Index
E1E;Norm
11992E048 EGV Art48;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * EU-Register: EU 2007/0009 * EuGH-Zahl: C-551/07 * Ausgesetzte Beschwerde gemäß §38 AVG iVm §62 VwGG: 2007/21/0090 B 29. April 2008 2006/08/0256 B 7. Mai 2008 2006/21/0228 B 28. Mai 2008 2008/22/0099 B 17. Juni 2008 2007/21/0202 B 19. Juni 2008 2008/21/0232 B 19. Juni 2008 2008/21/0203 B 19. Juni 2008 2008/22/0658 B 17. Juni 2008 2008/22/0028 B 17. Juni 2008 2008/22/0665 B 28. August 2008 2008/22/0685 B 28. August 2008 2008/22/0068 B 28. August 2008 2008/22/0097 B 28. August 2008 2008/22/0063 B 28. August 2008 2008/22/0098 B 28. August 2008 2008/22/0083 B 28. August 2008 2008/22/0084 B 28. August 2008 2008/22/0119 B 28. August 2008 2008/22/0133 B 28. August 2008 2008/22/0667 B 28. August 2008 2008/22/0016 B 28. August 2008 2008/22/0314 B 28. August 2008 2008/22/0261 B 28. August 2008 2008/22/0082 B 28. August 2008 2008/22/0093 B 28. August 2008 2008/22/0095 B 28. August 2008 2008/22/0061 B 28. August 2008 2007/21/0422 B 18. September 2008 2008/22/0294 B 17. September 2008 2008/22/0694 B 17. September 2008 2008/21/0213 B 18. September 2008 2007/21/0330 B 18. September 2008 2008/22/0120 B 17. September 2008 2008/22/0722 B 17. September 2008 2008/22/0154 B 17. September 2008 2008/22/0156 B 17. September 2008 2008/22/0109 B 17. September 2008 2008/22/0158 B 17. September 2008 2008/22/0124 B 17. September 2008 2008/22/0126 B 17. September 2008 2008/22/0138 B 17. September 2008 2008/22/0121 B 17. September 2008 2008/22/0122 B 17. September 2008 2008/22/0151 B 17. September 2008 2007/18/0167 B 29. Jänner 2008 2007/21/0155 B 20. Dezember 2007 2006/21/0224 B 20. Dezember 2007 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62007CO0551 19. Dezember 2008 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 2008/21/0671 E 22. Jänner 2009 VwSlg 17604 A/2009 * Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: 2008/22/0667 B 28. August 2008 2007/21/0155 B 20. Dezember 2007 2006/21/0224 B 20. Dezember 2007 2007/18/0167 B 29. Jänner 2008 2007/21/0090 B 29. April 2008 2006/08/0256 B 7. Mai 2008 2006/21/0228 B 28. Mai 2008 2008/22/0099 B 17. Juni 2008 2007/21/0202 B 19. Juni 2008 2008/21/0232 B 19. Juni 2008 2008/21/0203 B 19. Juni 2008 2008/22/0658 B 17. Juni 2008 2008/22/0028 B 17. Juni 2008 2008/22/0665 B 28. August 2008 2008/22/0685 B 28. August 2008 2008/22/0068 B 28. August 2008 2008/22/0097 B 28. August 2008 2008/22/0063 B 28. August 2008 2008/22/0098 B 28. August 2008 2008/22/0083 B 28. August 2008 2008/22/0084 B 28. August 2008 2008/22/0119 B 28. August 2008 2008/22/0133 B 28. August 2008 2008/22/0151 B 17. September 2008 2008/22/0016 B 28. August 2008 2008/22/0314 B 28. August 2008 2008/22/0261 B 28. August 2008 2008/22/0082 B 28. August 2008 2008/22/0093 B 28. August 2008 2008/22/0095 B 28. August 2008 2008/22/0061 B 28. August 2008 2007/21/0422 B 18. September 2008 2008/22/0294 B 17. September 2008 2008/22/0694 B 17. September 2008 2008/21/0213 B 18. September 2008 2007/21/0330 B 18. September 2008 2008/22/0120 B 17. September 2008 2008/22/0722 B 17. September 2008 2008/22/0154 B 17. September 2008 2008/22/0156 B 17. September 2008 2008/22/0109 B 17. September 2008 2008/22/0158 B 17. September 2008 2008/22/0124 B 17. September 2008 2008/22/0126 B 17. September 2008 2008/22/0138 B 17. September 2008 2008/22/0121 B 17. September 2008 2008/22/0122 B 17. September 2008 * Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach Aussetzung: 2008/22/0151 B 17. September 2008Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache des D, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. März 2007, Zl. 148.067/2-III/4/06, betreffend Niederlassungsbewilligung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) werden nach Art. 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) werden nach Artikel 234, EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. a) Sind die Art. 3 Abs. 1, Art. 6 1. a) Sind die Artikel 3, Absatz eins,, Artikel 6
