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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BAO §20;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. W R in B, vertreten durch Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 19. Juli 2004, Zl. RV/2398-W/02, betreffend u.a. Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer für 1997 bis 1999 und der Einkommensteuer für 1998, sowie betreffend die Umsatzsteuer für 1997 bis 2000 und die Einkommensteuer für 1997 bis 1999, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer und die Festsetzung der Umsatzsteuer betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lehrer an einer berufsbildenden höheren Schule und Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Ziviltechniker. Weiters erklärte er Umsätze aus seiner Tätigkeit als "Konzertveranstalter", machte dabei Vorsteuern geltend und erklärte aus dieser Tätigkeit erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit dem Hinweis "Kulturkreis N.".
Als Ergebnis einer beim Beschwerdeführer durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer in seinem Bericht vom 27. April 2001 unter Tz 22 fest, auf Grund der "Verzahnung" dreier beruflicher Säulen seien laut Angaben des Beschwerdeführers "seit jeher Abgrenzungsprobleme" vorgelegen. Verschiedene Aufwendungen seien den Prüferfeststellungen zufolge nicht der entsprechenden Einkunftsart zugerechnet oder überhaupt nicht angesetzt oder bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als Ziviltechniker berücksichtigt worden. Dabei handle es sich um Kfz-Aufwendungen, die auch den Kulturkreis N. beträfen und im "Ziviltechnikeraufwand" enthalten gewesen seien, sowie um Aufwendungen für EDV- und Bürobedarf, Kopierbedarf, Gebühren und Stempelmarken, Honorare, geringwertige Wirtschaftsgüter, Instandhaltungen und Reparaturen sowie um die Absetzung für Abnutzung (AfA). Eindeutig dem Kulturkreis N. zuzuordnende Aufwendungen, wie die AfA für ein Klavier, Klappsessel und Elektrospeicheröfen sowie Kfz-Aufwendungen seien nicht erfasst worden.
Wenn Verluste aus Tätigkeiten entstünden, die typischerweise auf eine besondere, in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen seien, sei Liebhaberei anzunehmen. Auf Grund der "Neigungstätigkeit" des Beschwerdeführers als Pianist und damit zusammenhängend als Initiator und Veranstalter im Rahmen des Kulturkreises N. sei Liebhaberei anzunehmen. Erst im Falle einer Änderung der Bewirtschaftung, somit eines grundlegenden strukturellen Wandels, wenn die Betätigung objektiv ertragsfähig gestaltet werde, könne "das Beurteilungskriterium Liebhaberei" wegfallen. Das würde im Beschwerdefall bedeuten, dass durch eine wesentliche Ausweitung des künstlerischen Engagements und der anderweitigen, damit zusammenhängenden Aktivitäten im Rahmen des Kulturkreises N. auf Dauer gesehen ein Gesamtgewinn erzielt werden könne. Da es sich um eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung handle, liege Liebhaberei auch im umsatzsteuerlichen Sinn vor.Wenn Verluste aus Tätigkeiten entstünden, die typischerweise auf eine besondere, in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen seien, sei Liebhaberei anzunehmen. Auf Grund der "Neigungstätigkeit" des Beschwerdeführers als Pianist und damit zusammenhängend als Initiator und Veranstalter im Rahmen des Kulturkreises N. sei Liebhaberei anzunehmen. Erst im Falle einer Änderung der Bewirtschaftung, somit eines grundlegenden strukturellen Wandels, wenn die Betätigung objektiv ertragsfähig gestaltet werde, könne "das Beurteilungskriterium Liebhaberei" wegfallen. Das würde im Beschwerdefall bedeuten, dass durch eine wesentliche Ausweitung des künstlerischen Engagements und der anderweitigen, damit zusammenhängenden Aktivitäten im Rahmen des Kulturkreises N. auf Dauer gesehen ein Gesamtgewinn erzielt werden könne. Da es sich um eine Betätigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, der Liebhabereiverordnung handle, liege Liebhaberei auch im umsatzsteuerlichen Sinn vor.
Der Prüfer ordnete näher angeführte Beträge an Betriebsausgaben und Vorsteuern der Tätigkeit des Beschwerdeführers aus dem "Kulturkreis N." zu und betrachtete die dabei entfaltete Tätigkeit als Liebhaberei. Für das Jahr 1998 gelangte er dabei zu einem Unterschiedsbetrag an Einkommensteuer von 12.000 S.
