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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde des Dipl. Ing. Walter Oblin in Wien, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Börseplatz - Börsegasse 10, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 25. April 2006, Zl. BOB - 141/06, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Cottagegasse 50 Projektentwicklung GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 1237 Baufläche der Liegenschaft EZ 2249 Grundbuch 01514 Währing, Cottagegasse 50A. Es grenzt im Westen an die öffentliche Verkehrsfläche Cottagegasse und liegt im Wohngebiet in einer Schutz- und Wohnzone mit Bauklasse II und offener Bauweise. Die Gebäudehöhe ist mit maximal 10,50 m vorgeschrieben. An allen Baulinien ist die Errichtung von Erkern untersagt. Der höchste Punkt der im Bauland zur Errichtung gelangenden Dächer darf nicht höher als 4,50 m über der tatsächlich angeordneten Gebäudehöhe liegen. Soweit die zulässige Gebäudehöhe nach § 81 Abs. 2 der Bauordnung für Wien zu ermitteln ist, wird für die Gliederung der Baumassen bestimmt, dass der obere Abschluss der Gebäudefronten an keiner Stelle höher als das um 1,50 m vermehrte Ausmaß der zulässigen Gebäudehöhe über dem anschließenden Gelände liegen darf. Die bebaute Grundfläche von Gebäuden darf nicht mehr als 360 m2 betragen. Die Dächer dürfen eine Dachneigung von 35 Grad nicht unter- bzw. 50 Grad nicht überschreiten. Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 1237 Baufläche der Liegenschaft EZ 2249 Grundbuch 01514 Währing, Cottagegasse 50A. Es grenzt im Westen an die öffentliche Verkehrsfläche Cottagegasse und liegt im Wohngebiet in einer Schutz- und Wohnzone mit Bauklasse römisch zwei und offener Bauweise. Die Gebäudehöhe ist mit maximal 10,50 m vorgeschrieben. An allen Baulinien ist die Errichtung von Erkern untersagt. Der höchste Punkt der im Bauland zur Errichtung gelangenden Dächer darf nicht höher als 4,50 m über der tatsächlich angeordneten Gebäudehöhe liegen. Soweit die zulässige Gebäudehöhe nach Paragraph 81, Absatz 2, der Bauordnung für Wien zu ermitteln ist, wird für die Gliederung der Baumassen bestimmt, dass der obere Abschluss der Gebäudefronten an keiner Stelle höher als das um 1,50 m vermehrte Ausmaß der zulässigen Gebäudehöhe über dem anschließenden Gelände liegen darf. Die bebaute Grundfläche von Gebäuden darf nicht mehr als 360 m2 betragen. Die Dächer dürfen eine Dachneigung von 35 Grad nicht unter- bzw. 50 Grad nicht überschreiten.
Für das Grundstück der mitbeteiligten Partei sind Baufluchtlinien angeordnet, und zwar von der westlichen Grundstücksgrenze parallel zur Cottagegasse 4 m entfernt sowie nach weiteren 20 m. Der östlich daran anschließende Teil des Grundstückes ist mit "G" im Plandokument bezeichnet, d.h., dass diese Fläche gärtnerisch zu gestalten und dauernd in diesem Zustand zu erhalten ist.
Der Beschwerdeführer ist zu 20.640/80.160 Wohnungseigentümer des Grundstückes Nr. 1244 der Liegenschaft EZ 2244 desselben Grundbuches. Dieses Grundstück grenzt mit seinem nordwestlichen Grenzpunkt an den südöstlichen Grenzpunkt des Baugrundstückes der mitbeteiligten Partei.
Mit Bauansuchen vom 2. Februar 2005 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit acht Wohnungen, Kellergeschoss, Erdgeschoss, erstem Stock, zweitem Stock, erstem und zweitem Dachgeschoss sowie einer Garage mit acht Pflicht- und zwei freiwilligen Stellplätzen mit einem Garagenzugang auf dem Baugrundstück und die Erteilung der Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften gemäß § 69 Abs. 1 Bauordnung für Wien für Abweichungen von den Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Nichteinhaltung des Gebotes, dass die Dächer eine Dachneigung von 30 Grad nicht unter- bzw. 50 Grad Mit Bauansuchen vom 2. Februar 2005 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit acht Wohnungen, Kellergeschoss, Erdgeschoss, erstem Stock, zweitem Stock, erstem und zweitem Dachgeschoss sowie einer Garage mit acht Pflicht- und zwei freiwilligen Stellplätzen mit einem Garagenzugang auf dem Baugrundstück und die Erteilung der Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Bauordnung für Wien für Abweichungen von den Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Nichteinhaltung des Gebotes, dass die Dächer eine Dachneigung von 30 Grad nicht unter- bzw. 50 Grad
nicht überschreiten dürfen. Die Tiefgaragenein- und - ausfahrtsrampe ist an der Nordwestseite von der Cottagegasse her vorgesehen. Plangemäß ist die Lage des Gebäudes an der Ostseite des Baugrundstückes innerhalb der südlichen Abstandslinie und der östlichen Baufluchtlinie vorgesehen. An der Ostseite sind nach dem zweiten Stockwerksgeschoss zwei Richtung Westen zurückversetzte Staffelgeschosse vorgesehen, die sich innerhalb eines fiktiven Gebäudeumrisses im Sinne des § 81 Abs. 4 Bauordnung für Wien befinden, der ausgehend von einer fiktiven Gebäudehöhe von 10,50 m eine 45 Grad ige Ausbildung des Daches berücksichtigt. In dem der Baubewilligung zu Grunde gelegten Einreichplan wird unter "Ansicht Süd" die Gebäudehöhe im Sinne des § 81 Abs. 4 Bauordnung für Wien durch Darstellung des fiktiven Gebäudeumrisses mit einer rot strichlierten Linie dargestellt, mit welcher nach einem fiktiven Abschluss der Gebäudefront bei 10,40 m an der West- und Ostseite ein Winkel von 45 Grad gekennzeichnet ist. In diesem fiktiven Gebäudeumriss ist das projektierte Gebäude eingeschlossen. Der obere Abschluss des so gebildeten fiktiven Daches liegt bei + 14,84 m. Der Dachabschluss besteht jedoch aus einem rund 10 m langen Flachdach. nicht überschreiten dürfen. Die Tiefgaragenein- und - ausfahrtsrampe ist an der Nordwestseite von der Cottagegasse her vorgesehen. Plangemäß ist die Lage des Gebäudes an der Ostseite des Baugrundstückes innerhalb der südlichen Abstandslinie und der östlichen Baufluchtlinie vorgesehen. An der Ostseite sind nach dem zweiten Stockwerksgeschoss zwei Richtung Westen zurückversetzte Staffelgeschosse vorgesehen, die sich innerhalb eines fiktiven Gebäudeumrisses im Sinne des Paragraph 81, Absatz 4, Bauordnung für Wien befinden, der ausgehend von einer fiktiven Gebäudehöhe von 10,50 m eine 45 Grad ige Ausbildung des Daches berücksichtigt. In dem der Baubewilligung zu Grunde gelegten Einreichplan wird unter "Ansicht Süd" die Gebäudehöhe im Sinne des Paragraph 81, Absatz 4, Bauordnung für Wien durch Darstellung des fiktiven Gebäudeumrisses mit einer rot strichlierten Linie dargestellt, mit welcher nach einem fiktiven Abschluss der Gebäudefront bei 10,40 m an der West- und Ostseite ein Winkel von 45 Grad gekennzeichnet ist. In diesem fiktiven Gebäudeumriss ist das projektierte Gebäude eingeschlossen. Der obere Abschluss des so gebildeten fiktiven Daches liegt bei + 14,84 m. Der Dachabschluss besteht jedoch aus einem rund 10 m langen Flachdach.
Der Beschwerdeführer erhob gegen das Bauvorhaben Einwendungen insbesondere betreffend die Gebäudehöhe, den "rückwärtigen" Erker und die Verletzung der Bestimmungen über die Schutzzone.
Mit Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den
18. Bezirk vom 13. Jänner 2006 wurde gemäß § 69 Abs. 1 lit. f der Bauordnung für Wien folgende Abweichung von den Bebauungsvorschriften für zulässig erklärt:18. Bezirk vom 13. Jänner 2006 wurde gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera f, der Bauordnung für Wien folgende Abweichung von den Bebauungsvorschriften für zulässig erklärt:
"Abweichend von der Bestimmung des Bebauungsplanes, wonach die Dachneigung von 35 Grad nicht unterschritten werden darf, dürfen Dächer als Flachdächer ausgeführt werden."