Abs. 2 sowie Art. 7 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG - im Folgenden RL - so auszulegen, dass sie auch jene Familienangehörigen im Sinn von Art. 2 Nr. 2 der RL erfassen, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat (Art. 2 Nr. 3 der RL) gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft oder das Familienleben mit dem Unionsbürger begründet haben?Absatz 2, sowie Artikel 7, Absatz eins, Litera d und Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG - im Folgenden RL - so auszulegen, dass sie auch jene Familienangehörigen im Sinn von Artikel 2, Nr. 2 der RL erfassen, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat (Artikel 2, Nr. 3 der RL) gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft oder das Familienleben mit dem Unionsbürger begründet haben?
b) Wenn dies der Fall ist, kommt es
ergänzend darauf an, dass sich der Familienangehörige im Zeitpunkt der Begründung der Angehörigeneigenschaft oder des Familienlebens rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhält? Wenn ja, genügt es für einen rechtmäßigen Aufenthalt, dass der Familienangehörige lediglich kraft seiner Stellung als Asylwerber zum Aufenthalt berechtigt ist?
c) Wenn sich aus der Beantwortung der
Fragen 1. a) und b) aus der RL kein Aufenthaltsrecht eines "bloß" als Asylwerber zum Aufenthalt berechtigten Familienangehörigen, der unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt ist und erst dort die Angehörigeneigenschaft oder das Familienleben mit dem Unionsbürger begründet hat, ergibt: Lässt sich dessen ungeachtet in einer Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sich der Familienangehörige seit knapp vier Jahren im Aufnahmemitgliedstaat aufhält und dort ein Jahr mit einem Unionsbürger - mit dem er seit rd. dreieinhalb Jahren zusammenlebt und mit dem er ein 20 Monate altes gemeinsames Kind hat - verheiratet ist, aus den Art. 18 bzw. 39 EG im Lichte des Grundrechts auf Achtung des Familienlebens ein Recht zum Aufenthalt ableiten?Fragen 1. a) und b) aus der RL kein Aufenthaltsrecht eines "bloß" als Asylwerber zum Aufenthalt berechtigten Familienangehörigen, der unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt ist und erst dort die Angehörigeneigenschaft oder das Familienleben mit dem Unionsbürger begründet hat, ergibt: Lässt sich dessen ungeachtet in einer Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sich der Familienangehörige seit knapp vier Jahren im Aufnahmemitgliedstaat aufhält und dort ein Jahr mit einem Unionsbürger - mit dem er seit rd. dreieinhalb Jahren zusammenlebt und mit dem er ein 20 Monate altes gemeinsames Kind hat - verheiratet ist, aus den Artikel 18, bzw. 39 EG im Lichte des Grundrechts auf Achtung des Familienlebens ein Recht zum Aufenthalt ableiten?
2. Stehen die Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der RL einer nationalen Regelung entgegen, wonach Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und denen kraft Gemeinschaftsrecht, insbesondere nach Art. 7 Abs. 2 der RL, ein Recht auf Aufenthalt zukommt, allein deshalb keine Aufenthaltskarte ("Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers") erhalten können, weil sie nach asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats (vorläufig) zum Aufenthalt in diesem Staat berechtigt sind? 2. Stehen die Artikel 9, Absatz eins und Artikel 10, Absatz eins, der RL einer nationalen Regelung entgegen, wonach Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und denen kraft Gemeinschaftsrecht, insbesondere nach Artikel 7, Absatz 2, der RL, ein Recht auf Aufenthalt zukommt, allein deshalb keine Aufenthaltskarte ("Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers") erhalten können, weil sie nach asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats (vorläufig) zum Aufenthalt in diesem Staat berechtigt sind?
