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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Bestellung von Rechtsanwälten zu mittlerweiligen Stellvertretern eines Rechtsanwaltes für die Dauer des gegen diesen eingeleiteten Disziplinarverfahrens sowie durch die als Bescheid zu wertende Feststellung der Aufrechterhaltung der Bestellung auch nach Abschluß des Disziplinarverfahrens und Streichung des vertretenen Anwaltes von der Anwaltsliste; keine Zwangsarbeit im Sinne der Menschenrechtskonvention, keine Verletzung des Gleichheitssatzes und des Eigentumsrechtes; ausreichende Bestimmtheit der maßgebenden Rechtslage im Sinne des LegalitätsprinzipsSpruch
Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Die maßgebende Rechtslage stellt sich dar wie folgt:römisch eins. Die maßgebende Rechtslage stellt sich dar wie folgt:
1. Gemäß §28 Abs1 lith Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 idgF, obliegt es dem Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer, "in den von diesem Gesetz oder dem Disziplinarstatut angeordneten Fällen" einen mittlerweiligen Stellvertreter zu bestellen.
Wie sich aus §34 Abs4 RAO ergibt, ist dem Rechtsanwalt ein mittlerweiliger Stellvertreter ua. im Fall des Verzichtes (§34 Abs1 Z3 RAO) sowie bei Streichung von der Liste auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses (§34 Abs1 Z5 RAO) zu bestellen. Ein mittlerweiliger Stellvertreter ist auch in den Fällen des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu bestellen, insbesondere bei Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Rahmen eines Disziplinarverfahrens (§34 Abs2 Z2 RAO).
Ein mittlerweiliger Stellvertreter ist schließlich bei Erkrankung oder Abwesenheit eines Rechtsanwaltes für die Dauer der Verhinderung zu bestellen, RL-BA 1977 §59, §60, §61;wenn der Rechtsanwalt nichRL-BA 1977 §62;t selbst einen Substituten (§14 RAO) namhaft gemacht hat oder namhaft machen konnte; in diesem Fall kommt dem mittlerweiligen Stellvertreter die Stellung eines Substituten zu (§34 Abs4 zweiter Satz RAO).
§69 Disziplinarstatut 1990 für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, BGBl. Nr. 474/1990, bestimmt, daß der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für den Rechtsanwalt, der von der Liste gestrichen werden soll oder dem die Ausübung der Rechtsanwaltschaft untersagt worden ist, unverzüglich und tunlichst nach dessen Anhörung einen mittlerweiligen Stellvertreter zu bestellen hat. §69 Disziplinarstatut 1990 für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,, bestimmt, daß der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für den Rechtsanwalt, der von der Liste gestrichen werden soll oder dem die Ausübung der Rechtsanwaltschaft untersagt worden ist, unverzüglich und tunlichst nach dessen Anhörung einen mittlerweiligen Stellvertreter zu bestellen hat.
2. Gemäß §37 Z2a RAO kann der Österreichische Rechtsanwaltskammertag Richtlinien erlassen
"für die Ausübung der Tätigkeit eines mittlerweiligen Stellvertreters, insbesondere über seine Rechte und Pflichten dem Rechtsanwalt, dem ehemaligen Rechtsanwalt oder dessen Rechtsnachfolger gegenüber sowie über seine Entlohnung, zur Wahrung der Interessen der betroffenen Parteien und über die Führung der Kanzlei".
3.1. Die maßgebenden Bestimmungen der sonach erlassenen Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) - idF der Beschlüsse des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages vom 17. September 1999 sowie vom 4. April 2000 - lauten wie folgt: 3.1. Die maßgebenden Bestimmungen der sonach erlassenen Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) - in der Fassung der Beschlüsse des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages vom 17. September 1999 sowie vom 4. April 2000 - lauten wie folgt:
"Mittlerweiliger Stellvertreter
§59. Der mittlerweilige Stellvertreter gemäß §34 Abs4
2. Satz RAO ist Stellvertreter des Rechtsanwaltes (§14 RAO) mit den Rechten und Pflichten eines Substituten. In Fällen, in denen er nicht vertreten darf, hat er für einen Vertreter zu sorgen.
§60. Der mittlerweilige Stellvertreter, der für einen Rechtsanwalt bestellt wurde, welcher vorübergehend die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft verloren hat, ist nicht Substitut des Rechtsanwaltes, für den er bestellt wurde. Er hat mit der Sorgfalt des Rechtsanwaltes die Interessen der Parteien ebenso wie die Interessen des Rechtsanwaltes, für den er bestellt wurde, zu wahren. Im Widerstreit haben die Interessen des Rechtsanwaltes gegenüber jenen der Partei zurückzutreten.