In der Begründung wurde hiezu ausgeführt, dass das beantragte Bauvorhaben von den Bebauungsvorschriften insofern abweiche, als das Dach des zu errichtenden Wohngebäudes durch eingeschnittene Dachterrassen und ein Flachdach sowie gartenseitige Terrassengeschosse die erforderliche Dachneigung von 35 Grad unterschreite. Auf Grund der Ausführung des Daches mit eingeschnittenen Terrassen und der Ausbildung eines Flachdaches sowie gartenseitigen Terrassengeschossen komme es weder zu einer Minderung der Bebaubarkeit der Nachbarliegenschaften noch werde deren konsensgemäßer Baubestand beeinträchtigt. Zufolge der Stellungnahme des für Architektur und Stadtgestaltung zuständigen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 werde das vom Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt. Die beabsichtigte Wohnnutzung lasse an Emissionen nicht mehr erwarten als zulässig sei. Durch die vorgesehene Abweichung von den Bebauungsvorschriften werde von den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nur unwesentlich abgewichen und durch die Ausbildung von Terrassengeschossen werde die geplante Kubatur geringer als die maximal nach dem Bebauungsplan ausnützbare Kubatur.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 2. Februar 2006 wurde die beantragte Baubewilligung gemäß § 70 der Bauordnung für Wien in Verbindung mit § 69 Abs. 8 leg. cit. sowie in Anwendung des Wiener Garagengesetzes unter Bezugnahme auf die mit Bescheid vom 6. Mai 2004 bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen und der auf Grund der mit Bescheid vom 13. Jänner 2006 erteilten Bewilligung für Abweichungen von den Bebauungsvorschriften erteilt. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 2. Februar 2006 wurde die beantragte Baubewilligung gemäß Paragraph 70, der Bauordnung für Wien in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 8, leg. cit. sowie in Anwendung des Wiener Garagengesetzes unter Bezugnahme auf die mit Bescheid vom 6. Mai 2004 bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen und der auf Grund der mit Bescheid vom 13. Jänner 2006 erteilten Bewilligung für Abweichungen von den Bebauungsvorschriften erteilt.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich dieser auf die zum Bestandteil des Berufungsbescheides erklärten Pläne bezieht und der erste Satz im zweiten Absatz des Spruches wie folgt lautet: Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich dieser auf die zum Bestandteil des Berufungsbescheides erklärten Pläne bezieht und der erste Satz im zweiten Absatz des Spruches wie folgt lautet:
"Es wird ein Wohnhaus für acht Wohnungen mit Kellergeschoss, Erdgeschoss, zwei Stöcken, zwei Dachgeschossen, eine unterirdische Garage für acht Pflichtstellplätze errichtet sowie ein Zugang zur Garage und eine fundierte Einfriedung hergestellt."
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Zuge des Berufungsverfahrens die mitbeteiligte Bauwerberin ihr Bauvorhaben insofern geringfügig abgeändert habe, als nunmehr in der geplanten Garage ausschließlich die erforderlichen acht Pflichtstellplätze errichtet werden sollen und sohin die ursprünglich geplanten zusätzlichen zwei freiwilligen Stellplätze in der Garage entfallen. Weiters sei in den Einreichplänen entsprechend der bisherigen Planerklärung betreffend Aufbauten durch die Aufnahme einer ausdrücklichen Angabe klargestellt, dass die in den Plänen dargestellten Terrassen im Erdgeschoss bloß im Kiesbett verlegt würden. Diese Abänderungen seien dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden.
Der Beschwerdeführer sei Miteigentümer einer benachbarten
Liegenschaft ("Punktnachbar") im Sinne des § 134 Abs. 3 Bauordnung
für Wien. Im Hinblick auf die von ihm rechtzeitig erhobenen
Einwendungen sei er Partei des Baubewilligungsverfahrens. Wie den
Einreichplänen zu entnehmen sei, würden an der Gassenseite des
geplanten Bauvorhabens Dachflächen mit einer Neigung von 45 Grad
ausgebildet. Im ersten Dachgeschoss sei die Errichtung einer
Dachterrasse geplant, die in den gassenseitigen Dachumriss völlig
eingeschnitten sei. Gartenseitig würden die Dachgeschosse als
Terrassengeschosse (Staffelgeschosse) ausgebildet. Dies führe
dazu, dass gartenseitig keine Dachflächen hergestellt würden. Die
geplanten Dachgeschosse wiesen sohin teilweise (gassenseitig) bzw.
