TE Vwgh Beschluss 2007/11/27 2007/06/0221

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Veröffentlicht am 27.11.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §273a;
ABGB §280 idF 2006/I/092;
ABGB §865 idF 2006/I/092;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
  1. ABGB § 273a gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2006
  1. ABGB § 280 heute
  2. ABGB § 280 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 280 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 280 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983
  1. ABGB § 865 heute
  2. ABGB § 865 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 865 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 865 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 865 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 865 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/06/0222 2007/06/0223 2007/06/0226 2007/06/0225 2007/06/0224

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerden des HA, derzeit in der Justizanstalt S in K, gegen die Bescheide der Vollzugskammer des Oberlandesgerichtes Wien

1. vom 28. Juni 2007, 1 Vk 123 - 132/07 (protokolliert zu Zl. 2007/06/0221),

2. vom 28. Juni 2007, 1 Vk 150/07 (protokolliert zu Zl.2007/06/0222), 2. vom 28. Juni 2007, 1 römisch fünf k 150/07 (protokolliert zu Zl.2007/06/0222),

3. vom 26. Juli 2007, 1 Vk 175/07 (protokolliert zu Zl. 2007/06/0223),

4. vom 26. Juli 2007, 1 Vk 187/07 (protokolliert zu Zl.2007/06/0224),

5. vom 26. Juli 2007, 1 Vk 189/07 (protokolliert zu Zl. 2007/06/0225) und

6. vom 26. Juli 2007, 1Vk 199/07 (protokolliert zu Zl. 2007/06/0226),

betreffend Angelegenheiten gemäß StVG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Die belangte Behörde gab mit den angefochtenen Bescheiden Beschwerden des Beschwerdeführers gemäß § 120 StVG keine Folge bzw. wies in dem zu Zl. 2007/06/0221 protokollierten Fall die Beschwerde als unzulässig zurück.Die belangte Behörde gab mit den angefochtenen Bescheiden Beschwerden des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 120, StVG keine Folge bzw. wies in dem zu Zl. 2007/06/0221 protokollierten Fall die Beschwerde als unzulässig zurück.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.

Für den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 6. August 2007, 2 P 35/07k - 25 (SW) Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Lentschig, A-3580 Horn, Prager Straße 9, zum einstweiligen Sachwalter zur Besorgung dringender Angelegenheiten gemäß §§ 119 und 120 AußStrG bestellt. Der Wirkungskreis dieses Sachwalters betrifft die Vertretung des Beschwerdeführers für folgende dringende Angelegenheiten:Für den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 6. August 2007, 2 P 35/07k - 25 (SW) Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Lentschig, A-3580 Horn, Prager Straße 9, zum einstweiligen Sachwalter zur Besorgung dringender Angelegenheiten gemäß Paragraphen 119 und 120 AußStrG bestellt. Der Wirkungskreis dieses Sachwalters betrifft die Vertretung des Beschwerdeführers für folgende dringende Angelegenheiten:

"Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten".

Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof teilte der Sachwalter mit, dass er die Einbringung der gegenständlichen Beschwerden samt dem damit eingebrachten Anträgen auf Verfahrenshilfe nicht genehmige.

Die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden sind nicht zulässig:

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung (im vorliegenden Fall am 9. August 2007, an diesem Tag erfolgte die Zustellung an den bestellten Sachwalter) - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Juli 1998, Zl. 98/01/0063). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den § 280 ABGB (vor der Novelle BGBl. I Nr. 92/2006: § 273a) und § 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. Die vorliegenden Beschwerden wurden nach der Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters unmittelbar vom Beschwerdeführer erhoben.Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung (im vorliegenden Fall am 9. August 2007, an diesem Tag erfolgte die Zustellung an den bestellten Sachwalter) - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 29. Juli 1998, Zl. 98/01/0063). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den Paragraph 280, ABGB (vor der Novelle BGBl. römisch eins Nr. 92/2006: Paragraph 273 a,) und Paragraph 865, ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. Die vorliegenden Beschwerden wurden nach der Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters unmittelbar vom Beschwerdeführer erhoben.

Durch die vom Sachwalter abgegebene Erklärung, die Beschwerdeerhebungen an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu genehmigen, fehlt es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens des Beschwerdeführers. Die Beschwerden sind in Bezug auf die Willensbildung gemäß § 280 ABGB unvollständig geblieben. Die Beschwerden samt den mit ihr verbundenen Anträgen sind daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu deren Erhebung, ohne weiteres Verfahren, zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 29. November 2005, Zl. 2005/06/0256).Durch die vom Sachwalter abgegebene Erklärung, die Beschwerdeerhebungen an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu genehmigen, fehlt es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens des Beschwerdeführers. Die Beschwerden sind in Bezug auf die Willensbildung gemäß Paragraph 280, ABGB unvollständig geblieben. Die Beschwerden samt den mit ihr verbundenen Anträgen sind daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu deren Erhebung, ohne weiteres Verfahren, zurückzuweisen vergleiche , den hg. Beschluss vom 29. November 2005, Zl. 2005/06/0256).

Wien, am 27. November 2007

Schlagworte

Sachwalter Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007060221.X00

Im RIS seit

14.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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