Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit eines Bebauungsplanes hinsichtlich der Festlegung einer Verkehrsfläche durch Straßenfluchtlinien; angemessene Berücksichtigung wesentlicher privater Interessen anderer bei Änderung des ursprünglichen BebauungsplanesSpruch
Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck, "Bebauungsplan Nr. 51/br, Höttinger Au, im westlichen Bereich zwischen Fürstenweg und Tiergartenstraße", beschlossen am 23. Juli 1987, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 10. August 1987 bis 1. September 1987 und durch Verlautbarung in der Tiroler Tageszeitung, in der Neuen Tiroler Zeitung und im Boten für Tirol vom 7. August 1987, wird, soweit sie im Osten die Grenze der gelb gefärbelten Verkehrsfläche durch Straßenfluchtlinien festlegt, nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
Im Übrigen wird das Verordnungsprüfungsverfahren eingestellt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1430/99 eine Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:römisch eins. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1430/99 eine Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1. Der Stadtmagistrat Innsbruck erteilte mit Bescheid vom 9. Dezember 1998 den Auftrag zur Entfernung einer bewilligungslos errichteten Einfriedungsmauer an der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Nr. 1799, KG Hötting. Die nunmehrige Beschwerdeführerin erklärte in der dagegen erhobenen Berufung, dass die bereits Jahrzehnte bestehende Einfriedungsmauer im Jahr 1988 im Zuge von Baumaßnahmen zur Errichtung einer Wohnanlage auf einem benachbarten Grundstück abgerissen und nach Beilegung des Grenzstreites durch einen gerichtlichen Vergleich neu errichtet bzw. saniert worden sei. Die "alte" Einfriedungsmauer sei nach der alten Rechtslage (TBO 1989; Bauordnung für Innsbruck) auch nicht bewilligungspflichtig gewesen. Der Bebauungsplan Nr. 51/br, in dem die geänderte, dem Zaun entgegen stehende Straßenfluchtlinie festgelegt worden sei, hätte den früheren "Bestand" der Mauer berücksichtigen müssen.
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck gab der Berufung der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 21. Juli 1999 teilweise Folge und führte näher aus, welcher Teil des Maschendrahtzauns bzw. der Einfriedung bzw. des Zaungerüstes eine zulässige Sanierung darstellte und welcher Teil neu errichtet und wegen Widerspruchs zur Straßenfluchtlinie beseitigt werden müsse.
2. Die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde behauptet die Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplans Nr. 51/br, der den Bestand des Zaunes ("aus theresianischer Zeit") - auch wenn er zwischendurch zu Unrecht zerstört gewesen sei - berücksichtigen hätte müssen. Der Bebauungsplan Nr. 51/br vom 23. Juli 1987 sei nur zur Ermöglichung der Bauführung auf dem Grundstück Nr. 1800 - ohne Berücksichtigung größerer planlicher Zusammenhänge - erlassen worden. Die bestehende Wegsituation sei ausreichend. Die im Bebauungsplan in WSW-ONO Richtung verlaufende Straßentrasse existiere auch nicht in der Natur. Die Straße, die etwa 1,5 m innerhalb der westlichen Grundgrenze des Grundstücks der Beschwerdeführerin Nr. 1799 verlaufen soll, sei sowohl im Norden als auch im Süden jeweils durch einen Einfahrtstrichter verbreitert und diene offenkundig zur Verbindung zwischen der Tiergartenstraße und der nur projektierten (oben bezeichneten) Straßentrasse. Auch dieses Straßenprojekt sei seit 1988 nicht verwirklicht worden. Die Stadtgemeinde Innsbruck habe sich auch nicht um eine Grundabtretung bemüht. Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Judikatur klargestellt, dass ein faktisches Bauverbot wegen einer beabsichtigten, durch Jahrzehnte nicht in Angriff genommenen Errichtung von Verkehrsflächen gegen das Eigentumsrecht verstoße. Der Gesetzgeber habe für die Festlegungen "Verkehrsfläche" und "Vorbehaltsfläche" in Flächenwidmungsplänen - im Fall der Nichtverwirklichung der Planungsabsicht innerhalb von 10 Jahren - Rückwidmungsaufträge normiert, nicht jedoch im Fall des Bebauungsplanes. Das Unterlassen einer §53 Abs6 und §54 Abs1 TROG 1997 vergleichbaren Regelung der Rückwidmungsverpflichtung im Fall der Festlegung von Straßenfluchtlinien im Bebauungsplan mache die maßgeblichen Bestimmungen des TROG 1997 mangels sachlicher Rechtfertigung für diese Unterscheidung verfassungswidrig. Im Fall, dass die Aufrechterhaltung einer seit 11 Jahren - ohne sachliche Rechtfertigung - festgelegten Straßenfluchtlinie den geltenden Bestimmungen des TROG 1997 im Sinne der Übergangsbestimmung des §114 Abs1 TROG 1997 entspreche, sei das TROG 1997 selbst verfassungswidrig. Im Fall, dass man dem TROG 1997 diesen Inhalt nicht unterstellte, sei der Bebauungsplan Nr. 51/br eine gesetzwidrige Verordnung.
3. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und legte die Verwaltungsakten vor.
4. Der Magistrat Innsbruck legte auf Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes weitere den Bebauungsplan betreffende Unterlagen vor.
II. 1. Aus Anlass dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 26. September 2002 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck, "Bebauungsplan Nr. 51/br, Höttinger Au, im westlichen Bereich zwischen Fürstenweg und Tiergartenstraße", beschlossen am 23. Juli 1987, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 10. August 1987 bis 1. September 1987 und durch Verlautbarung in der Tiroler Tageszeitung, in der Neuen Tiroler Zeitung und im Boten für Tirol vom 7. August 1987, von Amts wegen zu prüfen.römisch zwei. 1. Aus Anlass dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 26. September 2002 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck, "Bebauungsplan Nr. 51/br, Höttinger Au, im westlichen Bereich zwischen Fürstenweg und Tiergartenstraße", beschlossen am 23. Juli 1987, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 10. August 1987 bis 1. September 1987 und durch Verlautbarung in der Tiroler Tageszeitung, in der Neuen Tiroler Zeitung und im Boten für Tirol vom 7. August 1987, von Amts wegen zu prüfen.
2. Der Verfassungsgerichtshof ist im Einleitungsbeschluss vorläufig davon ausgegangen, dass die Beschwerde zulässig ist, die belangte Behörde die in Rede stehende Verordnung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendet hat und er zur Beurteilung der Beschwerde die in Prüfung gezogene Verordnung anzuwenden hätte.
"Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Wortfolge '[auf die Festlegungen solcher Bebauungspläne, ... ist] im Bauverfahren Bedacht zu nehmen' in der Übergangsbestimmung des §114 Abs1 TROG 1997, in folgendem Sinn auszulegen ist: Der Bebauungsplan ist im Bauverfahren anzuwenden, wenn die Festlegungen im Bebauungsplan nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen. Im Verordnungsprüfungsverfahren wird zu untersuchen sein, ob die in Prüfung gezogene Verordnung auf Grund eines Widerspruchs zum TROG 1997 nicht mehr anzuwenden ist. Auf Grund der vorgelegten Unterlagen kann nämlich nicht festgestellt werden, ob die Straßenfluchtlinien gemäß §58 Abs2 TROG 1997 unter 'sinngemäßer' Bedachtnahme auf die allgemeinen straßenbaulichen Erfordernisse nach §37 Abs1 Tiroler Straßengesetz 1989, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Herabsetzung der Beeinträchtigung der angrenzenden Grundstücke (§37 Abs1 litc) Tiroler Straßengesetz 1989), festgelegt wurden; es kann auch an Hand der Akten derzeit nicht festgestellt werden, ob das Verkehrsbedürfnis - angesichts der noch nicht erfolgten Verwirklichung des Straßenprojektes - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TROG 1997 noch bestand und ob somit auf die Festlegung der maßgeblichen Straßenfluchtlinien in weiterer Folge gemäß §114 Abs1 TROG 1997 im Verwaltungsverfahren Bedacht zu nehmen war."
3. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
3.1. Die §§21 Abs1 bis 3 und 28 Abs1 und 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 1984, idF der Kundmachung der Landesregierung vom 10. Jänner 1984 über die Wiederverlautbarung des Tiroler Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 4/1984, in der Folge TROG 1984, die zum Zeitpunkt der Änderung des Bebauungsplanes in Geltung standen, lauteten: 3.1. Die §§21 Abs1 bis 3 und 28 Abs1 und 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 1984, in der Fassung der Kundmachung der Landesregierung vom 10. Jänner 1984 über die Wiederverlautbarung des Tiroler Raumordnungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1984,, in der Folge TROG 1984, die zum Zeitpunkt der Änderung des Bebauungsplanes in Geltung standen, lauteten:
"§21
Straßenfluchtlinien und Straßengrenzlinien
[...]
§28
Änderung
a) durch eine Änderung der für die Planung bedeutsamen Gegebenheiten oder
b) zur Vermeidung von Widersprüchen zu Gesetzen und Verordnungen des Bundes oder des Landes erforderlich ist. Bebauungspläne sind überdies zu ändern, soweit dies durch eine Änderung des Flächenwidmungsplanes notwendig ist.
[...]"
3.2. Die §§58 und 114 Abs1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1997 - TROG 1997), LGBl. Nr. 10/1997 idF LGBl. Nr. 21/1998, lauteten: 3.2. Die §§58 und 114 Abs1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1997 - TROG 1997), Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1997, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1998,, lauteten:
"§58
Straßenfluchtlinien
[...]
§114
Bebauungspläne
[...]"
4. Der Verfassungsgerichtshof entnahm den Verordnungsakten zum Bebauungsplan Nr. 51/br folgende Entstehungsgeschichte der Änderung des Bebauungsplans:
"[...] Mit Schreiben vom 5. Februar 1987 stellte die GHS reg. Genossenschaft mbH den Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes und führte dazu aus:
'Unsere Genossenschaft hat die Gp. 1800/2 in EZl. 820 der KG Hötting (Voreigentümerin K. K.) erworben.