Begründung
I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und reiste unbestritten am 15. Juni 2003 nach Österreich ein, wo er am 3. Oktober 2003 einen Asylantrag stellte. Über diesen Antrag ist noch nicht (hier zu beurteilender Stichtag 19. März 2007) rechtskräftig entschieden, sodass dem Beschwerdeführer nach den noch darzustellenden Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, in der hier noch anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101, (weiterhin) ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zukommt.Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und reiste unbestritten am 15. Juni 2003 nach Österreich ein, wo er am 3. Oktober 2003 einen Asylantrag stellte. Über diesen Antrag ist noch nicht (hier zu beurteilender Stichtag 19. März 2007) rechtskräftig entschieden, sodass dem Beschwerdeführer nach den noch darzustellenden Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 76, in der hier noch anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt , I Nr. 101, (weiterhin) ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zukommt.
Am 22. April 2006 heiratete der Beschwerdeführer eine deutsche Staatsangehörige. Nach den vorliegenden Unterlagen lebt er mit dieser (und in der Folge mit dem am 19. Juli 2005 geborenen gemeinsamen Kind; die Unterlagen geben zu dessen Staatsangehörigkeit keine Auskunft) zumindest seit 10. Oktober 2003 im gemeinsamen Haushalt.
Am 29. Mai 2006 beantragte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die von ihm geschlossene Ehe die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG (Art. 4 des Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I Nr. 100). Der Landeshauptmann von Niederösterreich wies diesen Antrag gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG zurück, der Bundesminister für Inneres gab der dagegen erhobenen Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. März 2007 keine Folge. Das begründete er einerseits damit, dass das NAG - und damit auch dessen § 54 über die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte - auf den Beschwerdeführer im Hinblick auf seine vorläufige asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung nicht anwendbar sei. Außerdem habe die deutsche Ehefrau des Beschwerdeführers, die laut dessen eigenen Angaben "seit 3 Jahren in Österreich lebt" und einer Beschäftigung nachgehe, ihre Freizügigkeit zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem sich der Beschwerdeführer schon in Österreich aufgehalten habe, weshalb das Erfordernis des "Begleitens oder Nachziehens", wie es in § 52 letzter Satz NAG verankert sei, nicht erfüllt werde (diesbezüglich verwies der Bundesminister für Inneres auch auf Art. 7 Abs. 2 der RL).Am 29. Mai 2006 beantragte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die von ihm geschlossene Ehe die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG (Artikel 4, des Fremdenrechtspakets 2005, Bundesgesetzblatt , I Nr. 100). Der Landeshauptmann von Niederösterreich wies diesen Antrag gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG zurück, der Bundesminister für Inneres gab der dagegen erhobenen Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. März 2007 keine Folge. Das begründete er einerseits damit, dass das NAG - und damit auch dessen Paragraph 54, über die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte - auf den Beschwerdeführer im Hinblick auf seine vorläufige asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung nicht anwendbar sei. Außerdem habe die deutsche Ehefrau des Beschwerdeführers, die laut dessen eigenen Angaben "seit 3 Jahren in Österreich lebt" und einer Beschäftigung nachgehe, ihre Freizügigkeit zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem sich der Beschwerdeführer schon in Österreich aufgehalten habe, weshalb das Erfordernis des "Begleitens oder Nachziehens", wie es in Paragraph 52, letzter Satz NAG verankert sei, nicht erfüllt werde (diesbezüglich verwies der Bundesminister für Inneres auch auf Artikel 7, Absatz 2, der RL).
Im Rahmen der dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde stellen sich die eingangs angeführten und in der Folge unter Punkt V. näher erläuterten Fragen.Im Rahmen der dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde stellen sich die eingangs angeführten und in der Folge unter Punkt römisch fünf. näher erläuterten Fragen.
