TE Vwgh Beschluss 2007/11/30 2007/02/0300

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Veröffentlicht am 30.11.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, in der Beschwerdesache des EW in R, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 31. Jänner 2007, Zl. uvs-2006/17/2286-4, 2006/17/2213-4, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird in diesem Umfang (Spruchpunkt 1.) als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 2007 wurde der Beschwerdeführer mehrerer Übertretungen der StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft (Spruchpunkt 1.); weiters wurde damit eine Entziehung der Lenkberechtigung und ein Lenkverbot, jeweils nach dem FSG, verfügt (Spruchpunkt 2.).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 3. Oktober 2007, B 605/07, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Mit hg. Verfügung vom 17. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG in Hinsicht auf die Übertretungen der StVO (Spruchpunkt 1.) aufgefordert, die Beschwerde innerhalb einer Frist von drei Wochen u.a. dahin zu ergänzen, dass die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen seien (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) und einen entsprechenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen; dabei wurde auch darauf verwiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

Mit Schriftsatz vom 16. November 2007 ergänzte der Beschwerdeführer daraufhin die ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde, wobei er u.a. ein ärztliches Gutachten vom 23. Oktober 2006 - jedoch nur in einfacher Ausfertigung - anschloss.

Damit ist der Beschwerdeführer dem zitierten hg. Auftrag vom 17. Oktober 2007 nicht nachgekommen:

In seinem Schriftsatz vom 16. November 2007 verwies der Beschwerdeführer nämlich "argumentativ" auf das angeführte medizinische Gutachten, sodass dieses als Bestandteil des (ergänzenden) Beschwerdeschriftsatzes anzusehen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 21. April 2006, Zlen. 2006/02/0041, 0042, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur) und daher in dreifacher Ausfertigung anzuschließen gewesen wäre.

Da ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag nach der ständigen hg. Rechtsprechung der Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen ist, war die Beschwerde im Umfang, betreffend die Bekämpfung der Bestrafung wegen Übertretungen der StVO (die Erledigung der Beschwerde in Hinsicht auf Spruchpunkt 2., betreffend die Verfügungen nach dem FSG bleibt dem nach der

hg. Geschäftsordnung zuständigen Senat vorbehalten), gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren insoweit in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.

Wien, am 30. November 2007

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020300.X00

Im RIS seit

14.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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