Diese Parzelle wird laut Bebauungsplan von einer projektierten Straße und einem Radweg umschlossen. Dies ist jedoch weder für die Erschließung des dortigen Wohngebietes notwendig, da hiefür privatrechtliche Vereinbarungen bestehen, noch entspricht dieses Projekt den Erfordernissen des zu erwartenden Verkehrs. Als Errichter einer Wohnanlage sind wir aber auch daran interessiert, den zukünftigen Eigentümern Wohnungen zu bieten, die den Belastungen des Straßenverkehrs nicht ausgesetzt sind.
Unter Hinweis darauf, daß durch privatrechtliche Dienstbarkeitsvereinbarungen die für die Stadt kostengünstigste Erschließung gewährleistet ist, stellen wir gem. §28 Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 den Antrag auf o.a. Änderung des Bebauungsplanes. Da eine Änderung den Zielen der örtlichen Raumordnung nicht widerspricht und wesentliche private Interessen anderer nicht berührt werden, sehen wir einer positiven Entscheidung mit Interesse entgegen.'
[...] In einem Antrag des Stadtbauamtes/Stadtplanung vom 4. Mai 1987 an den Bauausschuss, dem Gemeinderat den Beschluss über die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 51/br, Höttinger Au, im westlichen Bereich zwischen Fürstenweg und Tiergartenstraße, zu empfehlen, wird festgehalten:
'Sachverhalt
Ein gemeinnütziger Wohnbauträger hat in diesem Bereich ein Baugrundstück erworben, dessen Südgrenze lt. Bebauungsplan von der geplanten Erschließungsstraße, parallel verlaufend zwischen Fürstenweg und Tiergartenstraße tangiert wird. Es wird die Verlegung dieser Trasse beantragt mit der Begründung, daß
Aufgrund dieser Argumentation hat der Bauausschuß die Bebauungsplanänderung bereits befürwortet, insbes. auch, da sich die Erschließungsfunktion der Straße verbessert.
Der vorliegende Entwurf beinhaltet diese Straßenverlegung. Durch diese Maßnahme ist die Tiergartenstraße im betroffenen Abschnitt um eine Fahrradspur zu verbreitern. Laut dem Stadtentwicklungskonzept ist im Bereich der Straßenverlegung eine Rad- und Fußwegachse vorgesehen und im Verkehrskonzept für die Höttinger Au enthalten. Dieses sieht auch vor, die Straßenbreite von 7,5 m auf 5,5 m zu vermindern. Die ungleichen Straßengrundabtretungen sind durch das vereinbarte Zufahrtsservitut von 4 m Breite westseitig der Grundgrenze vorgegeben.
Die Versorgungsleitungen in der aufzulassenden Straßentrasse liegen auf städt. Grund und müssen nicht verlegt werden.
Die Bebauungsnormen bleiben ggü. dem Rechtszustand unverändert. Es entfallen die erweiterten Abstandsbestimmungen.'
[...] Mit Beschluss des Bauausschusses vom 14. Mai 1987 wurde dem Gemeinderat die Auflage des Entwurfs des Bebauungsplanes empfohlen. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck beschloss am 22. Mai 1987 die Auflage des Entwurfs der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 51/br, Höttinger Au. Die Bekanntmachung erfolgte durch Anschlag an der Amtstafel vom 9. Juni 1987 bis 10. Juli 1987 und durch Verlautbarungen in der Tiroler Tageszeitung, Neue Tiroler Zeitung und im Boten für Tirol vom 5. Juni 1987. Nachdem keine Stellungnahmen eingelangt waren, beschloss der Gemeinderat mit Beschluss vom 23. Juli 1987 die Abänderung des Bebauungsplanes Nr. 51/br, Höttinger Au, im westlichen Bereich zwischen Fürstenweg und Tiergartenstraße, unter Zurkenntnisnahme des Berichts des Bauausschusses:
'Dieser Plan sieht die Verlegung der geplanten Erschließungsstraße um ca. 38 m nach Osten vor. Dadurch wird die Erschließungsfunktion verbessert. Die hier verlaufende Fuß- und Radwegachse gemäß dem Stadtentwicklungskonzept und dem vorliegenden Verkehrskonzept für die Höttinger Au erfordert im betroffenen Abschnitt die Verbreiterung der Tiergartenstraße um die Radwegspur.'
Die Kundmachung der Änderung des Bebauungsplanes erfolgte durch Anschlag an der Amtstafel vom 10. August 1987 bis 1. September 1987 und durch Verlautbarung in der Tiroler Tageszeitung, in der Neuen Tiroler Zeitung und im Boten für Tirol vom 7. August 1987."
5. Aus folgenden Gründen hegte der Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des in Prüfung gezogenen Bebauungsplans:
"[...] Gemäß §28 Abs2 zweiter Satz TROG 1984 darf ein Bebauungsplan, abgesehen von den übrigen in §28 Abs1 und 2 erster Satz leg. cit. angeführten Fällen, bei Vorliegen eines nur im privaten Interesse gelegenen wichtigen Grundes nur unter angemessener Berücksichtigung, ob durch die Änderung wesentliche private Interessen anderer berührt werden, geändert werden. Die übrigen Anlässe für die Änderung des Bebauungsplans - insbesondere ein wichtiger Grund im Sinne des Abs2 erster Satz - dürften nicht vorliegen.
