TE Vwgh Erkenntnis 2007/11/21 2007/13/0092

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2007
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §201 Abs3 Z1;
UStG 1994 §2;
UStG 1994 §21 Abs3;
VwRallg;
  1. BAO § 201 heute
  2. BAO § 201 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 201 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 201 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. BAO § 201 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 201 gültig von 31.12.2005 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. BAO § 201 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 201 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. UStG 1994 § 21 heute
  2. UStG 1994 § 21 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  5. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. UStG 1994 § 21 gültig von 23.10.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  7. UStG 1994 § 21 gültig von 15.08.2015 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 21 gültig von 02.08.2011 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  9. UStG 1994 § 21 gültig von 16.06.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. UStG 1994 § 21 gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  11. UStG 1994 § 21 gültig von 31.12.2004 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  12. UStG 1994 § 21 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  13. UStG 1994 § 21 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  14. UStG 1994 § 21 gültig von 29.03.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2003
  15. UStG 1994 § 21 gültig von 27.06.2001 bis 28.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  16. UStG 1994 § 21 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  17. UStG 1994 § 21 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  18. UStG 1994 § 21 gültig von 31.12.1996 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  19. UStG 1994 § 21 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  20. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des KG in Berlin, vertreten durch Petsch, Frosch & Klein Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 16. Juli 2007, Zl. RV/1946-W/07, betreffend Rückzahlung eines Abgabenguthabens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde, der mit ihr vorgelegten Bescheidkopie und den zur hg. Zl. 2006/13/0093 vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich Folgendes:

Mit beim Finanzamt am 5. März 2004 eingelangter Umsatzsteuervoranmeldung für den Kalendermonat Dezember 2003 machte der Beschwerdeführer einen Vorsteuerüberschuss in Höhe von EUR 36,-- geltend und begehrte die Rückzahlung des durch den Überschuss entstandenen Guthabens. Außerdem stellte er "gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO" einen Antrag auf Umsatzsteuerfestsetzung für Dezember 2003. Den letztgenannten Antrag wies die belangte Behörde mit dem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid vom 17. März 2006 zurück. Außerdem sprach sie aus, dass die Umsatzsteuer nicht festgesetzt werde, was sie zusammenfassend damit begründete, dass weder der Beschwerdeführer "noch sein Geschäftspartner L.P. zu den strittigen Geschäften" als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 anzusehen seien; es lägen daher insoweit keine steuerbaren Umsätze vor. Mit beim Finanzamt am 5. März 2004 eingelangter Umsatzsteuervoranmeldung für den Kalendermonat Dezember 2003 machte der Beschwerdeführer einen Vorsteuerüberschuss in Höhe von EUR 36,-- geltend und begehrte die Rückzahlung des durch den Überschuss entstandenen Guthabens. Außerdem stellte er "gemäß Paragraph 201, Absatz 3, Ziffer eins, BAO" einen Antrag auf Umsatzsteuerfestsetzung für Dezember 2003. Den letztgenannten Antrag wies die belangte Behörde mit dem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid vom 17. März 2006 zurück. Außerdem sprach sie aus, dass die Umsatzsteuer nicht festgesetzt werde, was sie zusammenfassend damit begründete, dass weder der Beschwerdeführer "noch sein Geschäftspartner L.P. zu den strittigen Geschäften" als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, UStG 1994 anzusehen seien; es lägen daher insoweit keine steuerbaren Umsätze vor.

Den mit der Umsatzsteuervoranmeldung verbundenen Rückzahlungsantrag wies die belangte Behörde mit dem nunmehr bekämpften, im Instanzenzug ergangenen Bescheid ab. Sie verwies auf ihren Bescheid vom 17. März 2006, weshalb "derzeit bescheidmäßig" das beantragte Umsatzsteuerguthaben nicht existiere. Der Beschwerdeführer übersehe, dass er zwar die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2003, aus der er eine Gutschrift in Höhe von EUR 36,-- habe lukrieren wollen, abgegeben habe; eine Gutschrift als Voraussetzung und Formalerfordernis für eine Rückzahlung sei jedoch "als Folge des Verfahrens gemäß § 21 Abs. 3 UStG" auf einem Abgabenkonto nicht gebucht worden. Den mit der Umsatzsteuervoranmeldung verbundenen Rückzahlungsantrag wies die belangte Behörde mit dem nunmehr bekämpften, im Instanzenzug ergangenen Bescheid ab. Sie verwies auf ihren Bescheid vom 17. März 2006, weshalb "derzeit bescheidmäßig" das beantragte Umsatzsteuerguthaben nicht existiere. Der Beschwerdeführer übersehe, dass er zwar die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2003, aus der er eine Gutschrift in Höhe von EUR 36,-- habe lukrieren wollen, abgegeben habe; eine Gutschrift als Voraussetzung und Formalerfordernis für eine Rückzahlung sei jedoch "als Folge des Verfahrens gemäß Paragraph 21, Absatz 3, UStG" auf einem Abgabenkonto nicht gebucht worden.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22. März 2000, 99/13/0098, dem ein vergleichbares Begehren des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Rückzahlung eines (vermeintlichen) Umsatzsteuerguthabens zu Grunde lag, ausgesprochen, dass mit Einlangen der Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt eine Obliegenheit der Abgabenbehörde ausgelöst werde, entweder den angemeldeten Überschuss als Gutschrift zu verbuchen oder im Falle bestehender Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angemeldeten Vorsteuerüberschusses in ein Ermittlungsverfahren zur Erlassung eines Bescheides im Sinne des § 21 Abs. 3 UStG 1994 einzutreten. Eine Abweisung des Rückzahlungsantrages, ohne zuvor ein Festsetzungsverfahren nach § 21 Abs. 3 UStG 1994 durchzuführen, sei rechtswidrig. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22. März 2000, 99/13/0098, dem ein vergleichbares Begehren des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Rückzahlung eines (vermeintlichen) Umsatzsteuerguthabens zu Grunde lag, ausgesprochen, dass mit Einlangen der Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt eine Obliegenheit der Abgabenbehörde ausgelöst werde, entweder den angemeldeten Überschuss als Gutschrift zu verbuchen oder im Falle bestehender Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angemeldeten Vorsteuerüberschusses in ein Ermittlungsverfahren zur Erlassung eines Bescheides im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, UStG 1994 einzutreten. Eine Abweisung des Rückzahlungsantrages, ohne zuvor ein Festsetzungsverfahren nach Paragraph 21, Absatz 3, UStG 1994 durchzuführen, sei rechtswidrig.