gänzlich (gassenseitig) Dachterrassen auf. Nach den Einreichplänen
werde durch diese Dachgeschosse die sich aus den
Bebauungsbestimmungen ergebende höchstzulässige Firsthöhe von
4,50 m nicht überschritten. Dementsprechend werde der oberste
Abschluss des Daches als Flachdach ausgebildet. Nach den bekannt
gegebenen Bebauungsbestimmungen dürften die Dächer eine
Dachneigung von 35 Grad nicht unter- bzw. 50 Grad nicht
überschreiten. Dementsprechend sei im vorliegenden Fall der gemäß
§ 81 Abs. 4 Bauordnung für Wien einzuhaltende zulässige
Gebäudeumriss (Dachumriss) mit den der vorgeschriebenen
Dachneigung entsprechenden Winkeln von 35 Grad bis 50 Grad zu
bilden. Die Ausführung der gartenseitigen Dachgeschosse als Staffelgeschosse sowie die Herstellung einer in das gartenseitige Dachgeschoss eingeschnittenen Dachterrasse führe dazu, dass in diesen Bereichen keine schrägen Dachflächen ausgebildet würden. In diesen Bereichen sei daher auch keine tatsächliche Schnittlinie zwischen den zulässigen Außenwandflächen und der jeweiligen Oberfläche des Daches im Sinne des § 81 Abs. 1 Bauordnung für Wien gegeben. In den Einreichplänen würden aber in diesen Bereichen die jeweils gedachten, den Dachumriss im Sinne des § 81 Abs. 4 leg. cit. bildenden Dachflächen dargestellt. Dabei zeige sich, dass der jeweils an der fiktiven Schnittlinie zwischen den gedachten Dachflächen und Außenwandflächen angesetzte und in den Plänen eingezeichnete Dachumriss mit einem Winkel von 45 Grad gebildet worden sei. Das geplante Bauvorhaben weise somit einen dargestellten Dachumriss im Sinne des § 81 Abs. 4 Bauordnung für Wien auf, der einer - auch nach der angeführten besonderen Bebauungsbestimmung zulässigen - Dachneigung von 45 Grad entsprechen würde. Die geplanten Dachgeschosse samt den beanstandeten Dachterrassen blieben innerhalb dieses zulässigen Gebäudeumrisses (Dachumrisses); durch diese könnten sohin keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte beeinträchtigt werden. Der Einwand des Beschwerdeführers gegen die Dachterrassen "an der Gebäudefront" erweise sich demnach als unbegründet.bilden. Die Ausführung der gartenseitigen Dachgeschosse als Staffelgeschosse sowie die Herstellung einer in das gartenseitige Dachgeschoss eingeschnittenen Dachterrasse führe dazu, dass in diesen Bereichen keine schrägen Dachflächen ausgebildet würden. In diesen Bereichen sei daher auch keine tatsächliche Schnittlinie zwischen den zulässigen Außenwandflächen und der jeweiligen Oberfläche des Daches im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, Bauordnung für Wien gegeben. In den Einreichplänen würden aber in diesen Bereichen die jeweils gedachten, den Dachumriss im Sinne des Paragraph 81, Absatz 4, leg. cit. bildenden Dachflächen dargestellt. Dabei zeige sich, dass der jeweils an der fiktiven Schnittlinie zwischen den gedachten Dachflächen und Außenwandflächen angesetzte und in den Plänen eingezeichnete Dachumriss mit einem Winkel von 45 Grad gebildet worden sei. Das geplante Bauvorhaben weise somit einen dargestellten Dachumriss im Sinne des Paragraph 81, Absatz 4, Bauordnung für Wien auf, der einer - auch nach der angeführten besonderen Bebauungsbestimmung zulässigen - Dachneigung von 45 Grad entsprechen würde. Die geplanten Dachgeschosse samt den beanstandeten Dachterrassen blieben innerhalb dieses zulässigen Gebäudeumrisses (Dachumrisses); durch diese könnten sohin keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte beeinträchtigt werden. Der Einwand des Beschwerdeführers gegen die Dachterrassen "an der Gebäudefront" erweise sich demnach als unbegründet.
Die höchstzulässige Gebäudehöhe von 10,50 m werde auch nicht überschritten. Es entsprächen die geplanten Erker der Bestimmung des § 84 Abs. 2 Bauordnung für Wien; die zulässige Erkerkubatur werde an den Fassadenfronten eingehalten. Diese Feststellungen gründeten sich auf die Darlegungen des bautechnischen Amtssachverständigen, denen der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten sei. Die höchstzulässige Gebäudehöhe von 10,50 m werde auch nicht überschritten. Es entsprächen die geplanten Erker der Bestimmung des Paragraph 84, Absatz 2, Bauordnung für Wien; die zulässige Erkerkubatur werde an den Fassadenfronten eingehalten. Diese Feststellungen gründeten sich auf die Darlegungen des bautechnischen Amtssachverständigen, denen der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten sei.