II. Die innerstaatliche Rechtslage: römisch zwei. Die innerstaatliche Rechtslage:
Das innerstaatliche Normengerüst bildet das am 1. Jänner 2006 in Kraft getretene NAG. Es verfolgt nach dem Inhalt der Gesetzesmaterialien unter anderem die Zielvorstellung, die RL umzusetzen. Demgemäß enthält es - nach einem programmatischen Hinweis auf die zur Dokumentation eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts auszustellende "Anmeldebescheinigung" bzw. "Daueraufenthaltskarte" in § 9 (der österreichische Gesetzgeber hat davon Abstand genommen, auch die "Aufenthaltskarte" einzuführen und sieht gestützt auf Art. 37 der RL für den in Frage kommenden Personenkreis von Anfang an die Ausstellung einer "Daueraufenthaltskarte" vor) - im 4. Hauptstück seines 2. Teils Bestimmungen über das "Gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsrecht", die auszugsweise wie folgt lauten:Das innerstaatliche Normengerüst bildet das am 1. Jänner 2006 in Kraft getretene NAG. Es verfolgt nach dem Inhalt der Gesetzesmaterialien unter anderem die Zielvorstellung, die RL umzusetzen. Demgemäß enthält es - nach einem programmatischen Hinweis auf die zur Dokumentation eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts auszustellende "Anmeldebescheinigung" bzw. "Daueraufenthaltskarte" in Paragraph 9, (der österreichische Gesetzgeber hat davon Abstand genommen, auch die "Aufenthaltskarte" einzuführen und sieht gestützt auf Artikel 37, der RL für den in Frage kommenden Personenkreis von Anfang an die Ausstellung einer "Daueraufenthaltskarte" vor) - im 4. Hauptstück seines 2. Teils Bestimmungen über das "Gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsrecht", die auszugsweise wie folgt lauten:
"Niederlassungsrecht für EWR-Bürger
§ 51. EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie Paragraph 51, EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie
§ 52. Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51), die selbst EWR-Bürger sind, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie Paragraph 52, Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,), die selbst EWR-Bürger sind, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie
§ 53. (1) EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, und deren Angehörige gemäß § 52 haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrer Niederlassung diese der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Diese gilt zugleich als Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts des EWR-Bürgers.Paragraph 53, (1) EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, und deren Angehörige gemäß Paragraph 52, haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrer Niederlassung diese der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Diese gilt zugleich als Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts des EWR-Bürgers.
Daueraufenthaltskarten
§ 54. (1) Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51), die nicht EWR-Bürger sind und die die in § 52 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zur Niederlassung berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrer Niederlassung zu stellen.Paragraph 54, (1) Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,), die nicht EWR-Bürger sind und die die in Paragraph 52, Ziffer eins, bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zur Niederlassung berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrer Niederlassung zu stellen.
..."
Ergänzend ist überdies auf § 1 Abs. 2 Z 1 NAG hinzuweisen, wonach dieses Bundesgesetz (NAG) nicht für Fremde gilt, die nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, und nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt. Davon ausgehend kommt im vorliegenden Fall - es sind die "vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen" anzuwenden - noch § 19 Asylgesetz 1997 in der eingangs erwähnten Fassung Bedeutung zu.Ergänzend ist überdies auf Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG hinzuweisen, wonach dieses Bundesgesetz (NAG) nicht für Fremde gilt, die nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, und nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt. Davon ausgehend kommt im vorliegenden Fall - es sind die "vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen" anzuwenden - noch Paragraph 19, Asylgesetz 1997 in der eingangs erwähnten Fassung Bedeutung zu.
Darin wird Folgendes normiert:
"Vorläufige Aufenthaltsberechtigung
§ 19. (1) Asylwerber, die sich - sei es auch im Rahmen einer Vorführung nach Anreise über einen Flugplatz oder nach direkter Anreise aus dem Herkunftsstaat (§ 17 Abs. 1) - im Bundesgebiet befinden, sind vorläufig zum Aufenthalt berechtigt, es sei denn, ihr Antrag wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. ...Paragraph 19, (1) Asylwerber, die sich - sei es auch im Rahmen einer Vorführung nach Anreise über einen Flugplatz oder nach direkter Anreise aus dem Herkunftsstaat (Paragraph 17, Absatz eins,) - im Bundesgebiet befinden, sind vorläufig zum Aufenthalt berechtigt, es sei denn, ihr Antrag wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. ...
III. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts: römisch drei. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts:
Grundlegend sind die Art. 18 und 39 EG, von deren Wiedergabe hier abgesehen wird. Die in den Kapiteln I ("Allgemeine Bestimmungen") und III ("Aufenthaltsrecht") enthaltenen Art. 1, 2, 3, 6, 7, 9 und 10 der insbesondere auf die Art. 12, 18, 40, 44 und 52 EG gestützten RL haben folgenden Wortlaut:Grundlegend sind die Artikel 18 und 39 EG, von deren Wiedergabe hier abgesehen wird. Die in den Kapiteln römisch eins ("Allgemeine Bestimmungen") und III ("Aufenthaltsrecht") enthaltenen Artikel eins, 2, 3, 6, 7, 9 und 10 der insbesondere auf die Artikel 12, 18, 40, 44 und 52 EG gestützten RL haben folgenden Wortlaut:
"Artikel 1
Gegenstand
Diese Richtlinie regelt
a) die Bedingungen, unter denen Unionsbürger
und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und
Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten genießen;
b) das Recht auf Daueraufenthalt der
Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten;
c) die Beschränkungen der in den Buchstaben a)
und b) genannten Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. 'Unionsbürger' jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;
2. 'Familienangehöriger'
a) den Ehegatten;
b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger
auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine
eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den
Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene
Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den
einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats
vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;
c) die Verwandten in gerader absteigender
Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners
im Sinne von Buchstabe b), die das 21. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;
d) die Verwandten in gerader aufsteigender
Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), denen von diesen Unterhalt gewährt wird;
3. 'Aufnahmemitgliedstaat' den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.
Artikel 3
Berechtigte
...
Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Personen.
Artikel 6
Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten
Artikel 7
Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von
über drei Monaten, wenn er
a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im
Aufnahmemitglied-staat ist oder
b) für sich und seine Familienangehörigen über
ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder
c) - bei einer privaten oder
öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und
- über einen umfassenden
Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder
d) ein Familienangehöriger ist, der den
Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a), b) oder
c) erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.
Artikel 9
Verwaltungsformalitäten für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen
Artikel 10
Ausstellung der Aufenthaltskarte
IV. Voraussetzungen der Vorlage: römisch vier. Voraussetzungen der Vorlage:
Der Verwaltungsgerichtshof ist ein Gericht im Sinn des Art. 234 EG und vertritt die Auffassung, dass sich bei der Entscheidung über den von ihm zu beurteilenden Beschwerdefall die im gegenständlichen Ersuchen um Vorabentscheidung wiedergegebenen und im nächsten Punkt näher erörterten Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechtes stellen.Der Verwaltungsgerichtshof ist ein Gericht im Sinn des Artikel 234, EG und vertritt die Auffassung, dass sich bei der Entscheidung über den von ihm zu beurteilenden Beschwerdefall die im gegenständlichen Ersuchen um Vorabentscheidung wiedergegebenen und im nächsten Punkt näher erörterten Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechtes stellen.
V. Erläuterungen zu den Vorlagefragen: römisch fünf. Erläuterungen zu den Vorlagefragen:
Zu 1.a):
Der Beschwerdeführer ist Ehegatte einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin und als solcher grundsätzlich nach den maßgeblichen innerstaatlichen Vorschriften (§ 54 Abs. 1 iVm § 52 Z 1 NAG) nur "zur Niederlassung berechtigt", wenn er seine Ehefrau "begleitet" hat oder "zu ihr nachgezogen" ist. In diesem Fall wäre ihm die von ihm beantragte Daueraufenthaltskarte auszustellen.Der Beschwerdeführer ist Ehegatte einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin und als solcher grundsätzlich nach den maßgeblichen innerstaatlichen Vorschriften (Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Ziffer eins, NAG) nur "zur Niederlassung berechtigt", wenn er seine Ehefrau "begleitet" hat oder "zu ihr nachgezogen" ist. In diesem Fall wäre ihm die von ihm beantragte Daueraufenthaltskarte auszustellen.