§61. Der mittlerweilige Stellvertreter, der für einen Rechtsanwalt bestellt wurde, welcher auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hat, verstorben ist oder aus der Liste der Rechtsanwälte gestrichen wurde (Abwickler), hat mit der Sorgfalt eines Rechtsanwaltes die Interessen der Parteien des Rechtsanwaltes, für den er bestellt wurde, zu wahren und dafür zu sorgen, daß die Kanzlei des Rechtsanwaltes im Einvernehmen mit diesem oder mit den Erben im Ganzen verwertet oder ordnungsgemäß liquidiert wird. Dabei hat er insbesondere darauf hinzuwirken, daß der Rechtsanwalt, der seine Kanzleitätigkeit beendet hat, oder die Erben des verstorbenen Rechtsanwaltes, für welchen er bestellt wurde, an der Erfüllung der Verpflichtungen des Rechtsanwaltes gegenüber seinen Parteien in geeigneter Weise mitwirken, insbesondere was die Weiterführung noch nicht erledigter Aufträge, die Abrechnung von für die Parteien vereinnahmten Beträgen, die Aktenverwahrung einschließlich Herausgabe von Unterlagen und Urkunden sowie die Aufbewahrung der Akten betrifft.
§62. (1) In allen Fällen der mittlerweiligen Stellvertretung hat der mittlerweilige Stellvertreter Anspruch auf angemessene Entlohnung für seine Tätigkeit.
3.2. Die Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer Wien und deren Ausschuß, beschlossen von der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer Wien am 18. April 1991, regelt die Bestellung des mittlerweiligen Stellvertreters wie folgt:
"§43. (1) Der Ausschuß hat einem Rechtsanwalt einen mittlerweiligen Stellvertreter zu bestellen:
a) im Fall seines Todes;
b) bei Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß §34 Abs1 RAO;
c) bei Einstellung der Rechtsanwaltschaft nach §34 Abs2 oder §21a Abs2 RAO;
d) im Falle seiner Erkrankung oder Abwesenheit, wenn er nicht selbst einen Stellvertreter (§14 RAO) namhaft gemacht hat oder namhaft machen konnte für die Dauer der Erkrankung oder Abwesenheit;
e) im Falle der Streichung von der Liste oder der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch den Disziplinarrat gemäß §69 DSt.
Im Falle der Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß §21a Abs2 oder §34 Abs2 RAO sowie im Falle der Streichung von der Liste oder der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß §69 DSt ist der Rechtsanwalt tunlichst vor Bestellung des mittlerweiligen Stellvertreters anzuhören.
II. Zu den Beschwerdeverfahren:römisch zwei. Zu den Beschwerdeverfahren:
1. Zu B1830,1831/99:
Mit Beschlüssen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 28. September 1999, Z3531/99, den beschwerdeführenden Rechtsanwälten per Post am 5. Oktober 1999 zugestellt, wurden diese zu mittlerweiligen Stellvertretern des Dr. V, über den mit Beschluß des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 17. September 1999 (Z D 130/99) gemäß §19 Abs3 Z1 litd Disziplinarstatut die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Rechtsanwaltschaft bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Disziplinarrat anhängigen Disziplinarverfahrens verhängt worden war, für die Dauer der Untersagung bestellt. Mit Beschlüssen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 28. September 1999, Z3531/99, den beschwerdeführenden Rechtsanwälten per Post am 5. Oktober 1999 zugestellt, wurden diese zu mittlerweiligen Stellvertretern des Dr. römisch fünf, über den mit Beschluß des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 17. September 1999 (Z D 130/99) gemäß §19 Abs3 Z1 litd Disziplinarstatut die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Rechtsanwaltschaft bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Disziplinarrat anhängigen Disziplinarverfahrens verhängt worden war, für die Dauer der Untersagung bestellt.
Dr. V hat am 7. Oktober 1999 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet. Laut Verwaltungsakten wurde dieser Verzicht mit 11. Oktober 1999 von der Rechtsanwaltskammer Wien "bedingt" angenommen. Mit Schreiben des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 20. Oktober 1999 wurden die Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, daß der von Dr. V abgegebene Verzicht an der Notwendigkeit der Bestellung und Aufrechterhaltung eines mittlerweiligen Stellvertreters nichts zu ändern vermöge. Dr. römisch fünf hat am 7. Oktober 1999 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet. Laut Verwaltungsakten wurde dieser Verzicht mit 11. Oktober 1999 von der Rechtsanwaltskammer Wien "bedingt" angenommen. Mit Schreiben des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 20. Oktober 1999 wurden die Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, daß der von Dr. römisch fünf abgegebene Verzicht an der Notwendigkeit der Bestellung und Aufrechterhaltung eines mittlerweiligen Stellvertreters nichts zu ändern vermöge.
Gegen die Beschlüsse des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 28. September 1999 richten sich die vorliegenden, zu B1830,1831/99 protokollierten Beschwerden gemäß Art144 B-VG, worin die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Erledigungen beantragt wird.