Gegen die vom Finanzamt in der Folge erlassenen Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer für 1997 bis 1999 und betreffend die Umsatzsteuer für 1997 bis 2000 und die Einkommensteuer für 1997 bis 1999 berief der Beschwerdeführer. Er sei ausgebildeter Pianist, habe einen Abschluss am Konservatorium der Stadt Wien aus dem Jahr 1964, doch sei es ihm nicht gelungen, als Pianist soweit Fuß zu fassen, dass er daraus seinen Lebensunterhalt hätte bestreiten können. Er habe ein zweites Studium absolviert und einen "bürgerlichen" Beruf ergriffen. Dies dürfe nicht dazu führen, die andere berufliche Tätigkeit unter Verweis auf seine "Neigung" zu einem "Hobby" zu erklären. Die berufliche Neigung eines Künstlers habe mit einer privaten Neigung der Lebensführung nichts zu tun. Im Übrigen habe er im Jahr 1998 einen kleinen Gewinn aus der künstlerischen Tätigkeit erzielt. Seine Tätigkeiten würden "ineinander fließen". Er nütze seine künstlerischen Aktivitäten zu Akquisitionszwecken hinsichtlich seiner Arbeit als Ingenieurkonsulent für Elektrotechnik. Seiner "beruflichen Doppelbegabung" und der damit verbundenen Publizität habe er schon manchen zusätzlichen Auftrag zu verdanken gehabt. Er bewerte die Auswirkungen seiner Konzerttätigkeit auf die Konsulententätigkeit mit 30 % der in Rede stehenden Aufwendungen.
Im Zuge der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung trug der Beschwerdeführer vor, er habe seinerzeit ein Doppelstudium (Starkstromtechnik und Konzertfach Klavier) betrieben und beide Studien im Jahr 1964 abgeschlossen. Er habe sich auf Grund des Konkurrenzdruckes bei einer allfälligen Tätigkeit als Pianist für den technischen Beruf entschieden, nebenbei aber ständig (in kleinerem Kreis) Musik ausgeübt. Er habe dann seine Frau kennengelernt, in Besitz deren Familie das Schloss N. stehe. Im Jahr 1987 habe er mangels eines adäquaten Klaviers einen Flügel günstig um 150.000 S erworben. Damals sei der Entschluss gefasst worden, im Schloss ein Konzert zu veranstalten und das Schloss auf diese Weise zu nutzen. Während das erste Fest im Jahr 1988 auf Freunde beschränkt gewesen sei, seien später weitere Veranstaltungen geplant und durchgeführt worden. Mittlerweile sei der Beschwerdeführer in Musikkreisen sehr bekannt und könne nicht mehr "jeden Künstler nehmen", der bei ihm auftreten wolle. Die Eintrittspreise von 80 S zu Beginn seien sicherlich "sehr günstig" gewesen, weil seine Frau und er nicht an einen "kommerziellen Betrieb" gedacht hätten. Etwa 1997/1998 seien die Eintrittspreise den Kosten des Ensembles und dessen Wert angepasst worden. An etwa 600 Personen würden zu Beginn des Jahres "Auftrittsfolder" samt Erlagschein für eine Abo-Bestellung verschickt. Zusätzlich gäbe es für jedes Konzert gesonderte Einladungen an etwa 400 Personen mit der Post. Weitere 200 Einladungen würden mit e-mail verschickt. Die Anschriften hätten sich im Laufe der Zeit ergeben, etwa über Listen, die bei den Konzerten auflägen, oder durch Zugriffe auf die Homepage.