Nach dem erklärten Willen des österreichischen Gesetzgebers sollen damit (insbesondere) Art. 7 Abs. 2 sowie die Art. 9 bis 11 der RL (die letzteren Artikel mit der Maßgabe, dass sofort eine Daueraufenthaltskarte auszustellen ist) umgesetzt werden (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 952 BlgNR XXII. GP 142), was im Gesetzeswortlaut dergestalt zum Ausdruck kommt, dass er auch in der hier interessierenden Wendung "begleiten oder zu ihm nachziehen" weitgehend der in den Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 7 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 der RL verwendeten Formulierung "begleiten oder ihm nachziehen" folgt. (Der Einschub der Präposition "zu" in § 52 letzter Satz NAG ist offensichtlich "bedeutungsneutral".) Schon von daher steht außer jedem Zweifel, dass die fragliche Textstelle nur jenen Sinngehalt haben kann, der der entsprechenden Wortfolge in Art. 7 Abs. 2 der RL (und in den anderen zuvor erwähnten Artikeln) zukommt, ohne dass noch ergänzend an die gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen Österreichs erinnert werden müsste.Nach dem erklärten Willen des österreichischen Gesetzgebers sollen damit (insbesondere) Artikel 7, Absatz 2, sowie die Artikel 9, bis 11 der RL (die letzteren Artikel mit der Maßgabe, dass sofort eine Daueraufenthaltskarte auszustellen ist) umgesetzt werden vergleiche , die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 952 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 142, ), was im Gesetzeswortlaut dergestalt zum Ausdruck kommt, dass er auch in der hier interessierenden Wendung "begleiten oder zu ihm nachziehen" weitgehend der in den Artikel 3, Absatz eins,, Artikel 6, Absatz 2, sowie Artikel 7, Absatz eins, Litera d und Absatz 2, der RL verwendeten Formulierung "begleiten oder ihm nachziehen" folgt. (Der Einschub der Präposition "zu" in Paragraph 52, letzter Satz NAG ist offensichtlich "bedeutungsneutral".) Schon von daher steht außer jedem Zweifel, dass die fragliche Textstelle nur jenen Sinngehalt haben kann, der der entsprechenden Wortfolge in Artikel 7, Absatz 2, der RL (und in den anderen zuvor erwähnten Artikeln) zukommt, ohne dass noch ergänzend an die gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen Österreichs erinnert werden müsste.
Stellt sich mithin die Frage nach der Bedeutung der Worte "begleiten oder ihm nachziehen" insbesondere in Art. 7 Abs. 2 der RL, so würde eine strikt am Wortlaut der deutschen Fassung orientierte Auslegung zu dem Resultat führen, dass nur der Familiennachzug im engeren Sinn - also jene Fälle, in denen die Familienangehörigen den Unionsbürger entweder unmittelbar in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm später nachziehen - vom Schutzbereich der RL erfasst wäre. Eine Person in der Situation des Beschwerdeführers, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt ist und erst dort die Angehörigeneigenschaft bzw. das Familienleben mit dem Unionsbürger begründet, könnte sich damit nicht auf die Begünstigungen der RL berufen. Schon ein Blick auf die englischsprachige Fassung der RL weckt indes Zweifel an diesem Ergebnis. So wird dort der Kreis der berechtigten Familienangehörigen von Unionsbürgern (Art. 2 Nr. 2 der RL) in deren Art. 3 Abs. 1 derart umschrieben, dass es sich um Personen handeln muss, "who accompany or join them." In den Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 lit. d sowie Abs. 2 der RL wird auf Personen abgestellt, "accompanying or joining the Union citizen". Das Verb "join" scheint jedoch weniger den Gesichtspunkt eines "Nachzugs", sondern vielmehr allgemein eines "Zusammenziehens" überhaupt zum Ausdruck zu bringen.Stellt sich mithin die Frage nach der Bedeutung der Worte "begleiten oder ihm nachziehen" insbesondere in Artikel 7, Absatz 2, der RL, so würde eine strikt am Wortlaut