Im vorliegenden Fall wurde formal betrachtet kein Bescheid nach § 21 Abs. 3 UStG 1994 erlassen. Die belangte Behörde hat mit ihrem Bescheid vom 17. März 2006 nämlich nicht die Umsatzsteuer - allenfalls mit "Null" - festgesetzt, sondern - weil weder der Beschwerdeführer "noch sein Geschäftspartner L.P. zu den strittigen Geschäften" als Unternehmer anzusehen seien - ausgesprochen, dass die Umsatzsteuer nicht festgesetzt werde. Das ändert freilich nichts daran, dass dieser Ausspruch jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang im Ergebnis einer Steuerfestsetzung mit "Null" gleichzuhalten ist, wird doch im einen wie im anderen Fall verbindlich zum Ausdruck gebracht, dass weder eine Zahllast noch ein Steuerüberschuss besteht. Allein darauf kommt es - allgemein einsichtig - in der hier zu beurteilenden Situation aber an, weshalb sich das der nunmehr vorliegenden Beschwerde substanziell zu Grunde liegende Vorbringen, es habe kein Verfahren nach § 21 Abs. 3 UStG 1994 stattgefunden und es sei nicht zur Erlassung eines die "selbst berechnete Umsatzsteuervoranmeldung abändernden Bescheides" gekommen, grundsätzlich als verfehlt erweist. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, er und sein Geschäftspartner seien entgegen der behördlichen Ansicht als Unternehmer zu qualifizieren, bekämpft er in Wahrheit die Argumentation des zuvor ergangenen Bescheides vom 17. März 2006, auf den im nunmehr bekämpften Bescheid bloß verwiesen wird. Die normative Kraft des Bescheides vom 17. März 2006 kann dadurch allerdings nicht erschüttert werden. Ist demnach im Zusammenhalt mit dem oben Gesagten davon auszugehen, dass kein Steuerüberschuss besteht, so kommt die Rückzahlung eines Überschusses naturgemäß nicht in Betracht. Da im Hinblick darauf bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Im vorliegenden Fall wurde formal betrachtet kein Bescheid nach Paragraph 21, Absatz 3, UStG 1994 erlassen. Die belangte Behörde hat mit ihrem Bescheid vom 17. März 2006 nämlich nicht die Umsatzsteuer - allenfalls mit "Null" - festgesetzt, sondern - weil weder der Beschwerdeführer "noch sein Geschäftspartner L.P. zu den strittigen Geschäften" als Unternehmer anzusehen seien - ausgesprochen, dass die Umsatzsteuer nicht festgesetzt werde. Das ändert freilich nichts daran, dass dieser Ausspruch jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang im Ergebnis einer Steuerfestsetzung mit "Null" gleichzuhalten ist, wird doch im einen wie im anderen Fall verbindlich zum Ausdruck gebracht, dass weder eine Zahllast noch ein Steuerüberschuss besteht. Allein darauf kommt es - allgemein einsichtig - in der hier zu beurteilenden Situation aber an, weshalb sich das der nunmehr vorliegenden Beschwerde substanziell zu Grunde liegende Vorbringen, es habe kein Verfahren nach Paragraph 21, Absatz 3, UStG 1994 stattgefunden und es sei nicht zur Erlassung eines die "selbst berechnete Umsatzsteuervoranmeldung abändernden Bescheides" gekommen, grundsätzlich als verfehlt erweist. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, er und sein Geschäftspartner seien entgegen der behördlichen Ansicht als Unternehmer zu qualifizieren, bekämpft er in Wahrheit die Argumentation des zuvor ergangenen Bescheides vom 17. März 2006, auf den im nunmehr bekämpften Bescheid bloß verwiesen wird. Die normative Kraft des Bescheides vom 17. März 2006 kann dadurch allerdings nicht erschüttert werden. Ist demnach im Zusammenhalt mit dem oben Gesagten davon auszugehen, dass kein Steuerüberschuss besteht, so kommt die Rückzahlung eines Überschusses naturgemäß nicht in Betracht. Da im Hinblick darauf bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 21. November 2007

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007130092.X00

Im RIS seit

27.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten