TE Vwgh Erkenntnis 2007/11/27 2006/06/0280

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Veröffentlicht am 27.11.2007
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L44106 Feuerpolizei Kehrordnung Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauG Stmk 1995 §100;
BauG Stmk 1995 §101;
BauG Stmk 1995 §102;
BauG Stmk 1995 §103;
BauG Stmk 1995 §43;
BauG Stmk 1995 §98;
BauG Stmk 1995 §99;
FPolG Stmk 1985 §7 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde

  1. 1.Ziffer eins
    des MB, 2. des GG, 3. der RU, 4. des HF, 5. des WR, 6. des KJ,
  2. 7.Ziffer 7
    der RJ, 8. der IS, 9. der CG, 10. des EB, 11. der AR, 12. des AG, 13. der EC, 14. des ST, 15. der MF, 16. des AF, 17. des HF,
                  18.              der JL, 19. der AW, und 20. des AW, alle in G, alle vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schlögelgasse 1, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 26. April 2006, Zl. A 17-7.732/2003 - 1, betreffend baupolizeiliche Aufträge,

Spruch

I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der RJ wird zurückgewiesen.

Diese Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit damit über die Berufungen der weiteren Beschwerdeführer gegen die Spruchpunkte I. 7., 8., 12., 20. und 21., sowie II. 1. bis 12. und 19. bis 22. des erstinstanzlichen Bescheides abgesprochen wird, und soweit nicht Teile dieser Spruchpunkte auf Grund des angefochtenen Bescheides zu entfallen hatten (das betrifft die Punkte I.8. und II.21. und 22.), wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird, insoweit damit über die Berufungen der weiteren Beschwerdeführer gegen die Spruchpunkte römisch eins. 7., 8., 12., 20. und 21., sowie römisch zwei. 1. bis 12. und 19. bis 22. des erstinstanzlichen Bescheides abgesprochen wird, und soweit nicht Teile dieser Spruchpunkte auf Grund des angefochtenen Bescheides zu entfallen hatten (das betrifft die Punkte römisch eins.8. und römisch zwei.21. und 22.), wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde der weiteren Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.

Die Landeshauptstadt Graz hat den weiteren Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der weiteren Beschwerdeführer wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind mit zahlreichen anderen Personen Miteigentümer (Wohnungseigentümer) eines Gebäudekomplexes in Graz, bestehend aus zwei Gebäuden ("Doppelhaus") mit zwei Hausnummern (hier kurz: A und B), die eine wirtschaftliche Einheit bilden (grundbücherlich eine Einlagezahl). Es handelt sich dabei (unbestritten) um Hochhäuser im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes mit insgesamt 15 Geschoßen über Erdniveau (die oberste Aufenthaltsebene befindet sich mehr als 30 m über dem Geländeniveau) sowie einem Kellergeschoß.

Die Baubewilligung für die Errichtung der Gebäude wurde im Jahr 1968 erteilt, die Baubewilligung für die Errichtung einer Tiefgarage bzw. von Pkw-Abstellplätzen wurde 1970, die Baubewilligung für die Errichtung eines Verbindungsganges zwischen der Tiefgarage und dem Gebäude 1973.

Am 11. September 1996 fand eine Feuerbeschau statt, auf Grund derer nach verschiedenen Verfahrensschritten mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 5. Mai 2003 den Miteigentümern der Gebäude, darunter auch den Beschwerdeführern, folgende Aufträge erteilt wurden (Anmerkung: die mit eckigen Klammern bezeichneten Teile hatten gemäß dem angefochtenen Bescheid zu entfallen):

"BESCHEID

Spruch ISpruch römisch eins

Gemäß § 7 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 25 und § 26 Abs. 1 des Steiermärkischen Feuerpolizei-gesetzes 1985, in der Fassung Novelle 2001 LGBL Nr. 63/2001 ergeht an die Eigentümer der Gebäude Gemäß Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 25 und Paragraph 26, Absatz eins, des Steiermärkischen Feuerpolizei-gesetzes 1985, in der Fassung Novelle 2001 LGBL Nr. 63/2001 ergeht an die Eigentümer der Gebäude

... der Auftrag, nachstehende Mängel zu beheben, Brandmelde- und

Alarmeinrichtungen sowie Löschanlagen zu errichten, Löschmittel und Löschwasserbezugsstellen bereitzustellen und Gegenstände zu entfernen:

1 .) Folgender Anschlag ist in jedem Geschoß neben der Fahrschachttüre gut sichtbar und dauerhaft, ausgeführt gemäß ÖNORM F 2030, anzubringen: 'Aufzug im Brandfall wegen Lebensgefahr nicht benützen!'

FRIST: 10 WOCHEN

2 .) Die Liftmaschinenräume sind als solche an den Zugangstüren gemäß ÖNORM F 2030 zu kennzeichnen.

FRIST: 10 WOCHEN

3 .) Die Stiegenhäuser sind von Lagerungen jeder Art ständig freizuhalten, sämtliche Gegenstände sind zu entfernen.

FRIST: 10 WOCHEN

4 .) Die Aufschließungsgänge und Verbindungswege in den Geschoßen sind von Lagerungen ständig freizuhalten, sämtliche Gegenstände sind zu entfernen.

FRIST: 10 WOCHEN

5 .) Die gesamte Rauchfanganlage ist vom Bezirksrauchfangkehrermeister auf ihren betriebssicheren Zustand überprüfen zu lassen. Hierüber ist der Behörde ein mangelfreier Abnahmebefund vorzulegen.

FRIST: 10 WOCHEN

6 .) Für folgende Bereiche sind Feuerlöscher bereitzustellen bzw. gut sichtbar zu montieren, mit Alarmordnungen (Verhalten im Brandfalle) zu versehen und nachweislich alle 2 Jahre von einem Befugten überprüfen zu lassen.

a.) 1 Feuerlöscher der Type G 6 in jedem Geschoß der Objekte b.) 1 Feuerlöscher der Type G 6 für je 10 Stellplätze in der Tiefgarage

c.) 1 Feuerlöscher der Type G 12 vor dem Heizraum

Empfohlen werden an Stelle der Feuerlöscher der Type G 6 (Punkt a.), Feuerlöscher der Type S 9 (Schaumlöscher).

FRIST: 10 WOCHEN

7 .) Zur Durchführung der 'Ersten und Erweiterten Löschhilfe' sind in den Aufschließungsgängen Wandhydranten der Ausführungsart 2 in jedem Geschoß, sowie in der Tiefgarage gemäß der Technischen Richtlinie TRVB F 128 mit absperrbaren Stahlrohren gemäß ÖNORM F 2190 zu errichten. Die vorhandene Trockensteigleitung kann für diesen Zweck verwendet werden. Die Wandhydranten sind gemäß der zitierten Richtlinie zu warten bzw. periodisch (mindestens einmal jährlich) von einem Fachkundigen überprüfen zu lassen. Das Wartungsbuch ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Der Nachweis der TRVB-gemäßen Ausführung der Wandhydranten (Wasserleistung und Fließdruck) ist der Behörde von einem Sachverständigen, einem befugten Unternehmen oder von einer staatlich akkreditierten Prüf- und Überwachungsstelle zu erbringen.

FRIST: 30 MONATE

8 .) Für die ggstl. Objekte inklusive Tiefgarage ist eine Brandmeldeanlage gemäß TRVB S 123 im Schutzumfang - Teilschutz - (Kellergeschoß, Stiegenhaus, Aufschließungsgänge, technische Nebenräume, Gemeinschaftsräume und Tiefgarage) zu errichten und an das Brandmeldenetz der Feuerwehr der Stadt Graz anzuschließen.

(Weiters sind in allen Wohnräumen (Wohn-, Schlaf-, Kinderzimmer, Küche, Büro, Loggia und verbautem bzw. eingehaustem Balkon) sowie in allen Geschäftsräumen von Geschäftslokalen bzw. Betriebsstätten mit Ausnahme der Nassräume von denen eine Brandübergriffsgefahr in das nächste Geschoß besteht, Thermomelder zur Brandfrüherkennung zu montieren.

Pro Raum (Wohnraum bzw. Geschäftsraum) ist ein Thermomelder im Sturzbereich der Fenster- oder Türöffnungen zu installieren und an die Brandmeldeanlage anzuschließen.)

Nach Fertigstellung der Anlage ist der Behörde (Feuerpolizei) ein mangelfreier Abnahmebefund, ausgestellt von einem Sachverständigen oder befugten Unternehmen, vorzulegen. Die Anlage ist alle 2 Jahre einer Revisionsüberprüfung, durchgeführt von einem Sachverständigen oder befugten Unternehmen, oder einer staatlich akkreditierten Prüf- und Überwachungsstelle zu unterziehen. Der jeweils letztgültige Überprüfungsbefund ist auf Verlangen der (Behörde) Feuerpolizei vorzulegen.

FRIST: 10 MONATE

9 .) Für die Alarmierung der Bewohner im Brandfall sind für die Objekte interne Alarmeinrichtungen (z.B. Alarmsirene) zu installieren. Diese Anlage muss auch netzunabhängig betrieben werden können.

FRIST: 10 MONATE

10 .) Hauptverkehrs- und Fluchtwege (einschließlich der Stiegenhäuser und der Tiefgarage) müssen über eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung verfügen, die sich bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung selbsttätig einschaltet. Die Betriebsdauer dieser Notbeleuchtung muss mindestens 60 Minuten betragen. Die Anordnung und Ausführung der Leuchten hat gemäß TRVB E 102 zu erfolgen und sind diese nach ÖNORM Z 1000-2 zu kennzeichnen. FRIST: 10 MONATE 10 .) Hauptverkehrs- und Fluchtwege (einschließlich der Stiegenhäuser und der Tiefgarage) müssen über eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung verfügen, die sich bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung selbsttätig einschaltet. Die Betriebsdauer dieser Notbeleuchtung muss mindestens 60 Minuten betragen. Die Anordnung und Ausführung der Leuchten hat gemäß TRVB E 102 zu erfolgen und sind diese nach ÖNORM Ziffer 1000 -, 2, zu kennzeichnen. FRIST: 10 MONATE

11 .) Ausgänge und Notausgänge sind augenfällig als solche zu kennzeichnen (Schilder gemäß ÖNORM Z 1000-2). An, in und vor den Ausgängen bzw. Notausgängen dürfen Gegenstände, die die freie Durchgangsbreite beeinträchtigen nicht aufgestellt oder gelagert werden. 11 .) Ausgänge und Notausgänge sind augenfällig als solche zu kennzeichnen (Schilder gemäß ÖNORM Ziffer 1000 -, 2,). An, in und vor den Ausgängen bzw. Notausgängen dürfen Gegenstände, die die freie Durchgangsbreite beeinträchtigen nicht aufgestellt oder gelagert werden.

FRIST: 10 WOCHEN

12 .) Im Müllraum ist als Erste und Erweiterte Löschhilfe, angeschlossen an die Wasserversorgung, stationäre Rohrleitungssysteme mit offenen Sprühflutdüsen zu installieren. Diese Anlage ist händisch betätigbar herzustellen, die Auslösemechanismen sind gemäß ÖNORM F 2030 zu kennzeichnen, sowie zu warten bzw. Periodisch (mindestens einmal jährlich) von einem fachkundigen überprüfen zu lassen. Das Wartungsbuch ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

FRIST: 30 MONATE

13 .) Für die vorhandenen Blitzschutzanlagen ist der Behörde

von einer konzessionierten Firma ein aktuelles Blitzschutzattest

gemäß ÖVE ÖNORM E 8049-1 vorzulegen.

FRIST: 10 WOCHEN

14.) Für die bestehende Brandmeldeanlage (Tiefgarage) und die Sprühflutanlage im Müllraum ist der Behörde (Feuerpolizei) ein mangelfreier Abnahmebefund einer akkreditierten Prüf- und Überwachungsstelle für Brandschutztechnik vorzulegen.

     FRIST: 10 WOCHEN

     15. ) Für Einsatzfahrzeuge ist eine Bewegungsfläche an der

Nordseite des Objektes K... Straße ... wie folgt zu bemessen, nach

der TRVB F 134 zu dimensionieren, (nach den Bestimmungen der STVO

1960, idF BGBl. Nr. 128/2002 und der Bodenmarkierungsverordnung

1995, idF BGBl. 370/2002,) zu kennzeichnen und zu erhalten.

     Ausgehend vom öffentlichen Gut (K... Straße) ist die nördlich

des Objektes in westliche Richtung verlaufende Zufahrtsstraße bis über die westliche Hauskante hinaus bis zur Einfahrt Tiefgarage als Bewegungsfläche für Einsatzfahrzeuge zu kennzeichnen.

FRIST: 10 MONATE

16 .) In alle brandabschnittsüberschreitenden Lüftungsleitungen sind brandbeständige Brandschutzklappen (K 90 gemäß ÖNORM M 7625) einzubauen. Der ordnungsgemäße Einbau aller Brandschutzklappen ist der Behörde von einer befugten Fachfirma zu bestätigen.

FRIST: 10 MONATE

17 .) Die Schleuse zur Tiefgarage ist brandfallgesteuert mit

einem 30fachen stündlichen Luftwechsel gemäß ÖNORM H 6029 zu

belüften.

FRIST: 10 MONATE

18 .) Die Schleusen zur Tiefgarage und zum Heizraum sind von

Lagerungen ständig frei zuhalten.

FRIST: 10 WOCHEN

19 .). Die Entlüftung der Schleusen vor dem Heizraum ist zu

aktivieren.

FRIST: 10 WOCHEN

20.) Die jeweils vom balkonartigen Verbindungsgang ins Stiegenhaus und in den Aufschließungsgang führenden Türen vom 1. bis zum 14. Obergeschoß sind selbstschließend herzustellen.

FRIST: 30 MONATE

21.) Die vom Aufschließungsgang im Erdgeschoß in das Kellergeschoß führende Türe ist selbstschließend herzustellen.

FRIST: 30 MONATE

Sämtliche oben angeführten Erfüllungsfristen gelten ab Rechtskraft des Bescheides.

Die Behebung der im Spruch aufgelisteten Mängel ist der Behörde (Feuerpolizei) fristgerecht und unaufgefordert mitzuteilen.

Spruch II Spruch römisch zwei

Gemäß § 103 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, ergeht Gemäß Paragraph 103, des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, ergeht

an die Eigentümer der Gebäude ... der Auftrag, nachstehende Mängel

zu beheben:

(Anmerkung: zur besseren Übersichtlichkeit werden bei den einzelnen Positionen in spitzen Klammern die im Berufungsverfahren ermittelten Kosten für die einzelnen Maßnahmen angefügt)

1 .) Die Zugänge zu den Liftmaschinenräumen sind mindestens brandhemmend (T30) und in Fluchtrichtung aufschlagend auszubilden. <1.890,00 EUR>

FRIST: 30 MONATE

2 .) Die Steuerungen der Liftanlagen sind an die Brandmeldeanlage anzuschließen und so einzurichten, dass bei Brandfallbetrieb die Kabine auf der Evakuierungsebene (Erdgeschoß) zu stehen kommt und keine Außenkommandos mehr angenommen werden können. Eine Weiterfahrt darf nur mittels Feuerwehrzylinderschlüssel . ermöglicht werden. Für diesen Fall ist der Lichtschranken bzw. Lichtvorhang außer Betrieb zu setzen. <34.880,00 EUR>

Für die Aufzugskabinen, den Liftmaschinenräumen, und der in den Objekt befindlichen Brandmelderzentrale ist eine Sprechverbindung herzustellen. Überdies ist über potentialfreie Kontakte eine Umschaltmöglichkeit von Netz auf Notstrombetrieb vorzusehen. Die Verkabelung für die Notstromversorgung ist für 90 Minuten funktionserhaltend (E 90) herzustellen.

FRIST: 10 MONATE

3 .) Die Hauptstiegenhäuser und die Aufschließungsgänge sind als eigene Brandabschnitte auszubilden. Allfällige in die Aufschließungsgänge mündende Türen anderer Räume (Wohnungen, Betriebsanlagen etc.) sind in der Brandwiderstandsklasse (T30) gemäß ÖNORM B 3850 auszubilden, wobei die Türschließer der Brandschutztüren stiegenhausseitig anzubringen sind. <172.550,-- EUR>

Als Alternative können die Wohnungszugangstüren brandschutztechnisch aufgerüstet werden, so dass sie einem Brand mindestens 30 min. entgegenstehen können (Feuer und Rauch).

Allerdings ist durch eine staatlich akkreditierte Prüfstelle für Brandschutztechnik der Nachweis über die Tauglichkeit bzw. die Ausführung zu erbringen.

Die für die Brandschutztüren erforderlichen Türschließer sind

(jedenfalls stiegenhausseitig anzubringen).

FRIST: 30 MONATE

4 .) Die Kellergeschoße sind von den Stiegenhäusern bzw. restlichen Objekt brandbeständig (F 90, K 90, T 90, S 90) abzutrennen.

Die beiden Objekte (Kärntner Straße 218 und 220 sind im Kellerbereich ebenfalls voneinander brandbeständig (F 90, K 90, T 90, S 90) abzutrennen.

Die Brandschutztüren sind mit Feststelleinrichtungen auszustatten und über die Brandmeldeanlage entsprechend der ÖNORM F 3001 brandfallzusteuern. Für die händische Auslösung ist im Nahbereich der Türen je ein Handauslösetaster gemäß ÖNORM F 2030 gekennzeichnet, vorzusehen.

<6.550,00 EUR>

FRIST: 30 MONATE

5 .) Für folgende Bereiche sind Brandschutztüren (T30 gemäß ÖNORM B 3850) einzubauen: <3.780,00 EUR>

a.) Zugangstüren in die Schleuse zur Tiefgarage b.) Zugangstüren zur Lüftungszentrale in der Tiefgarage c.) Zugangstüren in die Schleuse zum Heizraum

FRIST: 30 MONATE

6.) Für folgende Bereiche sind Brandschutztüren (T90 gemäß ÖNORM B 3850) einzubauen:

a.) die Zugangstüre zum Abstellraum im Kellergeschoß (vom Stiegenhaus) in jedem Objekt. <2.620,00 EUR>

FRIST: 30 MONATE

7 .) Im obersten Punkt der Stiegenhäuser sind jeweils eine Entlüftungsöffnung vorzusehen. Diese sind vom jeweils untersten Geschoß (bzw. Angriffsebene der Feuerwehr) und vom vorletzten Stiegenabsatz aus in einfacher Weise jederzeit (auch bei Stromausfall) öffenbar einzurichten. Der wirksame Rauchabzugsquerschnitt hat 5 % der Grundfläche des Stiegenhauses, mindestens aber 1 m2 zu betragen. Die Auslösevorrichtung der Stiegenhausentlüftung ist deutlich sichtbar nach ÖNORM F 2030 zu kennzeichnen; es muss die Stellung 'offen' oder 'geschlossen' leicht erkennbar sein. Die Stiegenhausentlüftung ist mindestens einmal jährlich auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen, worüber ein Wartungsbuch zu führen ist, welches der Behörde auf Verlangen vorzulegen ist. <8.000,00 EUR>

FRIST: 30 MONATE

8 .) Die Stiegenhäuser und Aufschließungsgänge sind jeweils mit einer Überdruckbelüftungsanlage mit einem 30fachen stündlichen Luftwechsel, jedoch mindestens 15.000m3/h und einem Überdruck von mind. 40 Pa auszustatten. Ein Überdruck von 50 Pa darf dabei nicht überschritten werden. Öffenbare Konstruktionen der Aufschließungsgänge müssen bei Ansprechen der Überdruckbelüftung automatisch - auch bei Stromausfall - geschlossen werden. Die gesamte Anlage ist gemäß ÖNORM F 3001 brandfallgesteuert und notstromversorgt auszuführen. Über die Ausführung der gesamten Überdruckbelüftungsanlage ist der Behörde ein mangelfreier Prüfbericht, ausgestellt von einer staatlich autorisierten Prüfstelle, vorzulegen. <26.160,00 EUR>

FRIST: 30 MONATE

9 .) Die Schließmechanismen der Pendeltüren im Erdgeschoß sind derart abzuändern, dass eine Verletzungsgefahr durch zurückschlagende Türen auszuschließen ist, widrigenfalls sind diese Türen zu entfernen. <1.460,00 EUR>

FRIST: 10 WOCHEN

10 .) Glastüren im Hauptverkehrs- und Fluchtwegbereich sowie Verglasungen, die unter 1,10 m, gemessen von der Fußbodenoberkante, reichen, sind mit einer Sicherheitsverglasung auszustatten oder auf eine andere Weise gegen Eindrücken zu sichern. <8.700,00 EUR>

FRIST: 30 MONATE

11 .) Die Zugänge und Öffnungen zu den Elektroinstallations- und Energieschächten sind mit Brandschutzplatten derart aufzurüsten, dass sie einer Branddauer von 30 Minuten entgegenstehen. Weiters sind diese Öffnungen kalt- und heißrauchdicht herzustellen. Der Nachweis über die Ausführungen ('brandhemmend' und 'rauchdicht') ist der Behörde von einem hierzu befugten Brandschutzsachverständigen vorzulegen. <60.480,00 EUR>

Alternativ dazu können diese Öffnungen auch als brandhemmende Brandschutztüren (T30 gemäß ÖNORM B 3850) ausgeführt werden.