Als Ziviltechniker sei der Beschwerdeführer zunächst planerisch tätig gewesen und sei auch als gerichtlich beeideter Gutachter in vier Fachgebieten eingetragen. Auf Grund seiner musikalischen Tätigkeit sei er auch in jenen Kreisen persönlich bekannt, die über die Sachverständigenbestellung zu entscheiden hätten. Er sei auf Grund des Kulturkreises N. auch bei den planerischen Aufträgen den Entscheidungsträgern bekannt. So sei er betreffend einen bestimmten Auftrag mit dem Vorgesetzten des zuständigen Referenten in einem näher genannten Bundesministerium zusammengekommen und es habe sich herausgestellt, dass sie einander seit zehn Jahren aus einem Kammermusik-Seminar gekannt hätten. Unter diesem Aspekt hätten die weiteren Auftragsbesprechungen "sicherlich einen anderen Charakter" bekommen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der auszugsweisen Wiedergabe des § 1 der Liebhabereiverordnung 1993 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer seine Verlust bringende Konzerttätigkeit für den Kulturkreis N. nebenberuflich zu seinen beiden Tätigkeiten als selbständiger Ziviltechniker und als Lehrer an einer technischen Schule ausübe und seinen laufenden Lebensunterhalt aus den beiden zuletzt genannten Berufen decke. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 1988 dem Finanzamt mitgeteilt, dass er seit Sommer 1988 im Schloss N. Konzertveranstaltungen organisiere und durchführe. Das Schloss sei im Besitz der Familie seiner Ehefrau. Es sei geplant gewesen, auch in den folgenden Jahren in den Monaten März bis Oktober etwa einmal monatlich ein Konzert zu veranstalten. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die "Gesamtbilanz für die Konzerte annähernd ausgeglichen" sein solle. Hinsichtlich der Investitionen seien zwei Flügel aus dem Privatbesitz des Beschwerdeführers mit dem Wert von zusammen 300.000 S (laut Angaben des Beschwerdeführers) verwendet worden, wofür jedoch keine Ausgaben angesetzt worden seien. Das Überlassen des Schlosses, die organisatorischen Vorbereitungen und die Reinigungsarbeiten hätten ihm keine Kosten entstehen lassen, weil sie "von der Familie bestritten" worden seien. Er habe in dem erwähnten Schreiben ausgeführt: "Die Konzerte werden von mir bzw. meinen Verwandten rein aus kulturellem Interesse und Engagement veranstaltet. Ein Gewinn ist weder geplant noch zu erwarten, da die Einnahmen im Wesentlichen gerade für die Gagen der ausführenden Musiker reichen und die Eintrittspreise auch in Zukunft so kalkuliert werden müssen, dass die Finanzierung der Konzerte im Jahresmittel annähernd ausgeglichen ist." Auch in der Berufung und in der mündlichen Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer wiederholt auf seine Neigung zum Klavierspielen hingewiesen, welcher er neben seiner zum Erwerb des Lebensunterhaltes ausgeübten Tätigkeit im Rahmen jahrzehntelangen kammermusikalischen Musizierens mit Freunden und Kollegen nachgegangen sei. Rechtlich folge daraus, dass das nebenberufliche Veranstalten von Konzerten aus kulturellem Interesse und aus Liebe zur Kammermusik eine auf eine besondere, in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sei, weshalb eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung vorliege.Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der auszugsweisen Wiedergabe des Paragraph eins, der Liebhabereiverordnung 1993 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer seine Verlust bringende Konzerttätigkeit für den Kulturkreis N. nebenberuflich zu seinen beiden Tätigkeiten als selbständiger Ziviltechniker und als Lehrer an einer technischen Schule ausübe und seinen laufenden Lebensunterhalt aus den beiden zuletzt genannten Berufen decke. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 1988 dem Finanzamt mitgeteilt, dass er seit Sommer 1988 im Schloss N. Konzertveranstaltungen organisiere und durchführe. Das Schloss sei im Besitz der Familie seiner Ehefrau. Es sei geplant gewesen, auch in den folgenden Jahren in den Monaten März bis Oktober etwa einmal monatlich ein Konzert zu veranstalten. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die "Gesamtbilanz für die Konzerte annähernd ausgeglichen" sein solle. Hinsichtlich der Investitionen seien zwei Flügel aus dem Privatbesitz des Beschwerdeführers mit dem Wert von zusammen 300.000 S (laut Angaben des Beschwerdeführers) verwendet worden, wofür jedoch keine Ausgaben angesetzt worden seien. Das Überlassen des Schlosses, die organisatorischen Vorbereitungen und die Reinigungsarbeiten hätten ihm keine Kosten entstehen lassen, weil sie "von der Familie bestritten" worden seien. Er habe in dem erwähnten Schreiben ausgeführt: "Die Konzerte werden von mir bzw. meinen Verwandten rein aus kulturellem Interesse und Engagement veranstaltet. Ein Gewinn ist weder geplant noch zu erwarten, da die Einnahmen im Wesentlichen gerade für die Gagen der ausführenden Musiker reichen und die Eintrittspreise auch in Zukunft so kalkuliert werden müssen, dass die Finanzierung der Konzerte im Jahresmittel annähernd ausgeglichen ist." Auch in der Berufung und in der mündlichen Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer wiederholt auf seine Neigung zum Klavierspielen hingewiesen, welcher er neben seiner zum Erwerb des Lebensunterhaltes ausgeübten Tätigkeit im Rahmen jahrzehntelangen kammermusikalischen Musizierens mit Freunden und Kollegen nachgegangen sei. Rechtlich folge daraus, dass das nebenberufliche Veranstalten von Konzerten aus kulturellem Interesse und aus Liebe zur Kammermusik eine auf eine besondere, in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sei, weshalb eine Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Liebhabereiverordnung vorliege.