Insofern der Beschwerdeführer der Ansicht sei, dass das geplante Gebäude in keiner Weise den in der Schutzzone vorgesehenen Regelungen des § 85 Abs. 5 Bauordnung für Wien entspräche, sei darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Bauvorhaben im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren von dem für Stadtbildfragen zuständigen Amtssachverständigen der MA 19 einer Überprüfung unterzogen worden sei und dieser Sachverständige gegen das Bauvorhaben keinen Einwand erhoben habe. Die auf die äußere Gestaltung des geplanten Wohnbaues und auf das örtliche Stadtbild bezogenen Einwendungen stellten im Übrigen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte dar. Da nur Pflichtstellplätze errichtet würden, könne der Beschwerdeführer auch keine unzulässigen Immissionen durch die Errichtung dieser Stellplätze geltend machen. Insofern der Beschwerdeführer der Ansicht sei, dass das geplante Gebäude in keiner Weise den in der Schutzzone vorgesehenen Regelungen des Paragraph 85, Absatz 5, Bauordnung für Wien entspräche, sei darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Bauvorhaben im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren von dem für Stadtbildfragen zuständigen Amtssachverständigen der MA 19 einer Überprüfung unterzogen worden sei und dieser Sachverständige gegen das Bauvorhaben keinen Einwand erhoben habe. Die auf die äußere Gestaltung des geplanten Wohnbaues und auf das örtliche Stadtbild bezogenen Einwendungen stellten im Übrigen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte dar. Da nur Pflichtstellplätze errichtet würden, könne der Beschwerdeführer auch keine unzulässigen Immissionen durch die Errichtung dieser Stellplätze geltend machen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Bauwerberin - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven-öffentlichen Recht im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. b Bauordnung für Wien "durch Überschreitung der konkret zulässigen Bauhöhe" und die "Genehmigung einer Flachdach-Ausbildung" verletzt. Seinen Ausführungen in der Beschwerde zufolge werde die zulässige Gebäudehöhe um 4,34 m überschritten. Die mitbeteiligte Bauwerberin habe hinsichtlich der Überschreitung der Gebäudehöhe nicht einmal um eine Ausnahmegenehmigung nach § 69 Bauordnung für Wien angesucht und vom Bauausschuss auch eine solche Ausnahmegenehmigung nicht erhalten. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven-öffentlichen Recht im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, Bauordnung für Wien "durch Überschreitung der konkret zulässigen Bauhöhe" und die "Genehmigung einer Flachdach-Ausbildung" verletzt. Seinen Ausführungen in der Beschwerde zufolge werde die zulässige Gebäudehöhe um 4,34 m überschritten. Die mitbeteiligte Bauwerberin habe hinsichtlich der Überschreitung der Gebäudehöhe nicht einmal um eine Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 69, Bauordnung für Wien angesucht und vom Bauausschuss auch eine solche Ausnahmegenehmigung nicht erhalten.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Bauordnung für Wien (in der Folge: BO) haben folgenden Wortlaut:
"§ 69. (1) Für einzelne Bauvorhaben hat die Behörde nach Maßgabe des Abs. 2 über die Zulässigkeit folgender Abweichungen von den Bebauungsvorschriften zu entscheiden:"§ 69. (1) Für einzelne Bauvorhaben hat die Behörde nach Maßgabe des Absatz 2, über die Zulässigkeit folgender Abweichungen von den Bebauungsvorschriften zu entscheiden:
...
f) Abweichungen von den Bestimmungen des Bebauungsplanes nach § 5 Abs. 4 lit. d, e, i, k, m, n, o, p, q, r, s, u und y für jede Art von Baulichkeiten, nach lit. k jedoch nur bis zu einer Dachneigung von 45 Grad, ... f) Abweichungen von den Bestimmungen des Bebauungsplanes nach Paragraph 5, Absatz 4, Litera d, e, i, k, m, n, o, p, q, r, s, u und y für jede Art von Baulichkeiten, nach Litera k, jedoch nur bis zu einer Dachneigung von 45 Grad, ...
...
..."
§ 81 BO (Abs. 4 in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 31/2007) lautet auszugsweise: Paragraph 81, BO (Absatz 4, in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2007,) lautet auszugsweise:
...
..."
§ 134a Abs. 1 BO lautet auszugsweise. Paragraph 134 a, Absatz eins, BO lautet auszugsweise.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Besondere Rechtsgebiete Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050169.X00Im RIS seit
20.12.2007Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008