TE Vwgh Erkenntnis 2007/11/28 2007/15/0145

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Veröffentlicht am 28.11.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §27 Abs1 Z4;
  1. EStG 1988 § 27 heute
  2. EStG 1988 § 27 gültig von 01.07.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 27 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  4. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  5. EStG 1988 § 27 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  6. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2024 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. EStG 1988 § 27 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  8. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  9. EStG 1988 § 27 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  10. EStG 1988 § 27 gültig von 01.03.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  11. EStG 1988 § 27 gültig von 30.10.2019 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  12. EStG 1988 § 27 gültig von 01.10.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  13. EStG 1988 § 27 gültig von 01.10.2019 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  14. EStG 1988 § 27 gültig von 01.10.2019 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2017
  15. EStG 1988 § 27 gültig von 15.08.2018 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  16. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  17. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  18. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  19. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  20. EStG 1988 § 27 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  21. EStG 1988 § 27 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  22. EStG 1988 § 27 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  23. EStG 1988 § 27 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  24. EStG 1988 § 27 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  25. EStG 1988 § 27 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 27 gültig von 18.06.2009 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 27 gültig von 27.06.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  28. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2008 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2007
  29. EStG 1988 § 27 gültig von 24.05.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  30. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  31. EStG 1988 § 27 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  32. EStG 1988 § 27 gültig von 25.05.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  33. EStG 1988 § 27 gültig von 27.06.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  34. EStG 1988 § 27 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  35. EStG 1988 § 27 gültig von 31.12.1996 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  36. EStG 1988 § 27 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  37. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  38. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  39. EStG 1988 § 27 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  40. EStG 1988 § 27 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  41. EStG 1988 § 27 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  42. EStG 1988 § 27 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 3. Mai 2007, GZ. RV/0062- W/07, betreffend Bescheidaufhebung (Einkommensteuer 2005) und Einkommensteuer 2005 (mitbeteiligte Partei: W Z, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 16), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Mitbeteiligte war Alleingesellschafter der N. GmbH. Zum 1. Juli 2003 trat er 35 % der Anteile an die P. AG ab.

Punkt V. des Abtretungsvertrages vom 14. August 2003 lautet: Punkt römisch fünf. des Abtretungsvertrages vom 14. August 2003 lautet:

"Das Abtretungsentgelt beträgt EUR 636.125,00 (Euro (in Worten)).

Die Bezahlung des Abtretungsentgelts erfolgt auf zehn Jahre in zwanzig gleichhohen Halbjahresraten, jeweils fällig am 01. März und am 01. September jeden Jahres, erstmals am 01. September 2003, wobei der jeweils aushaftende Betrag mit 4% p.a. (vier Prozent per anno) zu verzinsen ist, auf ein von (dem Mitbeteiligten) namhaft zu machendes Konto."

Im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 23. November 2006 wurden Einkünfte aus der Veräußerung der Beteiligung in Höhe von EUR 83.611,47 mit dem gemäß § 37 Abs. 1 erster Teilstrich EStG 1988 ermäßigten Steuersatz besteuert. Im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 23. November 2006 wurden Einkünfte aus der Veräußerung der Beteiligung in Höhe von EUR 83.611,47 mit dem gemäß Paragraph 37, Absatz eins, erster Teilstrich EStG 1988 ermäßigten Steuersatz besteuert.

Nach Erlassung dieses Bescheides stellte das Finanzamt fest, dass das in Raten ausbezahlte Veräußerungsentgelt nicht EUR 83.611,47, sondern nur EUR 63.612,50 betragen und der Mitbeteiligte auch Zinsen in Höhe von EUR 19.998,97 als Einnahmen aus der Beteiligungsveräußerung erklärt hatte.