FRIST: 30 MONATE

12 .) Der Müllraum und die Räume für die Aufstellung der Mülltonnen oder Müllsäcke sind als eigene Brandabschnitte (F 90, K 90, T 90, S 90) auszubilden. <1.310,00 EUR>

FRIST: 10 MONATE

13 .) Etwaige direkt im Keller mündenden Nasszellenentlüftungen bzw. Installationsschächte sind mit Brandschutzklappen der Type K 90 zu versehen. Diese Brandschutzklappen sind mit der Brandmeldeanlage gemäß ÖNORM F 3001 brandfallzusteuern. <0,-- EUR¸ nb: weil solche nicht festgestellt wurden>

FRIST: 10 MONATE

14 .) Für die Elektroinstallation (ausgenommen Wohnungen) in beiden Objekten ist der Behörde ein aktuelles, ÖVE-gemäßes Elektro-Attest einer konzessionierten Firma vorzulegen. <510,00 EUR>,

FRIST: 10 WOCHEN

15 .) Für die Organisation der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen ist ein Brandschutzbeauftragter (BSB) zu bestellen. Dieser soll entsprechend technisch vorgebildet sein, eine maßgebliche Stellung in den Objekten einnehmen und mit den Eigenheiten der Häuser vertraut sein. Der Brandschutzbeauftragte ist beim Bezirksfeuerwehrverband Graz, Keplerstraße 23, 8020 Graz, Tel. 71 92 11 oder von einer gleichwertigen, zu dieser Ausbildung befugten Stelle nachweislich schulen zu lassen. <350,00 EUR>

FRIST: 10 MONATE

16 .) Es ist eine Brandschutzordnung gemäß TRVB N 116 zu erstellen und an Stellen, an denen Personen häufig vorbeigehen oder sogar verweilen, auszuhängen. Die Brandschutzordnung ist alljährlich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und allen Bewohnern nachweislich zur Kenntnis zu bringen. <360,00 EUR>

FRIST: 10 MONATE

17 .) Für die Objekte sind Brandschutzpläne gemäß TRVB O 121 zu erstellen. Diese Pläne sind für die Feuerwehr jederzeit zugänglich bereitzuhalten (z.B. Brandmelderzentrale). <1.460,00 EUR>

FRIST: 10 MONATE

18 .) Bei allen Feuerlöschern und Wandhydranten sind Alarmordnungen (Verhalten im Brandfall), erstellt gemäß TRVB N 116, auszuhängen. <270,00 EUR>

FRIST: 30 MONATE

19.) Die vom Stiegenhaus in den balkonartigen Verbindungsgang führende Türe im Erdgeschoß ist in einer Breite von 1,20 m, selbstschließend und in Hauptfluchtrichtung aufschlagend herzustellen. <2.900,00 EUR>

FRIST: 30 MONATE

20.) Die vom balkonartigen Verbindungsgang in den Aufschließungsgang im Erdgeschoß führende Türe ist zu verschließen. <1.040,00>

FRIST: 30 MONATE

21 .) Die Ausgänge von den Stiegenhäusern auf das Flachdach

sind mit Panikverschlüssen (stiegenhausseitig) zu versehen.

 800,00 eur>

FRIST: 10 MONATE

22. ) An der Südseite des Objektes (...) (im Bereich des Flachdaches der Tiefgarage in einem Abstand von mindestens 3 m bis maximal 10 m vom Gebäude) ist eine Bewegungsfläche für Einsatzfahrzeuge mit einer Mindestbreite von 4,5 m zu errichten, nach der TRVB F 134 zu dimensionieren, (nach den Bestimmungen der STVO 1960, idF BGBl. Nr. 128/2002 und der Bodenmarkierungsverordnung 1995, idF BGBl. Nr. 370/2002, zu kennzeichnen und zu erhalten). <1.500,00 EUR> 22. ) An der Südseite des Objektes (...) (im Bereich des Flachdaches der Tiefgarage in einem Abstand von mindestens 3 m bis maximal 10 m vom Gebäude) ist eine Bewegungsfläche für Einsatzfahrzeuge mit einer Mindestbreite von 4,5 m zu errichten, nach der TRVB F 134 zu dimensionieren, (nach den Bestimmungen der STVO 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 2002, und der Bodenmarkierungsverordnung 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 2002,, zu kennzeichnen und zu erhalten). <1.500,00 EUR>

FRIST: 10 MONATE

Sämtliche oben angeführten Erfüllungsfristen gelten ab

Rechtskraft des Bescheides.

Die Behebung der im Spruch aufgelisteten Mängel ist der Behörde (Feuerpolizei) fristgerecht und unaufgefordert mitzuteilen."

Die beiden Spruchpunkte wurden jeweils (gesondert) begründet; darin heißt es insbesondere, der Grundriss des Objektes sei derart aufgebaut, dass über den Aufschließungsgang insgesamt 4 Wohnungen erreicht werden könnten und über einen balkonartigen Verbindungsweg das Stiegenhaus getrennt durch 2 Türen aufgeschlossen werde. Über das Flachdach bestehe die Möglichkeit, vom Stiegenhaus des Gebäudes A zum Stiegenhaus des Gebäudes B zu gelangen.

Gegen diesen Bescheid erhoben verschiedene Personen, darunter die Beschwerdeführer mit Ausnahme der Siebentbeschwerdeführerin, Berufung, und zwar der Siebzehntbeschwerdeführer mit einem eigenen Schriftsatz, die übrigen Berufungswerber in einem anderen (gemeinsamen) Schriftsatz. Alle Berufungswerber bekämpften die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde, dass ungeachtet der bestehenden Bewilligungen nachträglich derartige Aufträge erteilt werden dürften, wie auch die von der Behörde erster Instanz angenommene finanzielle Zumutbarkeit dieser Aufträge. Der gemeinsame Schriftsatz der Berufungswerber außer dem Siebzehntbeschwerdeführer enthält darüber hinaus nähere Vorbringen zu zahlreichen Punkten des erstinstanzlichen Bescheides.

