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L4 Innere VerwaltungNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung einer Bestimmung des Tiroler Tierschutzgesetzes betreffend das Verbot der Käfighaltung infolge Außerkrafttretens der angefochtenen NormSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1.1. Die Antragsteller beantragen mit den auf Art140 B-VG gestützten Individualanträgen, §15 Abs1 Tiroler Tierschutzgesetz, LGBl. Nr. 57/1997, zur Gänze, in eventu die Wortfolgen "ab dem 1. Jänner 2001" und "nicht" in §15 Abs1 Tiroler Tierschutzgesetz, LGBl. Nr. 57/1997, in eventu die Wortfolge "ab dem 1. Jänner 2001" in §15 Abs1 leg. cit., in eventu das Wort "nicht" in §15 Abs1 leg. cit. als verfassungswidrig aufzuheben.römisch eins. 1.1. Die Antragsteller beantragen mit den auf Art140 B-VG gestützten Individualanträgen, §15 Abs1 Tiroler Tierschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 1997,, zur Gänze, in eventu die Wortfolgen "ab dem 1. Jänner 2001" und "nicht" in §15 Abs1 Tiroler Tierschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 1997,, in eventu die Wortfolge "ab dem 1. Jänner 2001" in §15 Abs1 leg. cit., in eventu das Wort "nicht" in §15 Abs1 leg. cit. als verfassungswidrig aufzuheben.
1.2. Zur Antragslegitimation führen die Antragsteller aus, je Inhaber eines Geflügelaufzucht- und Legebetriebes zu sein. Die Aufzucht und die Legehaltung der Tiere erfolgten nach wie vor in Käfighaltung.
Das Verbot der Käfighaltung in §15 Abs1 Tiroler Tierschutzgesetz, LGBl. 57/1997, greife unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre der Antragsteller ein, ohne dass es einer behördlichen Entscheidung bedürfe. Eine andere Form der Haltung des Geflügels als in Käfigen sei in den vorhandenen Betriebsräumlichkeiten nicht bzw. nur unter großem finanziellem Aufwand möglich. Bei Fortsetzung der Geflügelhaltung in Käfigen setzten sich die Antragsteller der Gefahr aus, dass sie gemäß §26 Abs2 litj Tiroler Tierschutzgesetz mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S bestraft werden würden. Es stehe kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, die Bedenken gegen diese Bestimmung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Das Verbot der Käfighaltung in §15 Abs1 Tiroler Tierschutzgesetz, Landesgesetzblatt 57 aus 1997,, greife unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre der Antragsteller ein, ohne dass es einer behördlichen Entscheidung bedürfe. Eine andere Form der Haltung des Geflügels als in Käfigen sei in den vorhandenen Betriebsräumlichkeiten nicht bzw. nur unter großem finanziellem Aufwand möglich. Bei Fortsetzung der Geflügelhaltung in Käfigen setzten sich die Antragsteller der Gefahr aus, dass sie gemäß §26 Abs2 litj Tiroler Tierschutzgesetz mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S bestraft werden würden. Es stehe kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, die Bedenken gegen diese Bestimmung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
2. Die Tiroler Landesregierung erstattete je eine Äußerung, in der sie die Abweisung der Anträge beantragt.
3. Der Antragsteller zu G17/01 erstattete eine Stellungnahme.
4. Die Tiroler Landesregierung erstattete im Verfahren G17/01 eine Replik.
5.1. §15 Abs1 des Gesetzes vom 14. Mai 1997 zum Schutz der Tiere (Tiroler Tierschutzgesetz), LGBl. Nr. 57/1997, lautete: 5.1. §15 Abs1 des Gesetzes vom 14. Mai 1997 zum Schutz der Tiere (Tiroler Tierschutzgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 1997,, lautete:
"§15
Besondere Bestimmungen über die Tierhaltung
[...]"
5.2. §§13 Abs1, 29 Abs1 und 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2002 zum Schutz der Tiere (Tiroler Tierschutzgesetz 2002), LGBl. 86/2002, lauten: 5.2. §§13 Abs1, 29 Abs1 und 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2002 zum Schutz der Tiere (Tiroler Tierschutzgesetz 2002), Landesgesetzblatt 86 aus 2002,, lauten:
"§13
Besondere Bestimmungen über die Tierhaltung
[...]
§29
In-Kraft-Treten
[...]"
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Anträge erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Anträge erwogen:
1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 11.726/1988, 13.765/1994).
Voraussetzung der Antragslegitimation ist aber weiters, dass das bekämpfte Gesetz für den Einschreiter auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wirksam ist.
2. Die Anträge richten sich gegen §15 Abs1 Tiroler Tierschutzgesetz, LGBl. Nr. 57/1997. Das Tiroler Tierschutzgesetz, LGBl. Nr. 57/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 109/2001, trat gemäß §29 Abs2 Tiroler Tierschutzgesetz 2002, LGBl. 86/2002, am 1. Oktober 2002 außer Kraft. 2. Die Anträge richten sich gegen §15 Abs1 Tiroler Tierschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 1997,. Das Tiroler Tierschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2001,, trat gemäß §29 Abs2 Tiroler Tierschutzgesetz 2002, Landesgesetzblatt 86 aus 2002,, am 1. Oktober 2002 außer Kraft.
Deshalb sind die Anträge nicht mehr zulässig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Regelung des §15 Abs1 Tiroler Tierschutzgesetz, LGBl. Nr. 57/1997, durch §13 Abs1 Tiroler Tierschutzgesetz 2002, LGBl. Nr. 86/2002, ohne die Wortfolge "ab dem 1. Jänner 2001" mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 wieder in Kraft gesetzt wurde. Sogar eine unveränderte Neuerlassung durch den Gesetzgeber berührt - anders als eine Wiederverlautbarung - die Identität der Norm (vgl. VfSlg. 16.058/2000). Selbst, wenn die von den Antragstellern vorgebrachten Bedenken der Sache nach auch auf die nunmehr geltende Gesetzesbestimmung bezogen werden könnten und zuträfen, wäre es dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, die Aufhebung einer anderen als der im Antrag bezeichneten Gesetzesbestimmung auszusprechen (vgl. VfGH vom 7. Oktober 2002, V41/02). Deshalb sind die Anträge nicht mehr zulässig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Regelung des §15 Abs1 Tiroler Tierschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 1997,, durch §13 Abs1 Tiroler Tierschutzgesetz 2002, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2002,, ohne die Wortfolge "ab dem 1. Jänner 2001" mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 wieder in Kraft gesetzt wurde. Sogar eine unveränderte Neuerlassung durch den Gesetzgeber berührt - anders als eine Wiederverlautbarung - die Identität der Norm vergleiche VfSlg. 16.058/2000). Selbst, wenn die von den Antragstellern vorgebrachten Bedenken der Sache nach auch auf die nunmehr geltende Gesetzesbestimmung bezogen werden könnten und zuträfen, wäre es dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, die Aufhebung einer anderen als der im Antrag bezeichneten Gesetzesbestimmung auszusprechen vergleiche VfGH vom 7. Oktober 2002, V41/02).
3. Die Anträge waren daher zurückzuweisen.
4. Dieser Beschluss konnte ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Tierschutz, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:G16.2001Dokumentnummer
JFT_09969775_01G00016_00