der deutschen Fassung orientierte Auslegung zu dem Resultat führen, dass nur der Familiennachzug im engeren Sinn - also jene Fälle, in denen die Familienangehörigen den Unionsbürger entweder unmittelbar in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm später nachziehen - vom Schutzbereich der RL erfasst wäre. Eine Person in der Situation des Beschwerdeführers, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt ist und erst dort die Angehörigeneigenschaft bzw. das Familienleben mit dem Unionsbürger begründet, könnte sich damit nicht auf die Begünstigungen der RL berufen. Schon ein Blick auf die englischsprachige Fassung der RL weckt indes Zweifel an diesem Ergebnis. So wird dort der Kreis der berechtigten Familienangehörigen von Unionsbürgern (Artikel 2, Nr. 2 der RL) in deren Artikel 3, Absatz eins, derart umschrieben, dass es sich um Personen handeln muss, "who accompany or join them." In den Artikel 6, Absatz 2 und Artikel 7, Absatz eins, Litera d, sowie Absatz 2, der RL wird auf Personen abgestellt, "accompanying or joining the Union citizen". Das Verb "join" scheint jedoch weniger den Gesichtspunkt eines "Nachzugs", sondern vielmehr allgemein eines "Zusammenziehens" überhaupt zum Ausdruck zu bringen.
Der EuGH hielt im Urteil vom 27. Oktober 1977, Rechtssache
30 - 77 "Bouchereau", fest (Randnr. 13/14), dass die verschiedenen
sprachlichen Fassungen einer Gemeinschaftsvorschrift einheitlich ausgelegt werden müssen. Falls die Fassungen voneinander abweichen, muss die Vorschrift daher nach dem allgemeinen Aufbau und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu dem sie gehört.
Beschäftigt man sich demnach mit dem Gesamtkontext der RL, so ist im gegebenen Zusammenhang insbesondere auf ihre Erwägungsgründe 1 - 3, 5, 8 und 24 hinzuweisen. Dort wird die Erlassung der RL wie folgt begründet:
Dem letztzitierten Erwägungsgrund lässt sich unzweideutig entnehmen, dass auch solche Unionsbürger von der RL umfasst sein sollen, die im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurden und die dort ihr ganzes Leben lang ihren Aufenthalt gehabt haben. Insoweit bedarf es keines grenzüberschreitenden Moments bzw. wäre, wenn man für die Anwendbarkeit der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Freizügigkeit formal auf ein derartiges Moment abstellen wollte, davon auszugehen, dass es schon darin begründet ist, dass der Angehörige eines Mitgliedstaates in einem anderen Mitgliedstaat geboren wurde (in diesem Sinn auch der EuGH im Urteil vom 19. Oktober 2004, Rechtssache C-200/02 "Zhu und Chen", Randnr. 18 f). Es erscheint fraglich, ob Angehörige von Unionsbürgern, auf die diese Situation zutrifft, unter dem Blickwinkel der Freizügigkeit "rechtlos" sein sollen und sich nicht auf die Begünstigungen der RL berufen dürfen, und zwar allein deshalb, weil sie - ausgehend vom deutschen Wortlaut der RL - streng genommen den Unionsbürger weder begleitet haben noch ihm nachgezogen sind. Ein derartiges Ergebnis könnte nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Übrigen mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, unterzeichnet in Rom am 4. November 1950 (EMRK), in Widerspruch stehen, dem nach der ständigen Judikatur des EuGH auch im Rahmen des Gemeinschaftsrechts normative Kraft zukommt (vgl. die Urteile vom 11. Juli 2002, Rechtssache C-60/00 "Carpenter", Randnr. 41, vom 17. September 2002, Rechtssache C-413/99 "Baumbast", Randnr. 72, und vom 23. September 2003, Rechtssache C-109/01 "Akrich", Randnr. 58). Dass solche Familienmitglieder im Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens mit dem Unionsbürger regelmäßig ein Aufenthaltsrecht besitzen (allenfalls besitzen müssen; vgl. dazu später), vermag die Problematik vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nur zu mildern, nicht jedoch gänzlich zu beseitigen, weil dieses andere Aufenthaltsrecht in seiner Qualität dem gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsrecht nicht gleichkommen muss (vgl. sinngemäß das Urteil "Baumbast", Randnr. 