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines Gutachtens zur Kostenbelastung durch die im Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides aufgetragenen Maßnahmen sowie zum Wert des Hochhauses, zur Frage, ob der Aufwand für die Kosten im Verhältnis zum Wert des Hochhauses für die Eigentümer zumutbar sei, und ob die Kosten für die im Spruchpunkt I. enthaltenen Aufträge 6. bis 9. und 12. für die Miteigentümer des Objektes wirtschaftlich zumutbar seien. Die Kosten für die unter Pkt. I.8. enthaltenen Thermomelder seien nicht zu berücksichtigen, weil solche nicht vorgeschrieben werden könnten.Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines Gutachtens zur Kostenbelastung durch die im Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides aufgetragenen Maßnahmen sowie zum Wert des Hochhauses, zur Frage, ob der Aufwand für die Kosten im Verhältnis zum Wert des Hochhauses für die Eigentümer zumutbar sei, und ob die Kosten für die im Spruchpunkt römisch eins. enthaltenen Aufträge 6. bis 9. und 12. für die Miteigentümer des Objektes wirtschaftlich zumutbar seien. Die Kosten für die unter Pkt. römisch eins.8. enthaltenen Thermomelder seien nicht zu berücksichtigen, weil solche nicht vorgeschrieben werden könnten.

In diesem Gutachten (der technisch-wirtschaftlichen Prüfstelle des Magistrates) vom 12. Februar 2004 heißt es, beim gegenständlichen Gebäude handle es sich um 2 aneinandergebaute Hochhäuser mit jeweils 1 Kellergeschoß, 1 Erdgeschoß, 14 Regelobergeschoßen und einem Dachgeschoß (Lift-Triebwerksraum). Im Gebäude Nr. A befänden sich drei geschäftlich genutzte Objekte und 56 Wohnungen, im anderen seien mit der Hausbesorgerwohnung 60 Wohnungen vorhanden. Auf der Liegenschaft seien an der Nord- bzw. Südseite der Hochhäuser insgesamt 76 Abstellplätze vorhanden, wie an den vorhandenen (restlichen) Markierungen und der vorgefundenen Nutzung zu sehen sei. Über die Zufahrt von der X-Straße und über eine Rampe gelange man im Osten der Liegenschaft in eine Tiefgarage mit insgesamt 59 Pkw-Abstellplätzen. Die Ausfahrt erfolge über eine Rampe im Westen der Liegenschaft. Die Tiefgarage sei mit einem Verbindungsgang an das Kellergeschoß des Gebäudekomplexes angeschlossen. Dieser bilde eine wirtschaftliche Einheit, weshalb im Gutachten beide Häuser als Einheit erfasst würden. Die beiden Häuser hätten jeweils zwei Liftanlagen, die vom

14. Obergeschoß bis in den Keller führten. Nach Beschreibung der Lage heißt es weiter, die Parkmöglichkeit bestehe auf öffentlichem Grund sowie teils in der Tiefgarage und auf den Autoabstellplätzen der Wohnsiedlung. Die 59 Abstellplätze in der Tiefgarage sowie 15 oberirdische Autoabstellplätze seien einzelnen Benützern zugeordnet.

Nach verschiedenen Berechnungen gelangte der Sachverständige zu einem Bestandwert für beide Gebäude von EUR 9,517.875,-- und einen Bestandwert für die Tiefgarage von gerundet EUR 684.269,--, jeweils ohne Umsatzsteuer. Die Summe des Verkaufswertes der Wohnungen, der geschäftlich genutzten Objekte, der Abstellplätze in der Tiefgarage und der weiteren Abstellplätze außerhalb der Tiefgarage wurde mit gerundet EUR 10,042.570,-- beziffert, ebenfalls ohne Mehrwertsteuer (die Werte wurden jeweils näher begründet).

Die Kosten für die aufgetragenen Maßnahmen im Spruchpunkt I. wurden zu 6. mit EUR 1.334,-- beziffert (wobei in der Tiefgarage bereits zum Großteil Feuerlöscher der Type G 6 vorhanden seien, ein Ersatz sei derzeit nicht erforderlich), zu 7. mit EUR 83.700,-- zu 8. mit EUR 78.480,--, zu Punkt 9. mit EUR 0,-- (bereits zu Punkt 8. beziffert), und zu 12. mit EUR 509,--, was eine Zwischensumme von EUR 164.023,-- ergebe. Zuzüglich Planungs- und Baustellenkoordination und 5 % Bauverwaltung und Bauüberwachung ergebe sich zu diesen Positionen eine Gesamtsumme von EUR 174.187,65 (ohne Umsatzsteuer).Die Kosten für die aufgetragenen Maßnahmen im Spruchpunkt römisch eins. wurden zu 6. mit EUR 1.334,-- beziffert (wobei in der Tiefgarage bereits zum Großteil Feuerlöscher der Type G 6 vorhanden seien, ein Ersatz sei derzeit nicht erforderlich), zu 7. mit EUR 83.700,-- zu 8. mit EUR 78.480,--, zu Punkt 9. mit EUR 0,-- (bereits zu Punkt 8. beziffert), und zu 12. mit EUR 509,--, was eine Zwischensumme von EUR 164.023,-- ergebe. Zuzüglich Planungs- und Baustellenkoordination und 5 % Bauverwaltung und Bauüberwachung ergebe sich zu diesen Positionen eine Gesamtsumme von EUR 174.187,65 (ohne Umsatzsteuer).

Für die Aufträge Punkt II. des erstinstanzlichen Bescheides ermittelte der Sachverständige die oben bereits angeführten Teilbeträge (beim Punkt 13. deshalb mit Null, weil derartige Nasszellenentlüftungen bzw. Installationsschächte bei der Besichtigung nicht festgestellt worden seien). Dies ergab eine Zwischensumme von EUR 337.570,--, zuzüglich Planungs- und Baustellenkoordination sowie Kosten für Bauverwaltung und Bauüberwachung ergab sich eine geschätzte Kostenbelastung (ohne Umsatzsteuer) von EUR 357.808,50.Für die Aufträge Punkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides ermittelte der Sachverständige die oben bereits angeführten Teilbeträge (beim Punkt 13. deshalb mit Null, weil derartige Nasszellenentlüftungen bzw. Installationsschächte bei der Besichtigung nicht festgestellt worden seien). Dies ergab eine Zwischensumme von EUR 337.570,--, zuzüglich Planungs- und Baustellenkoordination sowie Kosten für Bauverwaltung und Bauüberwachung ergab sich eine geschätzte Kostenbelastung (ohne Umsatzsteuer) von EUR 357.808,50.

Gemäß einem näher bezeichneten Parifizierungsgutachten vom 31. Oktober 1980 betrage die Nutzfläche der Wohnungen inklusive Hauswartwohnung in beiden Häusern 8.815,95 m2. Für die drei geschäftlich genutzten Objekte betrage die Nutzfläche insgesamt 288,58 m2, die Nutzfläche der Pkw-Abstellplätze in der Tiefgarage belaufe sich auf 637,67 m2. Gemäß dem genannten Gutachten vom 31. Oktober 1980 sei bereits für 15 oberirdische Pkw-Abstellplätze Wohnungseigentum begründet worden. Da auch ein getrennter Verkauf der übrigen 61 Abstellplätze möglich sei, ergebe sich somit für alle 76 Abstellplätze mit unterschiedlichen Einzelgrößen eine Gesamtnutzfläche von 912,00 m2. Die Gesamtnutzfläche der beiden Häuser samt den Nutzflächen für die Abstellplätze betrage demnach insgesamt 10.654,20 m2.