Mit der hier in Rede stehenden Änderung des Bebauungsplanes scheint ein Bebauungsplan zugunsten der antragstellenden Genossenschaft, in deren Eigentum sich jedenfalls das Grundstück Nr. 1800/2 befinden dürfte, geändert worden zu sein, um die Straße, die vor Änderung des Bebauungsplanes westlich des Grundstückes Nr. 1800/4 verlief, '38 m nach Osten' zu verlegen und die Tiergartenstraße um eine Fahrradspur zu verbreitern. Ein Verkehrskonzept, das für diesen Bereich eine Rad- und Fußwegachse vorsieht, scheint zwar für die erstmalige Erschließung einen wichtigen Grund darstellen zu können, nicht aber für die Verlegung einer Straße im Interesse eines privaten Antragstellers, um die 'Nettobaulandfläche' zu vergrößern und die 'Belärmung des Gebäudes durch Straßenverkehr' zu verringern, ohne dass ein weiteres, vffentliches (Verkehrs-)Interesse vorzuliegen scheint. Dass sich 'die Erschließungsfunktion der Straße verbessert', scheint im Planerlassungsverfahren in keiner Weise näher erläutert worden zu sein.
Aus den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Unterlagen scheint nicht hervorzugehen, dass gemäß §28 Abs2 zweiter Satz TROG 1984 angemessen berücksichtigt wurde, ob wesentliche private Interessen anderer berührt wurden. Das Vorliegen eines wesentlichen privaten Interesses der Beschwerdeführerin scheint, da für eine Straßenverlegung durch die Festsetzung von Straßenfluchtlinien im Bebauungsplan (teilweise) auf ihrem Grundstück Nr. 1799 eine Verkehrsfläche festgelegt wurde und in weiterer Folge die Enteignung droht, gegeben. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine Einwendungen im Verfahren zur Planerlassung während der öffentlichen Auflagefrist erhoben haben dürfte, dürfte die Planungsbehörde nicht aus der Pflicht entlassen, die Grundlagen anlässlich der Entscheidung über die Änderung des Bebauungsplans festzustellen und eine Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen. Auch die Tatsache, dass die Grundeigentümerin im Falle der zur Herstellung oder Verbreiterung von Gemeindestraßen notwendigen Grundabtretung Anspruch auf Entschädigung nach §18 Tiroler Bauordnung, in der Fassung der Kundmachung der Landesregierung vom 5. September 1978 über die Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 43/1978 iVm dem Tiroler Straßengesetz (§§51 ff), LGBl. Nr. 1/1950 hatte bzw. gemäß §65 Tiroler Straßengesetz 1989, LGBl. Nr. 13/1989, hat, dürften die Gemeinde nicht der Verpflichtung, auf andere wesentliche private Interessen Rücksicht zu nehmen, entledigen. Aus den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Unterlagen scheint nicht hervorzugehen, dass gemäß §28 Abs2 zweiter Satz TROG 1984 angemessen berücksichtigt wurde, ob wesentliche private Interessen anderer berührt wurden. Das Vorliegen eines wesentlichen privaten Interesses der Beschwerdeführerin scheint, da für eine Straßenverlegung durch die Festsetzung von Straßenfluchtlinien im Bebauungsplan (teilweise) auf ihrem Grundstück Nr. 1799 eine Verkehrsfläche festgelegt wurde und in weiterer Folge die Enteignung droht, gegeben. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine Einwendungen im Verfahren zur Planerlassung während der öffentlichen Auflagefrist erhoben haben dürfte, dürfte die Planungsbehörde nicht aus der Pflicht entlassen, die Grundlagen anlässlich der Entscheidung über die Änderung des Bebauungsplans festzustellen und eine Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen. Auch die Tatsache, dass die Grundeigentümerin im Falle der zur Herstellung oder Verbreiterung von Gemeindestraßen notwendigen Grundabtretung Anspruch auf Entschädigung nach §18 Tiroler Bauordnung, in der Fassung der Kundmachung der Landesregierung vom 5. September 1978 über die Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1978, in Verbindung mit dem Tiroler Straßengesetz (§§51 ff), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1950, hatte bzw. gemäß §65 Tiroler Straßengesetz 1989, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989,, hat, dürften die Gemeinde nicht der Verpflichtung, auf andere wesentliche private Interessen Rücksicht zu nehmen, entledigen.
[...] Im Verordnungsprüfungsverfahren wird zu klären sein, ob die verordnungserlassende Behörde die Interessen der Beschwerdeführerin etwa auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der GHS reg. Genossenschaft mbH angemessen berücksichtigt hat.
Weiters wird festzustellen sein, ob und wann die Wohnhausanlage auf dem Grundstück Nr. 1800 errichtet wurde und wo sich die Zufahrt zur Garage der Wohnhausanlage befindet."
6. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck legte eine Äußerung des Stadtmagistrates Innsbruck (Stadtplanungsamt) vor, in der dieser die in Prüfung stehende Verordnung mit folgenden Argumenten verteidigt:
"[...]