Mit Bescheid vom 11. Dezember 2006 hob das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2005 gemäß § 299 Abs. 1 BAO mit der Begründung auf, dass er inhaltlich rechtswidrig sei. In dem zugleich erlassenen geänderten Einkommensteuerbescheid 2005 führte das Finanzamt aus, dass in den Veräußerungsraten enthaltene Zinsen nicht den Einkünften aus der Veräußerung der Beteiligung zuzuordnen seien, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellten. Der auf die Zinsen entfallende Betrag unterliege daher nicht dem begünstigten Steuersatz gemäß § 37 Abs. 1 EStG. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2006 hob das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2005 gemäß Paragraph 299, Absatz eins, BAO mit der Begründung auf, dass er inhaltlich rechtswidrig sei. In dem zugleich erlassenen geänderten Einkommensteuerbescheid 2005 führte das Finanzamt aus, dass in den Veräußerungsraten enthaltene Zinsen nicht den Einkünften aus der Veräußerung der Beteiligung zuzuordnen seien, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellten. Der auf die Zinsen entfallende Betrag unterliege daher nicht dem begünstigten Steuersatz gemäß Paragraph 37, Absatz eins, EStG.

Der Mitbeteiligte erhob Berufung sowohl gegen den genannten Aufhebungsbescheid als auch gegen den entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid 2005.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Mitbeteiligten gegen den gemäß § 299 BAO erlassenen Bescheid Folge gegeben. Die belangte Behörde hob den genannten Bescheid auf und sprach zugleich aus, dass der geänderte Einkommensteuerbescheid 2005 vom 11. Dezember 2006 aus dem Rechtsbestand ausscheide. Die Berufung des Mitbeteiligten gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 11. Dezember 2006 wurde als unzulässig zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Mitbeteiligten gegen den gemäß Paragraph 299, BAO erlassenen Bescheid Folge gegeben. Die belangte Behörde hob den genannten Bescheid auf und sprach zugleich aus, dass der geänderte Einkommensteuerbescheid 2005 vom 11. Dezember 2006 aus dem Rechtsbestand ausscheide. Die Berufung des Mitbeteiligten gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 11. Dezember 2006 wurde als unzulässig zurückgewiesen.

In der Bescheidbegründung wird - soweit für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung - ausgeführt, zur strittigen Rechtsfrage würden unterschiedliche Lehrmeinungen vertreten (Hinweis auf Doralt, EStG10, § 37, Tz. 86). Einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege nicht vor. Für die belangte Behörde sei entscheidend, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen im Beschwerdefall Teil der Kaufpreisvereinbarung sei. Die Zinsen gehörten deshalb zum Verkaufspreis, den der Mitbeteiligte als Entgelt für die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an den GmbH-Anteilen erhalten habe. Würde man diese Zinsen bei Ermittlung der Veräußerungseinkünfte nicht berücksichtigen, stünde diese Vorgangsweise in Widerspruch zu jener Rechtsprechung, die den "Veräußerungserlös" als Summe all dessen definiere, das der Verkäufer als Entgelt für die Eigentumsübertragung erhalte. Da Zinsen, die Bestandteil einer Kaufpreisvereinbarung seien, zum Verkaufspreis gehörten, seien auch sie gemäß § 37 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt zu besteuern. Das Finanzamt sei daher zu Unrecht von einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheides vom 23. November 2006 ausgegangen, sodass der Aufhebungsbescheid seinerseits zu Unrecht ergangen und daher aufzuheben sei. Das Einkommensteuerverfahren trete damit in den Stand zurück, in dem es sich vor der Erlassung des Aufhebungsbescheides des Finanzamtes befunden habe. Der am 11. Dezember 2006 erlassene geänderte Einkommensteuerbescheid 2005 scheide aus dem Rechtsbestand aus, sodass die dagegen erhobene Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen sei. In der Bescheidbegründung wird - soweit für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung - ausgeführt, zur strittigen Rechtsfrage würden unterschiedliche Lehrmeinungen vertreten (Hinweis auf Doralt, EStG10, Paragraph 37,, Tz. 86). Einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege nicht vor. Für die belangte Behörde sei entscheidend, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen im Beschwerdefall Teil der Kaufpreisvereinbarung sei. Die Zinsen gehörten deshalb zum Verkaufspreis, den der Mitbeteiligte als Entgelt für die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an den GmbH-Anteilen erhalten habe. Würde man diese Zinsen bei Ermittlung der Veräußerungseinkünfte nicht berücksichtigen, stünde diese Vorgangsweise in Widerspruch zu jener Rechtsprechung, die den "Veräußerungserlös" als Summe all dessen definiere, das der Verkäufer als Entgelt für die Eigentumsübertragung erhalte. Da Zinsen, die Bestandteil einer Kaufpreisvereinbarung seien, zum Verkaufspreis gehörten, seien auch sie gemäß Paragraph 37, Absatz eins, EStG 1988 begünstigt zu besteuern. Das Finanzamt sei daher zu Unrecht von einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheides vom 23. November 2006 ausgegangen, sodass der Aufhebungsbescheid seinerseits zu Unrecht ergangen und daher aufzuheben sei. Das Einkommensteuerverfahren trete damit in den Stand zurück, in dem es sich vor der Erlassung des Aufhebungsbescheides des Finanzamtes befunden habe. Der am 11. Dezember 2006 erlassene geänderte Einkommensteuerbescheid 2005 scheide aus dem Rechtsbestand aus, sodass die dagegen erhobene Berufung gemäß Paragraph 273, Absatz eins, Litera a, BAO zurückzuweisen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende vom Finanzamt gemäß § 292 BAO erhobene Beschwerde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende vom Finanzamt gemäß Paragraph 292, BAO erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 27 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 sind Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes Einkünfte aus Kapitalvermögen. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1988 sind Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Gemäß § 27 Abs. 2 Z. 1 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Abs. 1 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, z.B. Sachleistungen, Boni und zusätzliche Zinserträge aus Wertpapierkostgeschäften, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Absatz eins, bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, z.B. Sachleistungen, Boni und zusätzliche Zinserträge aus Wertpapierkostgeschäften, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung.