Zur Frage der Zumutbarkeit der Kosten der Positionen 6. bis 9. und 12. im Spruchpunkt I. ging der Sachverständige vom vorgenannten Betrag von EUR 174.187,65 aus, zuzüglich 5 % Geldbeschaffungskosten, was eine Summe von EUR 182.897,03 ergab. Bei einer Kreditlaufzeit von zehn Jahren zu näher bezeichneten Konditionen gelangte er zu einer Kostenbelastung von monatlich EUR 1.955,-- (gerundet), womit sich auf den Quadratmeter Nutzfläche (bei einer Fläche von 10.654,20 m2) eine Belastung von EUR 0,18 ergebe. Diese Belastung erachtete er im Vergleich zu näher bezifferten, erzielbaren Mieterlösen als fraglos gegeben.Zur Frage der Zumutbarkeit der Kosten der Positionen 6. bis 9. und 12. im Spruchpunkt römisch eins. ging der Sachverständige vom vorgenannten Betrag von EUR 174.187,65 aus, zuzüglich 5 % Geldbeschaffungskosten, was eine Summe von EUR 182.897,03 ergab. Bei einer Kreditlaufzeit von zehn Jahren zu näher bezeichneten Konditionen gelangte er zu einer Kostenbelastung von monatlich EUR 1.955,-- (gerundet), womit sich auf den Quadratmeter Nutzfläche (bei einer Fläche von 10.654,20 m2) eine Belastung von EUR 0,18 ergebe. Diese Belastung erachtete er im Vergleich zu näher bezifferten, erzielbaren Mieterlösen als fraglos gegeben.

Die Berufungswerber äußerten sich in einer Stellungnahme vom 28. Juni 2004 im Ergebnis ablehnend. Sie führten darin aus, das Gutachten erscheine, soweit sie dies beurteilen könnten, sachlich richtig und komme in fast allen Punkten den tatsächlichen Kosten sehr nahe. Leider setze das Gutachten bei der Kostenschätzung zu Spruchpunkt II. eine funktionierende Liftsteuerung voraus. Für solche Anlagen möge der zu Position 2 genannte Betrag von EUR 34.880,-- richtig sein. Für ihre Häuser (zwei Liftanlagen mit je zwei Liften) betrügen die Umbau- und Sanierungskosten laut Bestbieteranbot aber EUR 259.160,--, wobei die unter Spruchpunkt II. zu Punkt 2. vorgeschriebene Umschaltung vom Netzbetrieb auf Notstromversorgung nicht enthalten sei, was weitere EUR 15.000,-- kosten werde. Durch ein näher bezeichnetes Liftunternehmen und einen näher bezeichneten Sachverständigen sei nämlich festgestellt worden, dass die vorhandene Liftsteuerung nicht mehr verwendet werden könne, und durch eine elektronische Steuerung ersetzt werden müsse. In weiterer Folge müssten sämtliche Türverriegelungen ersetzt werden, ferner die Verkabelungen u.a.m. Außerdem sei vom TÜV noch der Austausch der Fangvorrichtung und eine Zweikreisbremse vorgeschrieben worden, wobei der Betrag dafür relativ gering sei. Die Gesamtkosten beliefen sich daher für Spruchpunkt II. auf EUR 609.052,00, zuzüglich 10 % Umsatzsteuer ergebe sich daher ein von der Hausgemeinschaft aufzubringender Betrag von EUR 861.564,22 (wurde näher aufgeschlüsselt). Weshalb im Gutachten nur die Aufwendungen zu Spruchpunkt I. für die Berechnung der monatlichen Belastung pro Quadratmeter herangezogen worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Überdies sei im Gutachten vom 31. Oktober 1980 festgelegt worden, dass 100 % der Hausanteile einer Fläche von 9.104,53 m2 entsprächen, nach diesem Schlüssel würden auch alle anfallenden Kosten von der Verwaltung verrechnet. Gehe man vom zuvor genannten Betrag von EUR 861.564,22 aus, ergäbe sich zuzüglich 5 % Geldbeschaffungskosten ein Betrag von EUR 904.642,--. Bei einer Kreditlaufzeit von 10 Jahren (Anm: offensichtlich zu den im Gutachten genannten Konditionen) ergäbe sich eine monatliche Belastung von EUR 9.272,--, womit auf den Quadratmeter Nutz- bzw. Verrechnungsfläche ein Betrag von EUR 1,062 entfalle und nicht bloß von EUR 0,18. Eine Rücklage gäbe es nicht, weil umfängliche Reparatur- und Sanierungsarbeiten durchzuführen gewesen seien. Im Jahr 1995 habe ein Kredit mit 10-jähriger Laufzeit aufgenommen werden müssen, die Rückzahlung solle bis 31. August 2005 erfolgen (wurde näher dargelegt). Eine Kreditfinanzierung der aufgetragenen Maßnahmen sei zurzeit nicht möglich (wurde näher dargelegt). Die Hausgemeinschaft könnte ab 2005 pro Jahr EUR 100.000,-- in brandschutztechnische Maßnahmen investieren, im Juli 2013 könnten dann alle Punkte bezüglich des Brandschutzes erfüllt sein. Bis Ende Dezember 2005 würden folgende Projekte abgeschlossen sein (wird näher ausgeführt: Generalsanierung der Liftanlage, bestimmte brandschutztechnische Maßnahmen). Ab dem Jahr 2008 könnten dann weitere Projekte durchgeführt werden.Die Berufungswerber äußerten sich in einer Stellungnahme vom 28. Juni 2004 im Ergebnis ablehnend. Sie führten darin aus, das Gutachten erscheine, soweit sie dies beurteilen könnten, sachlich richtig und komme in fast allen Punkten den tatsächlichen Kosten sehr nahe. Leider setze das Gutachten bei der Kostenschätzung zu Spruchpunkt römisch zwei. eine funktionierende Liftsteuerung voraus. Für solche Anlagen möge der zu Position 2 genannte Betrag von EUR 34.880,-- richtig sein. Für ihre Häuser (zwei Liftanlagen mit je zwei Liften) betrügen die Umbau- und Sanierungskosten laut Bestbieteranbot aber EUR 259.160,--, wobei die unter Spruchpunkt römisch zwei. zu Punkt 2. vorgeschriebene Umschaltung vom Netzbetrieb auf Notstromversorgung nicht enthalten sei, was weitere EUR 15.000,-- kosten werde. Durch ein näher bezeichnetes Liftunternehmen und einen näher bezeichneten Sachverständigen sei nämlich festgestellt worden, dass die vorhandene Liftsteuerung nicht mehr verwendet werden könne, und durch eine elektronische Steuerung ersetzt werden müsse. In weiterer Folge müssten sämtliche Türverriegelungen ersetzt werden, ferner die Verkabelungen u.a.m. Außerdem sei vom TÜV noch der Austausch der Fangvorrichtung und eine Zweikreisbremse vorgeschrieben worden, wobei der Betrag dafür relativ gering sei. Die Gesamtkosten beliefen sich daher für Spruchpunkt römisch zwei. auf EUR 609.052,00, zuzüglich 10 % Umsatzsteuer ergebe sich daher ein von der Hausgemeinschaft aufzubringender Betrag von EUR 861.564,22 (wurde näher aufgeschlüsselt). Weshalb im Gutachten nur die Aufwendungen zu Spruchpunkt römisch eins. für die Berechnung der monatlichen Belastung pro Quadratmeter herangezogen worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Überdies sei im Gutachten vom 31. Oktober 1980 festgelegt worden, dass 100 % der Hausanteile einer Fläche von 9.104,53 m2 entsprächen, nach diesem Schlüssel würden auch alle anfallenden Kosten von der Verwaltung verrechnet. Gehe man vom zuvor genannten Betrag von EUR 861.564,22 aus, ergäbe sich zuzüglich 5 % Geldbeschaffungskosten ein Betrag von EUR 904.642,--. Bei einer Kreditlaufzeit von 10 Jahren Anmerkung, offensichtlich zu den im Gutachten genannten Konditionen) ergäbe sich eine monatliche Belastung von EUR 9.272,--, womit auf den Quadratmeter Nutz- bzw. Verrechnungsfläche ein Betrag von EUR 1,062 entfalle und nicht bloß von EUR 0,18. Eine Rücklage gäbe es nicht, weil umfängliche Reparatur- und Sanierungsarbeiten durchzuführen gewesen seien. Im Jahr 1995 habe ein Kredit mit 10-jähriger Laufzeit aufgenommen werden müssen, die Rückzahlung solle bis 31. August 2005 erfolgen (wurde näher dargelegt). Eine Kreditfinanzierung der aufgetragenen Maßnahmen sei zurzeit nicht möglich (wurde näher dargelegt). Die Hausgemeinschaft könnte ab 2005 pro Jahr EUR 100.000,-- in brandschutztechnische Maßnahmen investieren, im Juli 2013 könnten dann alle Punkte bezüglich des Brandschutzes erfüllt sein. Bis Ende Dezember 2005 würden folgende Projekte abgeschlossen sein (wird näher ausgeführt: Generalsanierung der Liftanlage, bestimmte brandschutztechnische Maßnahmen). Ab dem Jahr 2008 könnten dann weitere Projekte durchgeführt werden.

