig von 01.05.1993 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  9. KFG 1967 § 43 gültig von 01.08.1987 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1987
  1. KFG 1967 § 44 heute
  2. KFG 1967 § 44 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. KFG 1967 § 44 gültig von 07.03.2019 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 44 gültig von 01.04.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 44 gültig von 09.06.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  6. KFG 1967 § 44 gültig von 19.08.2009 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  7. KFG 1967 § 44 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  8. KFG 1967 § 44 gültig von 28.10.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  9. KFG 1967 § 44 gültig von 20.07.1982 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1982
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der T GmbH in S, vertreten durch Brandstetter Pritz & Partner Rechtsanwälte KEG in 1010 Wien, Herrengasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Dezember 2005, Zl. MA 65-3012/2005, betreffend Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Zulassung eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges der beschwerdeführenden Partei gemäß § 44 Abs. 2 lit. g KFG 1967 aufgehoben. Außerdem wurde die beschwerdeführende Partei gemäß § 44 Abs. 4 leg. cit. aufgefordert, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich der Behörde abzuliefern. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Zulassung eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Litera g, KFG 1967 aufgehoben. Außerdem wurde die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 44, Absatz 4, leg. cit. aufgefordert, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich der Behörde abzuliefern.

In der Begründung wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Partei habe entgegen der Verpflichtung des § 43 Abs. 4 lit. b KFG 1967 das Kraftfahrzeug nicht abgemeldet, obwohl sie den dauernden Standort dieses Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt habe. Laut Zulassungsevidenz sei das in Rede stehende Fahrzeug in W zugelassen worden. Erhebungen der Behörde hätten ergeben, dass die beschwerdeführende Partei ihren Firmensitz zwischenzeitig nach S verlegt habe und "somit angenommen werden musste", dass die beschwerdeführende Partei als Zulassungsbesitzerin den Standort ihres Fahrzeuges ohne entsprechende Meldung in den Bereich einer anderen Behörde verlegt habe. Das Vorbringen in der Berufung, es habe sich lediglich der Sitz der Gesellschaft geändert, jedoch nicht der Standort des Fahrzeuges, sei nicht zielführend. Als "gewerblicher Standort" eines Fahrzeuges sei nämlich grundsätzlich jener Ort anzusehen, an dem der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit liege. Nach den Ermittlungen der Behörde sei auf der (Internet-)Homepage der beschwerdeführenden Partei bloß S als Standort angegeben, sodass nach Ansicht der belangten Behörde davon ausgegangen werden könne, der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit und damit der Standort, von dem aus über das Fahrzeug verfügt werde, seien nicht in W gelegen. In der Begründung wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Partei habe entgegen der Verpflichtung des Paragraph 43, Absatz 4, Litera b, KFG 1967 das Kraftfahrzeug nicht abgemeldet, obwohl sie den dauernden Standort dieses Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt habe. Laut Zulassungsevidenz sei das in Rede stehende Fahrzeug in W zugelassen worden. Erhebungen der Behörde hätten ergeben, dass die beschwerdeführende Partei ihren Firmensitz zwischenzeitig nach S verlegt habe und "somit angenommen werden musste", dass die beschwerdeführende Partei als Zulassungsbesitzerin den Standort ihres Fahrzeuges ohne entsprechende Meldung in den Bereich einer anderen Behörde verlegt habe. Das Vorbringen in der Berufung, es habe sich lediglich der Sitz der Gesellschaft geändert, jedoch nicht der Standort des Fahrzeuges, sei nicht zielführend. Als "gewerblicher Standort" eines Fahrzeuges sei nämlich grundsätzlich jener Ort anzusehen, an dem der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit liege. Nach den Ermittlungen der Behörde sei auf der (Internet-)Homepage der beschwerdeführenden Partei bloß S als Standort angegeben, sodass nach Ansicht der belangten Behörde davon ausgegangen werden könne, der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit und damit der Standort, von dem aus über das Fahrzeug verfügt werde, seien nicht in W gelegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage des Verwaltungsaktes und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat: Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage des Verwaltungsaktes und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 44 Abs. 2 lit. g KFG 1967 (in der hier maßgebenden Fassung der 26. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 117/2005) kann die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen gemäß § 43 Abs. 4 lit. a bis c leg. cit. nicht nachkommt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Litera g, KFG 1967 (in der hier maßgebenden Fassung der 26. KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2005,) kann die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen gemäß Paragraph 43, Absatz 4, Litera a bis c leg. cit. nicht nachkommt.

Gemäß § 43 Abs. 4 lit. b KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat. Als dauernder Standort gilt gemäß § 40 Abs. 1 leg. cit. bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Gemäß Paragraph 43, Absatz 4, Litera b, KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat. Als dauernder Standort gilt gemäß Paragraph 40, Absatz eins, leg. cit. bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.