Im Erkenntnis vom 20. September 2007, 2007/14/0015, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch Forderungen aus einer gemischten Schenkung zu den Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des § 27 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 zählen. Dieses Erkenntnis betraf einen Steuerpflichtigen, der seine Kunstsammlung im Jahr 1994 gegen Zahlung einer Betrages von insgesamt S 2,2 Mrd. einer gemeinnützigen Privatstiftung gewidmet hatte. Vereinbart war, dass ein Betrag von S 750 Mio. sogleich, die restlichen Beträge von S 1,45 Mrd. hingegen in den Jahren 1995 bis 2007 unverzinst und wertgesichert auf vom Steuerpflichtigen bekannt gegebene Konten zu überweisen seien. Da der Wert der Kunstsammlung etwa das Dreifache des Wertes der Auflage betragen hatte, lag insgesamt ein unentgeltlicher Vorgang (gemischte Schenkung) vor. Vor dem Verwaltungsgerichtshof war strittig, ob die im Jahr 2000 neben der Teilzahlung von S 75 Mio. geleistete Wertsicherung in Höhe von S 5,792.197,-- der Steuerpflicht gemäß § 27 EStG 1988 unterliegt. Der Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, er habe gleich viel an Kaufkraft erhalten, wie er bei einmaliger Zahlung des Betrages erhalten hätte, sodass die Wertsicherungsbeträge nicht den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet werden dürften. Der Verwaltungsgerichtshof teilte diese Ansicht im angeführten Erkenntnis vom 20. September 2007 mit der Begründung nicht, dass es unerheblich ist, welcher Rechtstitel der Überlassung von Kapital zu Grunde liegt. Im Erkenntnis vom 20. September 2007, 2007/14/0015, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch Forderungen aus einer gemischten Schenkung zu den Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1988 zählen. Dieses Erkenntnis betraf einen Steuerpflichtigen, der seine Kunstsammlung im Jahr 1994 gegen Zahlung einer Betrages von insgesamt S 2,2 Mrd. einer gemeinnützigen Privatstiftung gewidmet hatte. Vereinbart war, dass ein Betrag von S 750 Mio. sogleich, die restlichen Beträge von S 1,45 Mrd. hingegen in den Jahren 1995 bis 2007 unverzinst und wertgesichert auf vom Steuerpflichtigen bekannt gegebene Konten zu überweisen seien. Da der Wert der Kunstsammlung etwa das Dreifache des Wertes der Auflage betragen hatte, lag insgesamt ein unentgeltlicher Vorgang (gemischte Schenkung) vor. Vor dem Verwaltungsgerichtshof war strittig, ob die im Jahr 2000 neben der Teilzahlung von S 75 Mio. geleistete Wertsicherung in Höhe von S 5,792.197,-- der Steuerpflicht gemäß Paragraph 27, EStG 1988 unterliegt. Der Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, er habe gleich viel an Kaufkraft erhalten, wie er bei einmaliger Zahlung des Betrages erhalten hätte, sodass die Wertsicherungsbeträge nicht den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet werden dürften. Der Verwaltungsgerichtshof teilte diese Ansicht im angeführten Erkenntnis vom 20. September 2007 mit der Begründung nicht, dass es unerheblich ist, welcher Rechtstitel der Überlassung von Kapital zu Grunde liegt.