Mit den weiteren Ausführungen begründete die belangte Behörde, warum sie in einkommensteuerrechtlicher Sicht zum Ergebnis gelangt sei, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Veranstalter von Konzerten als Liebhaberei anzusehen sei.
Unter Hinweis auf § 6 der Liebhabereiverordnung gelangte die belangte Behörde auch zum Ergebnis, dass im umsatzsteuerlichen Sinn Liebhaberei vorläge.Unter Hinweis auf Paragraph 6, der Liebhabereiverordnung gelangte die belangte Behörde auch zum Ergebnis, dass im umsatzsteuerlichen Sinn Liebhaberei vorläge.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, "30 % der Kosten aus dem Kulturkreis" seien als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit anzusetzen, weil er der mit der Doppelbegabung als Musiker und Elektrotechniker verbundenen Publizität "schon so manchen zusätzlichen Auftrag (Gerichtsgutachten, Planungsaufträge) zu verdanken" habe, hielt die belangte Behörde entgegen, dass die Auftritte als Musiker und die Veranstaltung der Konzerte im Kulturkreis N. der privaten Lebensführung des Beschwerdeführers im Sinn des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zuzuordnen seien. Das Schloss, in dem die Veranstaltungen stattfänden, gehöre seiner Ehefrau. Das Abhalten der Musikveranstaltungen sei in der persönlichen Neigung des Beschwerdeführers zur Kammermusik begründet. Diese Veranstaltungen stellten keine eigene Einkunftsquelle dar und seien daher Teil der privaten Lebensführung. Ein gegenüber dieser Veranlassung gewichtiger, in den Vordergrund tretender Werbeeffekt für den selbständig ausgeübten Beruf eines Ziviltechnikers sei hingegen nicht zu erkennen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, dass er im Rahmen der Veranstaltung eines Kulturkreises eine eingehende Produkt- oder Leistungsinformationen zu seiner Tätigkeit als Ziviltechniker geboten hätte oder die Veranstaltung im Rahmen eines entsprechend organisierten "Event-Marketings" oder einer Werbeveranstaltung mit deutlicher Betonung der Ziviltechnikertätigkeit abgehalten worden wäre. Dabei verwies die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988. Auch in den ausgeschickten Programm-Foldern, den Einladungen oder auf der Homepage werde nicht auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zivilingenieur hingewiesen oder gar im Sinne der erwähnten Rechtsprechung geworben. Der Beschwerdeführer habe seine Aufträge und Bestellungen zum Gerichtsgutachter für seine Fähigkeiten und Kenntnisse als Elektrotechniker und nicht als Pianist oder Organisator von musikalischen oder gesellschaftlichen Ereignissen erhalten. Auch die Bestellung als gerichtlicher Sachverständiger sei nach einem von den Behörden einzuhaltenden "gesetzlichen Modus" erfolgt, zu dem Einladungen zu Schlosskonzerten nicht zu zählen seien. Gleiches gelte für die Auftragsvergaben durch öffentliche Stellen, weil auf Seiten der Auftraggeber letztendlich die fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Beschwerdeführers als Ziviltechniker als entscheidend angesehen würden und nicht besondere persönliche Sympathien auf Grund seiner Veranstaltungstätigkeit. Eine betriebliche Aufwendung sei daher schon aus dem Grund nicht gegeben. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer trotz Aufforderung den Anteil von 30 % auch ziffernmäßig nicht begründen können.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, "30 % der Kosten aus dem Kulturkreis" seien als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit anzusetzen, weil er der mit der Doppelbegabung als Musiker und Elektrotechniker verbundenen Publizität "schon so manchen zusätzlichen Auftrag (Gerichtsgutachten, Planungsaufträge) zu verdanken" habe, hielt die belangte Behörde entgegen, dass die Auftritte als Musiker und die Veranstaltung der Konzerte im Kulturkreis N. der privaten Lebensführung des Beschwerdeführers im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 zuzuordnen seien. Das Schloss, in dem die Veranstaltungen stattfänden, gehöre seiner Ehefrau. Das Abhalten der Musikveranstaltungen sei in der persönlichen Neigung des Beschwerdeführers zur Kammermusik begründet. Diese Veranstaltungen stellten keine eigene Einkunftsquelle dar und seien daher Teil der privaten Lebensführung. Ein gegenüber dieser Veranlassung gewichtiger, in den Vordergrund tretender Werbeeffekt für den selbständig ausgeübten Beruf eines Ziviltechnikers sei hingegen nicht zu erkennen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, dass er im Rahmen