TE OGH 2008/9/9 10Nc14/08b

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Veröffentlicht am 09.09.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Landeck zu 2 C 358/07v anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Peter S*****, vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in Steyr, gegen die beklagte Partei Stephan P*****, vertreten durch Corazza Laimer Rechtsanwaltspartnerschaft in Innsbruck, wegen 2.020 EUR sA, über das Ersuchen des Bezirksgerichts Wolfsberg um Entscheidung nach § 47 JN den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Landeck zu 2 C 358/07v anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Peter S*****, vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in Steyr, gegen die beklagte Partei Stephan P*****, vertreten durch Corazza Laimer Rechtsanwaltspartnerschaft in Innsbruck, wegen 2.020 EUR sA, über das Ersuchen des Bezirksgerichts Wolfsberg um Entscheidung nach Paragraph 47, JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Wolfsberg zurückgestellt.

Text

Begründung:

In der eingangs genannten Rechtssache hat das Bezirksgericht Landeck mit Beschluss vom 27. 3. 2008 ausgesprochen, dass es zur Entscheidung über den Antrag des früheren Zweitbeklagten Roland R*****, dem Kläger die mit Beschluss des Bezirksgerichts Wolfsberg vom 9. 1. 2007 in dieser Rechtssache bewilligte Verfahrenshilfe zu entziehen, unzuständig ist, und den Antrag dem Bezirksgericht Wolfsberg überwiesen.

Nachdem dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen war, sandte das Bezirksgericht Landeck den Akt dem Bezirksgericht Wolfsberg zur Entscheidung über den Antrag und zur Anfertigung eines Teilakts zu. Dieses schickte den Akt (mit „Vfg.") dem Bezirksgericht Landeck zurück, weil eine Entscheidung über den Antrag durch das Bezirksgericht Wolfsberg „nicht möglich" sei, scheine doch der Akt nicht mehr im Register auf und könne ein Teilakt nicht gebildet werden. Das „gesamte noch laufende Verfahren befinde sich" beim Bezirksgericht Landeck.

Das Bezirksgericht Landeck übermittelte den Akt neuerlich im Sinn seines Überweisungsbeschlusses dem Bezirksgericht Wolfsberg. Dieses legt ihn nunmehr dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Entscheidung „im vorliegenden Kompentenzkonflikt" vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfehlt:

Die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN setzt voraus, dass beide konkurrierende Gerichte rechtskräftig über ihre Unzuständigkeit zur Entscheidung über die (gleiche) Rechtssache abgesprochen haben (4 Nc 4/04g; 7 Nc 12/06h mwN).Die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt nach Paragraph 47, JN setzt voraus, dass beide konkurrierende Gerichte rechtskräftig über ihre Unzuständigkeit zur Entscheidung über die (gleiche) Rechtssache abgesprochen haben (4 Nc 4/04g; 7 Nc 12/06h mwN).

Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil das Bezirksgericht Wolfsberg einen Beschluss über seine Unzuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag nicht fasste.

Der Akt wird daher dem vorlegenden Bezirksgericht Wolfsberg zurückgestellt.

Anmerkung

E88414 10Nc14.08b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0100NC00014.08B.0909.000

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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