TE Vwgh Erkenntnis 2007/11/27 2007/06/0170

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Veröffentlicht am 27.11.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §52;
GehG 1956 §21b idF 2004/I/176;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des WN, zur Zeit in Auslandsverwendung in N, vertreten durch Baier Böhm Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Kärntner Ring 12, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Europäische und Internationale Angelegenheiten vom 18. Mai 2007, Zl. BMeiA-US 6.27.91/117- VI.2/2007, betreffend die Festsetzung der Kaufkraftausgleichszulage, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zlen. 2006/06/0189 und 0198, iVm dem Erkenntnis vom selben Tag, Zlen. 2006/06/0195 und 0196, zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer steht im Bereich der belangten Behörde in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versah den Dienst im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in XY.

Im Beschwerdefall geht es um die dem Beschwerdeführer im Jänner 2005 gebührende Kaufkraftausgleichszulage (§ 21b GehG in der seit dem 1. Jänner 2005 geltenden Fassung).

Der Beschwerdefall entspricht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie der maßgeblichen Rechtslage, wie auch der Gliederung des Spruches und der wesentlichen Begründung des angefochtenen (Ersatz-)Bescheides jenem, der Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2007/06/0172, war. Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verwaltungsverfahren kein Gutachten zur Frage eingeholt, ob die nun angewendete Methode zur Ermittlung der Paritätswerte "brauchbar" (in dem im hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zl. 2006/06/0143, näher dargelegten Sinn) ist, was aber, wie im bereits genannten Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/06/0172, iVm dem weiteren Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/06/0184, näher dargelegt wurde und auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden kann, erforderlich gewesen wäre.

Der angefochtene Bescheid war daher (in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. November 2007

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007060170.X00

Im RIS seit

18.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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