Der im Gebiet des Planungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 51/br vorausgehende Bebauungsplan Nr. 51/s (genehmigt von der Tiroler Landesregierung mit Zl. Ve-1339/45/64 vom 16.12.1964) hat u. a. für das damals bereits als Bauland (Flächenwidmungs- und Wirtschaftsplan Nr. 753) gewidmete aber weitgehend unbebaute Gebiet der Höttinger Au eine Verkehrserschließung vorgesehen.
In diesem vorausgehenden Bebauungsplan Nr. 51/s war die Verkehrserschließung des Gebietes Höttinger Au im Wesentlichen in O-W Richtung mit Straßen für den Kfz-Verkehr, in N-S Richtung mit Wegen für den Fußgängerverkehr vorgesehen. Dieses Konzept ist aus Breite und Farbgebung dieser durch Straßenfluchtlinien abgegrenzten Flächen klar ersichtlich. Im Gebiet der Einfriedungsmauer der Beschwerdeführerin im Abschnitt zwischen der geplanten 'Mittelstraße' und dem Fürstenweg war schon damals ein Fußweg festgelegt, und zwar mit einer Breite von drei Metern und in derselben Lage wie im nachfolgenden Bebauungsplan Nr. 51/br. Im Abschnitt zwischen der 'Mittelstraße' und der Tiergartenstraße war auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin keine Verkehrsfläche festgelegt. Es ist also nur für letzteren Abschnitt die Aussage der Beschwerdeführerin richtig, daß mit Bebauungsplan Nr. 5l/br 'eine geänderte, dem Zaun entgegenstehende Straßenfluchtlinie festgelegt worden sei'.
Im Jahr 1986 wurde vom Tiefbauamt für die gesamte Höttinger Au westlich des Bahndammes unter Einbindung der Stadtplanung ein Verkehrskonzept erstellt. Es fußte auf gesamthaften Überlegungen hinsichtlich einer bestmöglichen und sparsamen Erschließung des Baulandes und unabhängig von Einzelinteressen. Beschlüsse dieses Konzeptes erfolgten im Verkehrs- und Projektausschuss am 20.7.1987 und im Stadtsenat am 22.7.1987. In diesem Konzept wurde auf der Gp 1799 der Beschwerdeführerin, und zwar entlang der westlichen Grundgrenze über deren gesamte Länge vom Fürstenweg bis zur Tiergartenstraße eine Verkehrsfläche vorgesehen. Sie betrifft im nördlichen Abschnitt bis zur 'Mittelstraße' den bereits beschriebenen Fuß/Radweg mit insgesamt 3 m Breite, im südlichen Abschnitt eine insgesamt 5,5 m breite Straße zur Anbindung der 'Mittelstraße' an die Tiergartenstraße und als Fortsetzung der Fuß/Radwegachse. Der Fußweg liegt hier wiederum je zur Hälfte beiderseits der Grundgrenze, so wie im Bebauungsplan 51/s. Die 5,5 m breite Erschließungsstraße belastet überwiegend die Parzellen 1800/3/4/6 und /7, und zwar mit 4 Metern Breite. Auf Gp. 1799 der Beschwerdeführerin beträgt die Belastung die restlichen 1,5 m, also sehr viel weniger als bei den gegenüberliegenden Nachbargrundstücken. In der Folge wurde unter Berücksichtigung dieses Verkehrskonzeptes der Bebauungsplan 5l/br auf Grund des Antrages des Siedlerbundes vom 5.2.1987 vorgezogen erstellt und am 25.8.1987, also zeitlich nach den Beschlüssen von Verkehrausschuss und Stadtsenat, rechtswirksam. Während der Bekanntmachungsfrist sind zu diesem Plan keine Stellungnahmen abgegeben worden (siehe Akt zu 5l/br).
Die Handhabung von beantragten Einfriedungen auf in Bebauungsplänen festgelegten Verkehrsflächen, die sich noch in Privatbesitz befinden und deren Realisierung nicht absehbar ist, erfolgt in Bauverfahren derart, daß leicht demontierbare Konstrukte (z.B. Drahtgeflechte auf Einzelsäulen) befristetet oder widerruflich und ohne Beachtung der Lage der Straßenfluchtlinien, massive Einfriedungen jedoch nur mit Beachtung der Lage der Straßenfluchtlinien konsentiert werden können. Im Gegenstandsfall wurde an einer Grundgrenze, eineinhalb Meter vor der Straßenfluchtlinie eine betonierte Sockelmauer mit aufgesetztem Zaun errichtet.
[...]
Der Bebauungsplan Nr. 51/br hat neben der Transformation der vorausgehenden Bebauungsnormen in die Inhalte des damals geltenden TROG ausschließlich die Verlegung der N-S gerichteten Erschließungsstraße von der westlichen Seite der jetzigen Grundstücke 1800/3, 4, 6, und 7 an ihre östliche Seite zum Inhalt. Die vorrangige Funktion dieses Straßenstückes lag und liegt nicht in der verkehrlichen Erschließung dieser genannten Grundstücke mit bereits privatrechtlicher Regelung, sondern in der Verbindungsfunktion für die in O-W Richtung verlaufende geplante 'Mittelstraße' mit dem bestehenden Straßennetz (Tiergartenstraße). Es ist daher der Einwand der Beschwerdeführerin unrichtig, dass Bebauungsplan 51/br (in Kraft seit 25.8.1987) zur Ermöglichung der Bauführung auf Gp. 1800/2 erlassen wurde.