Für den Beschwerdefall kann nichts anderes gelten. Auch eine im Rahmen eines Abtretungsvertrages erworbene Forderung stellt eine Kapitalforderung im Sinne des § 27 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 dar. Für den Beschwerdefall kann nichts anderes gelten. Auch eine im Rahmen eines Abtretungsvertrages erworbene Forderung stellt eine Kapitalforderung im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1988 dar.

Anders als der Mitbeteiligte in seiner zur Beschwerde des Finanzamtes erstatteten Gegenschrift meint, ergibt sich auch aus dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht, dass "das bedungene Entgelt für die Fälligkeitsverschiebung" zum Veräußerungsentgelt gehört. Vielmehr zeigen die weiteren Ausführungen des Mitbeteiligten, im Vordergrund der Fälligkeitsverschiebung sei der "Schuldnerwunsch (gestanden), mangels Liquidität das Entgelt aus dem Zielschulschuldverhältnis später oder ratenweise zu zahlen", dass die vereinbarten Zinsen nicht nur nach dem Wortlaut der Vereinbarung, sondern auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise kein Entgelt für die Anteilsübertragung darstellen, sondern für die Kapitalüberlassung gewährt wurden. Die Zinsen sind daher - soweit sie wie im Beschwerdefall nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 EStG 1988 gehören - den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Anders als der Mitbeteiligte in seiner zur Beschwerde des Finanzamtes erstatteten Gegenschrift meint, ergibt sich auch aus dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht, dass "das bedungene Entgelt für die Fälligkeitsverschiebung" zum Veräußerungsentgelt gehört. Vielmehr zeigen die weiteren Ausführungen des Mitbeteiligten, im Vordergrund der Fälligkeitsverschiebung sei der "Schuldnerwunsch (gestanden), mangels Liquidität das Entgelt aus dem Zielschulschuldverhältnis später oder ratenweise zu zahlen", dass die vereinbarten Zinsen nicht nur nach dem Wortlaut der Vereinbarung, sondern auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise kein Entgelt für die Anteilsübertragung darstellen, sondern für die Kapitalüberlassung gewährt wurden. Die Zinsen sind daher - soweit sie wie im Beschwerdefall nicht zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, bis 4 EStG 1988 gehören - den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen.

Damit ist auch die steuerliche Gleichbehandlung der vorliegenden Sachverhaltskonstellation mit jenem wirtschaftlich gleich gelagerten Fall gegeben, in dem eine Anteilsveräußerung gegen Barzahlung erfolgt und der Veräußerer den erhaltenen Betrag in der Folge einem anderen Schuldner gegen entsprechende Verzinsung zur Nutzung überlässt. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu erkennen, dass die Beurteilung der zugeflossenen Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen dem in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei angesprochenen Erfordernis einer "verfassungskonformen Interpretation" zuwider liefe.

Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 28. November 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007150145.X00

Im RIS seit

28.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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