TE Vwgh Erkenntnis 2007/11/30 2007/02/0260

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Veröffentlicht am 30.11.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §52 lita Z10a;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. Juni 2007, Zl. VwSen-161392/7/Kei/Ps, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (mitbeteiligte Partei: MW in U, vertreten durch Dr. Peter Lindinger und Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 18), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 12. Mai 2006 wurde die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einer Übertretung des § 52 lit. a Z. 10a StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft.

Der dagegen von der Mitbeteiligten erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 27. Juni 2007 Folge, behob dieses Straferkenntnis und stellte das Verfahren ein. Dies mit der Begründung, die Messung der Geschwindigkeit des durch die Mitbeteiligte gelenkten Kraftfahrzeuges sei mittels "Section Control" erfolgt. Im Erkenntnis vom 15. Juni 2007 (G 147, 148/06, u. a.) habe der Verfassungsgerichtshof u.a. zum Ausdruck gebracht, aus den grundrechtlichen Anforderungen an generell angeordnete behördliche Datenerfassungen ergebe sich, dass deren Umfang in räumlicher und möglicherweise auch zeitlicher Hinsicht angeordnet werden müsse und zwar wenn nicht vom Gesetzgeber selbst, so auf Grund seiner Ermächtigung durch entsprechend gesetzlich determinierte Verordnung der dafür zuständigen Behörde. Eine solche Anordnung sei - so die belangte Behörde - im gegenständlichen Fall nicht vorgelegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG gestützte Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Partei in ihrer Gegenschrift ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 2 VwGG auszugehen, wird doch in dieser glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer erst am 30. Juli 2007 durch Übersendung des nunmehr angefochtenen Bescheides durch das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung von diesem Kenntnis erlangt hat; von "derart spät" - so die Mitbeteiligte - kann im Hinblick auf den üblichen Aktenlauf nach Zustellung des angefochtenen Bescheides (nach der Aktenlage am 3. Juli 2007 an die Behörde erster Instanz) keine Rede sein.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde verkenne mit dem Hinweis auf das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, dass die Geschwindigkeitsmessung im vorliegenden Fall nicht mittels "Section Control", sondern mit einem stationären Radargerät, das lediglich die Bezeichnung "11 Section Control Nr. 175" führe, vorgenommen worden sei. Damit ist der Beschwerdeführer im Recht:

Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift insoweit auf den Inhalt der Anzeige verweist, so ist aus dieser klar erkennbar, dass es sich bei der erwähnten Bezeichnung um das "Messgerät" handelt, wobei daran anschließend als "Messart" zusätzlich "03 Radarbox" angeführt ist. Die im zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2007, G 147, 148/06, u.a. (mit welchem § 100 Abs. 5b StVO nicht als verfassungswidrig aufgehoben wurde) angestellten Überlegungen sind daher sachverhaltsmäßig auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde in der Gegenschrift unterliegt das Beschwerdevorbringen nicht dem Neuerungsverbot, weil es in der Aktenlage seine Deckung findet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/02/0312).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Wien, am 30. November 2007

Schlagworte

Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020260.X00

Im RIS seit

21.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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