Hierauf hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. April 2006 (ein Ermittlungsverfahren zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 28. Juni 2004 ist den Akten nicht zu entnehmen) der Berufung teilweise Folge gegeben, den erstinstanzlichen Bescheid insoweit abgeändert, als im Spruch I. in den Aufträgen 8., 15. sowie im Spruchpunkt II. in den Aufträgen 3., 21. und 22. bestimmte Wortfolgen zu entfallen hätten (Anmerkung: siehe die entsprechend gekennzeichneten Stellen bei der Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides in der Sachverhaltsdarstellung). Weiters würden die Aufträge Spruchpunkt I., Punkt 16., 17., 20. und 21. auf die Rechtsgrundlage des § 103 Stmk. BauG gestützt und hätten somit im Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides zu entfallen und würden als Aufträge in "chronologischer Reihung" (gemeint: in arithmetischer Reihenfolge) dem Spruchpunkt II. beigefügt. Ansonsten wurde der Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigt.Hierauf hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. April 2006 (ein Ermittlungsverfahren zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 28. Juni 2004 ist den Akten nicht zu entnehmen) der Berufung teilweise Folge gegeben, den erstinstanzlichen Bescheid insoweit abgeändert, als im Spruch römisch eins. in den Aufträgen 8., 15. sowie im Spruchpunkt römisch zwei. in den Aufträgen 3., 21. und 22. bestimmte Wortfolgen zu entfallen hätten (Anmerkung: siehe die entsprechend gekennzeichneten Stellen bei der Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides in der Sachverhaltsdarstellung). Weiters würden die Aufträge Spruchpunkt römisch eins., Punkt 16., 17., 20. und 21. auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 103, Stmk. BauG gestützt und hätten somit im Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides zu entfallen und würden als Aufträge in "chronologischer Reihung" (gemeint: in arithmetischer Reihenfolge) dem Spruchpunkt römisch zwei. beigefügt. Ansonsten wurde der Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigt.

Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, führte die belangte Behörde (zusammengefasst) begründend aus, die im Spruchpunkt I. enthaltenen Aufträge 6. bis 9. und 12. hätten als Rechtsgrundlage die Bestimmung des § 7 Abs. 3 des Feuerpolizeigesetzes (FPG). Das gegenständliche Hochhaus sei als besonders brandgefährdete bauliche Anlage im Sinne des § 9 Abs. 5 FPG anzusehen und es sei daher die Vorschreibung dieser Aufträge auf Grund der fehlenden brandschutztechnischen Einrichtungen im Interesse der Brandsicherheit zweifellos erforderlich. Aus dem eingeholten Gutachten vom 12. Februar 2004 ergebe sich, dass die Erfüllung dieser Aufträge wirtschaftlich zumutbar sei, weil auf den Quadratmeter Nutzfläche Kosten in der Höhe von EUR 0,18/m2 monatlich entfielen.Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, führte die belangte Behörde (zusammengefasst) begründend aus, die im Spruchpunkt römisch eins. enthaltenen Aufträge 6. bis 9. und 12. hätten als Rechtsgrundlage die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, des Feuerpolizeigesetzes (FPG). Das gegenständliche Hochhaus sei als besonders brandgefährdete bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 9, Absatz 5, FPG anzusehen und es sei daher die Vorschreibung dieser Aufträge auf Grund der fehlenden brandschutztechnischen Einrichtungen im Interesse der Brandsicherheit zweifellos erforderlich. Aus dem eingeholten Gutachten vom 12. Februar 2004 ergebe sich, dass die Erfüllung dieser Aufträge wirtschaftlich zumutbar sei, weil auf den Quadratmeter Nutzfläche Kosten in der Höhe von EUR 0,18/m2 monatlich entfielen.

Bei den Aufträgen I.1., 2., 5., 10., 11.,13. und 19. handle es sich um Maßnahmen feuerpolizeilicher Natur, Rechtsgrundlage sei hiefür § 9 FPG, dies auch für die Aufträge I.3., 4. und 18.Bei den Aufträgen römisch eins.1., 2., 5., 10., 11.,13. und 19. handle es sich um Maßnahmen feuerpolizeilicher Natur, Rechtsgrundlage sei hiefür Paragraph 9, FPG, dies auch für die Aufträge römisch eins.3., 4. und 18.