Die Notwendigkeit der 'Mittelstraße' im Bebauungsplan Nr. 51/s, bestätigt durch die Aufnahme in das Verkehrskonzept aus dem Jahr 1986, resultiert aus der Baulandwidmung des gesamten Gebietes zwischen Fürstenweg und Tiergartenstraße, für welches eine Verkehrserschließung vorzusehen war und ist. Der Abstand dieser beiden bestehenden Straßenzüge beträgt ca. 240 Meter und ist als Erschließungstiefe für die öffentliche Versorgung mit technischer Infrastruktur viel zu groß. Die Erschließungstiefen in der Höttinger Au sind im Bebauungsplan mit 120 bis 130, max. 150 m Tiefe vorgesehen worden. Im ggst. Bereich halbiert die geplante 'Mittelstraße' die Baulandtiefe von 240 m auf die Hälfte, so dass ein Mindesterfordernis an Verkehrserschließung entstehen kann.
Eine Beeinträchtigung der angrenzenden Grundstücke (§37 Abs1 litc Tiroler Straßengesetz 1989) durch die im Bebauungsplan 51/s und 51/br geplanten Verkehrsflächen kann schon deshalb nicht gegeben sein, weil nach wie vor keine Bebauung an der Straßentrasse besteht, ausgenommen die Wohnanlage des Bauträgers GHS, der den Antrag zur Bebauungsplanänderung gestellt hat. Die Zufahrt zu dieser im Jahr 1989 bezogenen Wohnanlage (Tiergartenstraße 104-108) erfolgt von der Tiergartenstraße aus über ein Wegservitut von ca. 4 m Breite über die Grundstücke 1800/3/4/6 und /7 KG Hötting (siehe beiliegenden Lageplan). Dieses Wegservitut deckt sich mit der geänderten Lage der Verkehrsfläche im Verkehrskonzept und im Bebauungsplan 51/br. Im Fall der Einlösung der Straße durch die Stadtgemeinde und der Realisierung der Fuß-Radwegführung an dieser Stelle ist die Verbreiterung um 1,5 m zur Erlangung der geforderten Verkehrssicherheit notwendig. Alleine diese Verbreiterung trifft Gp. 1799 der Beschwerdeführerin.
Die Erstellung des Bebauungsplanes 51/br erfolgte aus konkretem Anlaß. Die in der Beschwerde behauptete 'mangelnde Berücksichtigung größerer planlicher Zusammenhänge' ist nicht haltbar, weil in diesen Bebauungsplan bereits die Festlegungen des Verkehrskonzeptes 1986 als Vorwegnahme auf die vorgesehenen Verkehrsflächen im künftigen Bebauungsplan eingeflossen sind. Die neue, um ca. 40 Meter verschobene Lage dieser Verbindungsstraße zwischen der 'Mittelstraße' und der Tiergartenstraße wird ihrer Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Gegebenheiten besser gerecht wie die vorherige. Die beanspruchten und dereinst einzulösenden Flächen sind jedoch als Folge der Verkürzung der 'Mittelstraße' geringer geworden.
[...]
Aus dem Akt zum Bebauungsplan 51/br ist ersichtlich, dass die Planänderung (Bebauungsplan Nr. 51/br) anlässlich des Antrages der GHS erfolgte. Die Festlegung der Verkehrsflächen in diesem Plan ist aber als Vorwegnahme der Verkehrsflächen für den künftigen Gesamtbebauungsplan zu sehen, als dessen Basis das überarbeitete und bereits oben zitierte Verkehrskonzept für die Höttinger Au heranzuziehen ist. Auch wurde bereits festgehalten dass die neue Lage der Straße ihre Funktion in gleicher Weise erfüllt wie die vorherige und zwar bei geringerer Grundbeanspruchung durch die entstandene Verkürzung der 'Mittelstraße'. Die Erschließungsfunktion für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin kann sogar wegen ihrer nunmehrigen Lage am öffentlichen Gut auch an der Westseite als verbessert angesehen werden. Die Abtretungsfläche im Verhältnis zur Ausdehnung der Gesamtliegenschaft der Beschwerdeführerin ist erheblich geringer als bei den westlichen Anrainern. Eine Beeinträchtigung der Liegenschaft im Sinne des §37 Straßengesetz aus dieser Sicht ist nicht ableitbar.
Nachdem die Beschwerdeführerin während des Verordnungsgebungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr 5l/br nicht vorstellig wurde, waren darüber hinaus gehende Interessen ihrerseits nicht bekannt. Ebenso ist nicht bekannt, ob eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der GHS und der Beschwerdeführerin getroffen wurde."