2. Zu B2175/00:
Zu Z4938/99 übermittelte der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Wien den Beschwerdeführern je ein nicht adressiertes, mit 24. Oktober 2000 datiertes Schriftstück, das folgenden Inhalt hat:
"Betrifft: Verzicht des Herrn Dr. [V]
auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft
Die Anzeige des Herrn Dr. [V], Rechtsanwalt [...], daß er auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft mit 11.10.1999 verzichtet, wird zur Kenntnis genommen und in der Liste der Rechtsanwälte angemerkt.
Die Bestellung [der Beschwerdeführer], Rechtsanwälte [...], zu mittlerweiligen Stellvertretern, laut Beschluß vom 28.9.1999, bleibt aufrecht."
Gegen diese - als Bescheide qualifizierten - Schriftstücke richtet sich die vorliegende, zu B2175/00 protokollierte Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG, worin die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Erledigungen beantragt wird.
Diese Beschwerde ist ähnlich begründet wie die zu B1830,1831/99 protokollierten.
3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in den zu B1830,1831/99 geführten Beschwerdeverfahren eine Gegenschrift erstattet, worin sie die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beschlüsse verteidigt.
4. Auf Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes haben überdies die Rechtsanwaltskammer Wien sowie der Österreichische Rechtsanwaltskammertag schriftliche Äußerungen zu allgemeinen Fragen der mittlerweiligen Stellvertretung erstattet.
5. Über begründeten Antrag beider Beschwerdeführer wurde ihre mittlerweilige Stellvertretung für Dr. V inzwischen für beendet erklärt; es wurde ihnen aber die Auflage erteilt, die Akten des Dr. V weiterhin aufzubewahren (s. AnwBl. 2002/11, S 579). 5. Über begründeten Antrag beider Beschwerdeführer wurde ihre mittlerweilige Stellvertretung für Dr. römisch fünf inzwischen für beendet erklärt; es wurde ihnen aber die Auflage erteilt, die Akten des Dr. römisch fünf weiterhin aufzubewahren (s. AnwBl. 2002/11, S 579).
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - gemäß §463 Abs1, 404 Abs2 iVm §187 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden erwogen:römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - gemäß §463 Abs1, 404 Abs2 in Verbindung mit §187 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden erwogen:
1. Zur Zulässigkeit:
1.1. Nach Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate.
Der Verfassungsgerichtshof hatte bereits wiederholt die Frage zu untersuchen, ob eine bei ihm bekämpfte, nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung dennoch als Bescheid im Sinne des Art144 Abs1 B-VG qualifiziert werden kann.
Nach seiner bisherigen - ständigen - Judikatur muß dies dann angenommen werden, wenn die Erledigung gegenüber individuell bestimmten Personen eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, wenn sie also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat, ob sie nun in Form eines Bescheides nach den §§56 ff AVG ergeht oder nicht (zB VfSlg. 4986/1965, 6187/1970, 8744/1980, 9244/1981, 9444/1982, 11.077/1986, 11.415/1987, 12.321/1990, 12.753/1991 [S 786 f]). Aus der Erledigung muß - soll sie als Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG gewertet werden - deutlich der objektiv erkennbare Wille hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen (zB VfSlg. 8560/1979, 10.119/1984). Dies kann auch dann anzunehmen sein, wenn die Behörde - nach geltendem Recht (zB VfSlg. 10.270/1984, 10.368/1985, 12.753/1991 [S 786 f]) - verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (vgl. VfSlg. 9520/1982 [S 153 f]). Nach seiner bisherigen - ständigen - Judikatur muß dies dann angenommen werden, wenn die Erledigung gegenüber individuell bestimmten Personen eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, wenn sie also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat, ob sie nun in Form eines Bescheides nach den §§56 ff AVG ergeht oder nicht (zB VfSlg. 4986/1965, 6187/1970, 8744/1980, 9244/1981, 9444/1982, 11.077/1986, 11.415/1987, 12.321/1990, 12.753/1991 [S 786 f]). Aus der Erledigung muß - soll sie als Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG gewertet werden - deutlich der objektiv erkennbare Wille hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen (zB VfSlg. 8560/1979, 10.119/1984). Dies kann auch dann anzunehmen sein, wenn die Behörde - nach geltendem Recht (zB VfSlg. 10.270/1984, 10.368/1985, 12.753/1991 [S 786 f]) - verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen vergleiche VfSlg. 9520/1982 [S 153 f]).