der Veranstaltung eines Kulturkreises eine eingehende Produkt- oder Leistungsinformationen zu seiner Tätigkeit als Ziviltechniker geboten hätte oder die Veranstaltung im Rahmen eines entsprechend organisierten "Event-Marketings" oder einer Werbeveranstaltung mit deutlicher Betonung der Ziviltechnikertätigkeit abgehalten worden wäre. Dabei verwies die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988. Auch in den ausgeschickten Programm-Foldern, den Einladungen oder auf der Homepage werde nicht auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zivilingenieur hingewiesen oder gar im Sinne der erwähnten Rechtsprechung geworben. Der Beschwerdeführer habe seine Aufträge und Bestellungen zum Gerichtsgutachter für seine Fähigkeiten und Kenntnisse als Elektrotechniker und nicht als Pianist oder Organisator von musikalischen oder gesellschaftlichen Ereignissen erhalten. Auch die Bestellung als gerichtlicher Sachverständiger sei nach einem von den Behörden einzuhaltenden "gesetzlichen Modus" erfolgt, zu dem Einladungen zu Schlosskonzerten nicht zu zählen seien. Gleiches gelte für die Auftragsvergaben durch öffentliche Stellen, weil auf Seiten der Auftraggeber letztendlich die fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Beschwerdeführers als Ziviltechniker als entscheidend angesehen würden und nicht besondere persönliche Sympathien auf Grund seiner Veranstaltungstätigkeit. Eine betriebliche Aufwendung sei daher schon aus dem Grund nicht gegeben. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer trotz Aufforderung den Anteil von 30 % auch ziffernmäßig nicht begründen können.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, der Wiederaufnahme des Verfahrens stehe im Ermessen entgegen, dass sich die aus den Wiederaufnahmegründen ergebende Nachforderung zu geringfügig sei, halte die belangte Behörde entgegen, dass durch die neuen Sachbescheide steuerliche Folgen gezogen worden seien, die sich ausschließlich als Auswirkungen der Aufdeckung jener Umstände darstellten, die als Wiederaufnahmegründe herangezogen worden seien. Für das Jahr 1998 ergebe sich ein Abgabenmehrbetrag an Einkommensteuer durch den neuen Sachbescheid in Höhe von 12.000 S.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Umsatzsteuer:
Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Beurteilung seiner Tätigkeit als Liebhaberei im einkommensteuerrechtlichen Sinn, vertritt jedoch die Ansicht, dass seine Tätigkeit nicht typischerweise auf eine besondere, in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sei, sondern unter § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung falle, weshalb gemäß § 6 Liebhabereiverordnung eine Liebhaberei im umsatzsteuerrechtlichen Sinn nicht vorliege.Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Beurteilung seiner Tätigkeit als Liebhaberei im einkommensteuerrechtlichen Sinn, vertritt jedoch die Ansicht, dass seine Tätigkeit nicht typischerweise auf eine besondere, in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sei, sondern unter Paragraph eins, Absatz eins, Liebhabereiverordnung falle, weshalb gemäß Paragraph 6, Liebhabereiverordnung eine Liebhaberei im umsatzsteuerrechtlichen Sinn nicht vorliege.
§ 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung 1993, BGBl. Nr. 33, lautet: Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Liebhabereiverordnung 1993, Bundesgesetzblatt , Nr. 33, lautet:
"Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere, in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind."
Nach § 6 Liebhabereiverordnung 1993 kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.Nach Paragraph 6, Liebhabereiverordnung 1993 kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2,, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.
Die belangte Behörde begründete ihre Annahme, es liege eine Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung 1993 vor, mit der persönlichen Neigung des Beschwerdeführers als Pianist, der seine künstlerische Tätigkeit über Jahrzehnte ausgeübt habe.Die belangte Behörde begründete ihre Annahme, es liege eine Tätigkeit im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Liebhabereiverordnung 1993 vor, mit der persönlichen Neigung des Beschwerdeführers als Pianist, der seine künstlerische Tätigkeit über Jahrzehnte ausgeübt habe.
Bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung 1993 auf eine besondere, in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist, ist entgegen der offensichtlichen Ansicht der