7. Die Tiroler Landesregierung erstattete nach Ablauf der gesetzten Frist eine Äußerung.
8. Die Beschwerdeführerin erstattete eine Replik. Das Konzept eines Fußweges habe sich lediglich auf den Bereich nördlich der "Mittelstraße" erstreckt.
Die Art der Einbindung der Straßentrasse in den Fürstenweg "in Form einer nach Westen ausgebildeten Einfahrtstrompete und der früheren Verschwenkung in östliche Richtung zur Ausbildung einer 'Mittelstraße' in einem wesentlich kleineren Radius, als dies der Plan Nr. 51/s vorgesehen hatte", würden zeigen, dass für den verfahrensgegenständlichen Bereich zwischen den Bebauungsplänen Nr. 51/s und 51/br ein Bebauungsplan Nr. 51/bc gegolten haben müsse. Soweit auch im Plan Nr. 51/bc ein Fußweg nördlich der "Mittelstraße" in einer Breite von 3 m vorgesehen gewesen sei, handle es sich gerade nicht um eine - dem Verkehr von Fahrzeugen - gewidmete Straße. Ein Fußweg wäre durch den Bestand eines Zaunes auch nicht beeinträchtigt gewesen.
Das Verkehrskonzept stünde in keinem Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 51/br. Durch die Verlegung der Straße würde die Verkehrserschließung sogar verschlechtert, da die Häuser Tiergartenstraße 126a sowie Steinbockweg 38 und 40 ihre verkehrsmäßige Erschließung verlieren würden.
Die noch unverbauten, "umliegenden" Grundstücke würden weiterhin landwirtschaftlich genutzt. Das Grundstück der Beschwerdeführerin würde in seiner Breite von 14 m auf 12,5 m reduziert werden.
III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes, dass die zu B1430/99 protokollierte Beschwerde zulässig ist, hat sich als zutreffend erwiesen.
1.1. Die belangte Behörde hat jedoch die in Rede stehende Verordnung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zur Gänze sondern nur insoweit angewendet, als sie die Straßenfluchtlinien - nördlich und südlich der "Mittelstraße" - entlang des Grundstücks Nr. 1799 festlegt.
Der bekämpfte Bescheid trug die Beseitigung der Mauer bzw. des Zauns "zwischen Punkt 105 und 113" (laut dem einen integrierenden Bestandteil bildenden Vermessungsplan vom 26. Februar 1998) auf; die belangte Behörde wendete somit ausschließlich diese im Bebauungsplan Nr. 51/br festgelegten Straßenfluchtlinien an. Auch der Verfassungsgerichtshof hatte somit zur Beurteilung der Beschwerde die in Prüfung gezogene Verordnung in diesem Umfang anzuwenden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. zB VfSlg. 13.887/1994) erfordert es das Rechtsstaatsprinzip, dass der Rechtsunterworfene die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar - also ohne Heranziehen des Grenzkatasters - feststellen können muss. Das Original des Bebauungsplans Nr. 51/br lässt die Parzellennummer des Grundstücks Nr. 1799 nicht erkennen. Die Bezeichnung "1799" ist offenbar im Nachhinein mit Bleistift eingefügt worden. Daher ist es notwendig, den Bereich der präjudiziellen Festlegung anhand anderer planlicher Merkmale abzugrenzen. Die gelb gefärbelte Verkehrsfläche ist im Plan erkennbar. Die Verordnung war daher anzuwenden, soweit sie im Osten die gelb gefärbelte Verkehrsfläche durch Straßenfluchtlinien begrenzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs vergleiche zB VfSlg. 13.887/1994) erfordert es das Rechtsstaatsprinzip, dass der Rechtsunterworfene die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar - also ohne Heranziehen des Grenzkatasters - feststellen können muss. Das Original des Bebauungsplans Nr. 51/br lässt die Parzellennummer des Grundstücks Nr. 1799 nicht erkennen. Die Bezeichnung "1799" ist offenbar im Nachhinein mit Bleistift eingefügt worden. Daher ist es notwendig, den Bereich der präjudiziellen Festlegung anhand anderer planlicher Merkmale abzugrenzen. Die gelb gefärbelte Verkehrsfläche ist im Plan erkennbar. Die Verordnung war daher anzuwenden, soweit sie im Osten die gelb gefärbelte Verkehrsfläche durch Straßenfluchtlinien begrenzt.
1.2. Es ist aber zu klären, ob diese Bestimmung im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des §114 Abs1 TROG 1997 noch anzuwenden ist:
Auf die Festlegung der Straßenfluchtlinien im Bebauungsplan ist im Bauverfahren deshalb Bedacht zu nehmen, weil sie zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides (21. Juli 1999) nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des TROG 1997 (§114 Abs1 TROG 1997) standen. Die Straßenfluchtlinien wurden gemäß §58 Abs2 TROG 1997 unter "sinngemäßer" Bedachtnahme auf die allgemeinen straßenbaulichen Erfordernisse nach §37 Abs1 Tiroler Straßengesetz 1989, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Herabsetzung der Beeinträchtigung der angrenzenden Grundstücke (§37 Abs1 litc) Tiroler Straßengesetz 1989), festgelegt; durch den neuen Straßenverlauf kann die ebenso noch in Planung befindliche, zwischen Tiergartenstraße und Fürstenweg parallel zu diesen verlaufende Straße (in weiterer Folge: "Mittelstraße") verkürzt werden, weshalb insgesamt weniger Grund zur Erschließung benötigt wird. Das Grundstück Nr. 1799 wird nur in einer Breite von 1,5 m durch die Festlegung der Straßenfluchtlinien in Anspruch genommen. Grundsätzlich ist ein zukünftiges Verkehrsbedürfnis für einen östlich oder westlich der Grundstücke Nr. 1800/2/3/4/6 und 7 verlaufenden Rad- und Fußweg (+ Anliegerverkehr) anzuerkennen.