Folgende Aufträge seien gestützt auf die Bestimmung des § 103 Stmk. BauG vorgeschrieben worden: II.1., 3., 4., 5., 7., 8., 11. bis 18. Ausführlich sei bereits im Bescheid der Behörde erster Instanz ausgeführt worden, dass die Ausbildung des Stiegenhauses als eigener Brandabschnitt insofern die wichtigste brandschutztechnische Maßnahme darstelle, als es als Fluchtweg für die Bewohner des Gebäudes sowie als Rettungs- und Angriffsweg für die Feuerwehr die entscheidende Rolle spiele. § 99 Stmk. BauG sehe die Schaffung von Brandabschnitten bei Überschreitung einer bestimmten Objektfläche vor. Die Alternativvorschreibung, die Wohnungszugangstüren in der Brandwiderstandsklasse T30 auszubilden oder die bestehenden Wohnungszugangstüren brandschutztechnisch so aufzurüsten, dass sie einem Brand mindestens 30 Minuten entgegenstehen könnten, solle den Eigentümern der Gebäude eine Kostenersparnis gegenüber einer Neuanschaffung entsprechender Brandschutztüren anbieten. Voraussetzung sei allerdings die Vorlage eines Nachweises eines befugten Sachverständigen. Ein Türschließer sei ein integraler Bestandteil einer Brandschutztüre, weil ohne einen solchen im Brandfall durch die Flucht des Benützers der Wohnung eine offen stehende Brandschutztüre das gesamte Brandschutzkonzept lahm legen könne. Die Vorschreibung, dass der Türschließer jedenfalls stiegenhausseitig anzubringen sei, entbehre aber einer rechtlichen Grundlage; auch die Anbringung eines innenliegenden Türschließers sei zulässig. Die Vorschreibung der Maßnahme II.7. habe ihre Rechtsgrundlage in § 99 Abs. 6 Stmk. BauG. Die Maßnahme II.8. (Überdruck-Belüftungsanlage im Stiegenhaus) habe ihre Grundlage darin, dass auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen in einem Hochhaus ein Sicherheitsstiegenhaus vorhanden sein müsse und die Ausstattung des Stiegenhauses mit einer Überdruckbelüftungsanlage eine ersatzweise Maßnahme sei, um die Rauchfreihaltung des Stiegenhauses zu erreichen, wenn im Brandfall auf Grund der Flucht der Bewohner eine Wohnungseingangstüre offen bleibe und das Stiegenhaus verqualmt werde (zu den Sicherheitsstiegenhäusern weiterer Hinweis auf § 99 Abs. 2 und § 4 Z. 53 Stmk. BauG).Folgende Aufträge seien gestützt auf die Bestimmung des Paragraph 103, Stmk. BauG vorgeschrieben worden: römisch zwei.1., 3., 4., 5., 7., 8., 11. bis 18. Ausführlich sei bereits im Bescheid der Behörde erster Instanz ausgeführt worden, dass die Ausbildung des Stiegenhauses als eigener Brandabschnitt insofern die wichtigste brandschutztechnische Maßnahme darstelle, als es als Fluchtweg für die Bewohner des Gebäudes sowie als Rettungs- und Angriffsweg für die Feuerwehr die entscheidende Rolle spiele. Paragraph 99, Stmk. BauG sehe die Schaffung von Brandabschnitten bei Überschreitung einer bestimmten Objektfläche vor. Die Alternativvorschreibung, die Wohnungszugangstüren in der Brandwiderstandsklasse T30 auszubilden oder die bestehenden Wohnungszugangstüren brandschutztechnisch so aufzurüsten, dass sie einem Brand mindestens 30 Minuten entgegenstehen könnten, solle den Eigentümern der Gebäude eine Kostenersparnis gegenüber einer Neuanschaffung entsprechender Brandschutztüren anbieten. Voraussetzung sei allerdings die Vorlage eines Nachweises eines befugten Sachverständigen. Ein Türschließer sei ein integraler Bestandteil einer Brandschutztüre, weil ohne einen solchen im Brandfall durch die Flucht des Benützers der Wohnung eine offen stehende Brandschutztüre das gesamte Brandschutzkonzept lahm legen könne. Die Vorschreibung, dass der Türschließer jedenfalls stiegenhausseitig anzubringen sei, entbehre aber einer rechtlichen Grundlage; auch die Anbringung eines innenliegenden Türschließers sei zulässig. Die Vorschreibung der Maßnahme römisch zwei.7. habe ihre Rechtsgrundlage in Paragraph 99, Absatz 6, Stmk. BauG. Die Maßnahme römisch zwei.8. (Überdruck-Belüftungsanlage im Stiegenhaus) habe ihre Grundlage darin, dass auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen in einem Hochhaus ein Sicherheitsstiegenhaus vorhanden sein müsse und die Ausstattung des Stiegenhauses mit einer Überdruckbelüftungsanlage eine ersatzweise Maßnahme sei, um die Rauchfreihaltung des Stiegenhauses zu erreichen, wenn im Brandfall auf Grund der Flucht der Bewohner eine Wohnungseingangstüre offen bleibe und das Stiegenhaus verqualmt werde (zu den Sicherheitsstiegenhäusern weiterer Hinweis auf Paragraph 99, Absatz 2 und Paragraph 4, Ziffer 53, Stmk. BauG).

Die Maßnahme, dass die Aufgehrichtung der Hauseingangstüre in Fluchtrichtung abzuändern sei, habe als Rechtsgrundlage § 43 Abs. 1 Stmk. BauG (weiterer Hinweis auf § 56 Abs. 2 Stmk. BauG).Die Maßnahme, dass die Aufgehrichtung der Hauseingangstüre in Fluchtrichtung abzuändern sei, habe als Rechtsgrundlage Paragraph 43, Absatz eins, Stmk. BauG (weiterer Hinweis auf Paragraph 56, Absatz 2, Stmk. BauG).

Der Auftrag II.11. habe seine Rechtsgrundlage in § 98 Abs. 8 Stmk. BauG.Der Auftrag römisch zwei.11. habe seine Rechtsgrundlage in Paragraph 98, Absatz 8, Stmk. BauG.

Die Vorschreibung der Maßnahme "Anschluss der Steuerung der Liftanlage an die Brandmeldeanlage derart, dass bei Brandfallbetrieb die Kabine auf der Evakuierungsebene (Erdgeschoß) zu stehen kommt" (II.2.) stütze sich auf § 102 Abs. 5 i.V.m. § 43 Abs. 1 Stmk. BauG. Durch die frühzeitige Ansteuerung des Liftes über die Brandmeldeanlage sei gewährleistet, dass der Lift in der Evakuierungsebene zum Stehen komme und eine Gefahr bringende Benützung des Liftes für Personen ausgeschlossen sei.Die Vorschreibung der Maßnahme "Anschluss der Steuerung der Liftanlage an die Brandmeldeanlage derart, dass bei Brandfallbetrieb die Kabine auf der Evakuierungsebene (Erdgeschoß) zu stehen kommt" (römisch zwei.2.) stütze sich auf Paragraph 102, Absatz 5, i.V.m. Paragraph 43, Absatz eins, Stmk. BauG. Durch die frühzeitige Ansteuerung des Liftes über die Brandmeldeanlage sei gewährleistet, dass der Lift in der Evakuierungsebene zum Steh

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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