36).Dem letztzitierten Erwägungsgrund lässt sich unzweideutig entnehmen, dass auch solche Unionsbürger von der RL umfasst sein sollen, die im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurden und die dort ihr ganzes Leben lang ihren Aufenthalt gehabt haben. Insoweit bedarf es keines grenzüberschreitenden Moments bzw. wäre, wenn man für die Anwendbarkeit der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Freizügigkeit formal auf ein derartiges Moment abstellen wollte, davon auszugehen, dass es schon darin begründet ist, dass der Angehörige eines Mitgliedstaates in einem anderen Mitgliedstaat geboren wurde (in diesem Sinn auch der EuGH im Urteil vom 19. Oktober 2004, Rechtssache C-200/02 "Zhu und Chen", Randnr. 18 f). Es erscheint fraglich, ob Angehörige von Unionsbürgern, auf die diese Situation zutrifft, unter dem Blickwinkel der Freizügigkeit "rechtlos" sein sollen und sich nicht auf die Begünstigungen der RL berufen dürfen, und zwar allein deshalb, weil sie - ausgehend vom deutschen Wortlaut der RL - streng genommen den Unionsbürger weder begleitet haben noch ihm nachgezogen sind. Ein derartiges Ergebnis könnte nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Übrigen mit Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, unterzeichnet in Rom am 4. November 1950 (EMRK), in Widerspruch stehen, dem nach der ständigen Judikatur des EuGH auch im Rahmen des Gemeinschaftsrechts normative Kraft zukommt vergleiche , die Urteile vom 11. Juli 2002, Rechtssache C-60/00 "Carpenter", Randnr. 41, vom 17. September 2002, Rechtssache C-413/99 "Baumbast", Randnr. 72, und vom 23. September 2003, Rechtssache C-109/01 "Akrich", Randnr. 58). Dass solche Familienmitglieder im Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens mit dem Unionsbürger regelmäßig ein Aufenthaltsrecht besitzen (allenfalls besitzen müssen; vergleiche dazu später), vermag die Problematik vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nur zu mildern, nicht jedoch gänzlich zu beseitigen, weil dieses andere Aufenthaltsrecht in seiner Qualität dem gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsrecht nicht gleichkommen muss vergleiche sinngemäß das Urteil "Baumbast", Randnr. 36).
In diesem Zusammenhang ist ein weiterer Gesichtspunkt zu bedenken. In seinem schon genannten Urteil "Carpenter" hat der EuGH betont, dass es von großer Bedeutung ist, den Schutz des Familienlebens der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, um die Hindernisse für die Ausübung der vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu beseitigen (Randnr. 38; vgl. auch das Urteil vom 25. Juli 2002, Rechtssache C-459/99 "MRAX", Randnr. 53). In seiner Judikatur kommt in diesem Sinn deutlich zum Ausdruck, dass die volle Wirkung der Grundfreiheiten nicht dadurch konterkariert werden darf, dass die Familienangehörigen des Unionsbürgers nicht gerechtfertigten Beschränkungen unterworfen werden (vgl. die schon erwähnten Urteile "Carpenter", Randnr. 39, "Baumbast", Randnr. 71 ff, und "Zhu und Chen", Randnr. 45 f). Auch das spricht möglicherweise dafür, das Erfordernis des "Begleitens oder Nachziehens" nicht eng auszulegen. Dabei wird nicht verkannt, dass die genannten Urteile des EuGH weitgehend zu Normen des Sekundärrechts ergangen sind, die mit der gegenständlichen Richtlinie aufgehoben oder geändert wurden. Abgesehen von den nichtsdestotrotz grundsätzlich abgefassten und auch auf die Grundfreiheiten bzw. allgemein auf Art. 18 EG bezugnehmenden Äußerungen des EuGH deutet jedoch alles darauf hin, dass die RL die Rechtsstellung der Familienangehörigen von Unionsbürgern verbessern und so zu einer Stärkung der Freizügigkeitsrechte beitrag