Bei der Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der im Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinien gemäß §114 Abs1 iVm §58 TROG 1997 ist auch der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz unter Einbeziehung der im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Falle Sporrong-Lönnroth, EuGRZ 1983, 523 ff angestellten Überlegungen zu berücksichtigen. Fehlt es an einer gesetzlich festgesetzten Frist für die Verwirklichung im öffentlichen Interesse geplanter Vorhaben (wie Verkehrsflächen), so ist die Festlegung einer Verkehrsfläche solange rechtmäßig, als weiterhin ein öffentliches Interesse an der Verwirklichung der Verkehrsfläche besteht und als unter Berücksichtigung des Umfanges des Verkehrsvorhabens und der damit verbundenen Schwierigkeiten und Probleme der Zeitraum zur Verwirklichung des Verkehrsprojekts noch angemessen ist (vgl. VfSlg. 14.969/1997 mwH). Bei der Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der im Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinien gemäß §114 Abs1 in Verbindung mit §58 TROG 1997 ist auch der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz unter Einbeziehung der im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Falle Sporrong-Lönnroth, EuGRZ 1983, 523 ff angestellten Überlegungen zu berücksichtigen. Fehlt es an einer gesetzlich festgesetzten Frist für die Verwirklichung im öffentlichen Interesse geplanter Vorhaben (wie Verkehrsflächen), so ist die Festlegung einer Verkehrsfläche solange rechtmäßig, als weiterhin ein öffentliches Interesse an der Verwirklichung der Verkehrsfläche besteht und als unter Berücksichtigung des Umfanges des Verkehrsvorhabens und der damit verbundenen Schwierigkeiten und Probleme der Zeitraum zur Verwirklichung des Verkehrsprojekts noch angemessen ist vergleiche VfSlg. 14.969/1997 mwH).
Das Tiroler Raumordnungsrecht sah zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (ebenso nach §53 Abs2 des nunmehr geltenden TROG 2001) eine zehnjährige Frist für die Verwirklichung einer im Flächenwidmungsplan festgesetzten Vorbehaltsfläche für Verkehrsflächen vor (§54 Abs2 TROG 1997). Kommt innerhalb von zehn Jahren nach dem In-Kraft-Treten des Vorbehaltes eine rechtsverbindliche Planung nicht zustande, so ist der Vorbehalt auf Antrag des Grundeigentümers aufzuheben. Diesen Rückwidmungsauftrag sah das TROG 1997 jedoch nicht für die Festlegung von Straßenfluchtlinien in Bebauungsplänen vor. Gemäß §58 Abs3 TROG 1997 (jetzt §58 Abs3 TROG 2001) kann ein Grundeigentümer die Einlösung der von den Straßenfluchtlinien umfassten Grundflächen durch die Gemeinde verlangen, wenn nicht innerhalb von zehn Jahren nach dem In-Kraft-Treten der Festlegung der Straßenfluchtlinien für die betreffende Straße eine Straßenbaubewilligung nach §44 des Tiroler Straßengesetzes erteilt wurde. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat die Verkehrsfläche mangels Funktion als Hauptverkehrsfläche zu Recht durch Straßenfluchtlinien im Bebauungsplan und nicht durch die Widmung "Verkehrsfläche" im Flächenwidmungsplan festgelegt (zur mangelnden Dispositionsfreiheit des Verordnungsgebers bezüglich der Festlegung einer Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan oder durch Straßenfluchtlinien im Bebauungsplan vgl. VfSlg. 8425/1978). Insofern sieht das TROG 1997 (ebenso das TROG 2001) keine Antragsmöglichkeit auf Aufhebung der Festlegung der Straßenfluchtlinien im Bebauungsplan nach Ablauf von zehn Jahren vor. Das Tiroler Raumordnungsrecht sah zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (ebenso nach §53 Abs2 des nunmehr geltenden TROG 2001) eine zehnjährige Frist für die Verwirklichung einer im Flächenwidmungsplan festgesetzten Vorbehaltsfläche für Verkehrsflächen vor (§54 Abs2 TROG 1997). Kommt innerhalb von zehn Jahren nach dem In-Kraft-Treten des Vorbehaltes eine rechtsverbindliche Planung nicht zustande, so ist der Vorbehalt auf Antrag des Grundeigentümers aufzuheben. Diesen Rückwidmungsauftrag sah das TROG 1997 jedoch nicht für die Festlegung von Straßenfluchtlinien in