Die Beschwerde führt gegen den angefochtenen Bescheid zusammengefasst ins Treffen, die belangte Behörde habe zu Unrecht angenommen, dass der dauernde Standort des gegenständlichen Kraftfahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt worden sei. Es sei zwar richtig, dass der handelrechtliche Sitz und die gewerberechtliche Hauptbetriebsstätte der beschwerdeführenden Partei in S lägen, doch seien sowohl die Unternehmensleitung als auch eine weitere Betriebsstätte, von der aus über das gegenständliche Kraftfahrzeug verfügt werde, in W. Dies habe die beschwerdeführende Partei schon in der Berufung vorgebracht, sodass die belangte Behörde nicht von der Zweifelsregel, wonach über ein Fahrzeug in der Regel vom Unternehmenssitz verfügt werde, habe ausgehen dürfen.

Dieses Beschwerdevorbringen ist zielführend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu § 40 Abs. 1 KFG 1967 bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass der dauernde Standort bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort ist, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, der also Ausgangspunkt der Dispositionen des Unternehmens über das Fahrzeug ist, und dass dieser Ort - im Zweifel - der Unternehmenssitz ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. Juli 1996, Zl. 96/02/0094, vom 9. Juli 1998, Zl. 98/03/0117, und vom 24. April 2001, Zl. 99/11/0267). Wendet der Zulassungsbesitzer daher ein, dass die hauptsächlichen Verfügungen über das Fahrzeug nicht vom Unternehmenssitz aus, sondern von einem anderen Ort erfolgen, so hat die belangte Behörde entsprechende Ermittlungen anzustellen und festzustellen, von wo aus welche Verfügungen und in welcher Häufigkeit getroffen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. August 1999, Zl. 98/11/0201). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 40, Absatz eins, KFG 1967 bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass der dauernde Standort bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort ist, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, der also Ausgangspunkt der Dispositionen des Unternehmens über das Fahrzeug ist, und dass dieser Ort - im Zweifel - der Unternehmenssitz ist vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 5. Juli 1996, Zl. 96/02/0094, vom 9. Juli 1998, Zl. 98/03/0117, und vom 24. April 2001, Zl. 99/11/0267). Wendet der Zulassungsbesitzer daher ein, dass die hauptsächlichen Verfügungen über das Fahrzeug nicht vom Unternehmenssitz aus, sondern von einem anderen Ort erfolgen, so hat die belangte Behörde entsprechende Ermittlungen anzustellen und festzustellen, von wo aus welche Verfügungen und in welcher Häufigkeit getroffen werden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. August 1999, Zl. 98/11/0201).

In der Berufung hat die beschwerdeführende Partei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie über das gegenständliche Kraftfahrzeug hauptsächlich von ihrer weiteren Betriebsstätte, die sich in W befinde, aus verfüge. Dieses Vorbringen kann nicht von vornherein als untauglicher Einwand angesehen werden, lässt doch § 46 Abs. 1 GewO 1994 die Ausübung eines Gewerbes in weiteren Betriebsstätten ausdrücklich zu. Die belangte Behörde durfte sich daher nicht damit begnügen, bloß anhand der Homepage den Sitz des Unternehmens festzustellen, sondern sie wäre im Sinne der zitierten Judikatur verpflichtet gewesen, Feststellungen darüber zu treffen, welche Verfügungen und wie häufig die beschwerdeführende Partei solche Verfügungen über das in Rede stehende Fahrzeug von ihrer in W gelegenen Betriebsstätte aus trifft, um beurteilen zu können, von welchem Ort im Sinne des § 40 Abs. 1 KFG 1967 aus hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt wird. In der Berufung hat die beschwerdeführende Partei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie über das gegenständliche Kraftfahrzeug hauptsächlich von ihrer weiteren Betriebsstätte, die sich in W befinde, aus verfüge. Dieses Vorbringen kann nicht von vornherein als untauglicher Einwand angesehen werden, lässt doch Paragraph 46, Absatz eins, GewO 1994 die Ausübung eines Gewerbes in weiteren Betriebsstätten ausdrücklich zu. Die belangte Behörde durfte sich daher nicht damit begnügen, bloß anhand der Homepage den Sitz des Unternehmens festzustellen, sondern sie wäre im Sinne der zitierten Judikatur verpflichtet gewesen, Feststellungen darüber zu treffen, welche Verfügungen und wie häufig die beschwerdeführende Partei solche Verfügungen über das in Rede stehende Fahrzeug von ihrer in W gelegenen Betriebsstätte aus trifft, um beurteilen zu können, von welchem Ort im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, KFG 1967 aus hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt wird.

Da die belangte Behörde dies unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Da die belangte Behörde dies unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 20. November 2007

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Allgemein Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006110024.X00

Im RIS seit

07.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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