1.2. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung dargelegt hat, ist ein Beschluß des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, mit dem einem Rechtsanwalt ein mittlerweiliger Stellvertreter bestellt wird, als Bescheid zu qualifizieren (s. insbesondere VfSlg. 10.163/1984; vgl. überdies VfSlg. 11.831/1988, 15.149/1998). 1.2. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung dargelegt hat, ist ein Beschluß des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, mit dem einem Rechtsanwalt ein mittlerweiliger Stellvertreter bestellt wird, als Bescheid zu qualifizieren (s. insbesondere VfSlg. 10.163/1984; vergleiche überdies VfSlg. 11.831/1988, 15.149/1998).
Dieser Akt greift nicht nur in die Rechtssphäre des vertretenen Rechtsanwaltes ein (wie dies in der zitierten Vorjudikatur schon bejaht worden ist), er begründet mit der Berufung in die Funktion eines mittlerweiligen Stellvertreters auch für diesen zahlreiche Pflichten (s. §§59 ff RL-BA 1977), deren Verletzung zumindest standesrechtlich geahndet werden kann.
Es ist den Beschwerdeführern darin zuzustimmen, daß auch das zu B2175/00 bekämpfte Schreiben des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, mit dem die Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt werden, daß ihre Bestellung zu mittlerweiligen Stellvertretern aufrecht bleibe, als Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG zu werten ist: Auf Grund des Umstands, daß Dr. V einen Verzicht abgegeben hat, haben sich nämlich dadurch die Pflichten der Beschwerdeführer als mittlerweilige Stellvertreter geändert (vgl. §61 gegenüber §60 RL-BA 1977); insofern kommt auch diesem Schreiben rechtsgestaltende Wirkung zu. Es ist den Beschwerdeführern darin zuzustimmen, daß auch das zu B2175/00 bekämpfte Schreiben des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, mit dem die Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt werden, daß ihre Bestellung zu mittlerweiligen Stellvertretern aufrecht bleibe, als Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG zu werten ist: Auf Grund des Umstands, daß Dr. römisch fünf einen Verzicht abgegeben hat, haben sich nämlich dadurch die Pflichten der Beschwerdeführer als mittlerweilige Stellvertreter geändert vergleiche §61 gegenüber §60 RL-BA 1977); insofern kommt auch diesem Schreiben rechtsgestaltende Wirkung zu.
1.3. Da auch alle übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, erweisen sich die Beschwerdeverfahren insgesamt als zulässig.
2. In der Sache:
2.1. Die Beschwerdeführer behaupten die Verfassungswidrigkeit der die mittlerweilige Stellvertretung regelnden Bestimmungen unter mehreren Gesichtspunkten: Diese Bestimmungen würden die Beschwerdeführer entgegen Art4 Abs2 EMRK zu "Pflicht- bzw. Zwangsarbeit" verhalten. Die Beschwerdeführer würden zu Barauslagen verpflichtet, die beim Vertretenen uneinbringlich seien, in ihrer Privatautonomie beschränkt und es werde dadurch insgesamt in das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG und Art1 des 1. ZP-EMRK) eingegriffen. Es sei "nicht abschließend geregelt, wer dem mittlerweiligen Stellvertreter welche Kosten und Barauslagen zu ersetzen" habe; es belasse in Ermangelung eines "exakten und einbringlichen Entlohnungsanspruchs" in gleichheitswidriger Weise das Einbringlichkeitsrisiko beim mittlerweiligen Stellvertreter. Schließlich sei das Behördenverhalten durch Gesetz und Verordnung nicht ausreichend determiniert.
2.2. Im Hinblick darauf, daß dem Berufsstand der Rechtsanwälte die berufliche Tätigkeit der Parteienvertretung vor Gericht im wesentlichen vorbehalten ist und der Berufsstand seine inneren Angelegenheiten im Rahmen der Selbstverwaltung mit eigenen Kräften und Mitteln bloß unter staatlicher Aufsicht besorgt, kann nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes nicht zweifelhaft sein, daß in Fällen, in denen einem Rechtsanwalt die weitere Führung seiner Kanzlei aus welchen Gründen immer nicht mehr möglich ist, nur ein Rechtsanwalt die dadurch entstehende Lücke zur Wahrung der Interessen der Klienten, aber auch der Interessen an einer geordneten Rechtspflege, schließen kann: Da Rechtsanwälte - wie die belangte Behörde in ihrer im Verfahren erstatteten Äußerung zu Recht hervorhebt - wesentliche, in vielen Bereichen sogar ausschließliche Vertretungsbefugnisse haben (s. bloß §17 Abs2 VfGG), müssen für den Fall der - vorübergehenden oder dauernden - Verhinderung eines Rechtsanwaltes geeignete Vorkehrungen getroffen werden, die sowohl das Interesse des verhinderten Rechtsanwaltes (oder seiner Rechtsnachfolger) als auch das seiner Klienten wahren. Das Gesetz sieht deshalb vor, daß einem verhinderten Rechtsanwalt ein Berufskollege als mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen ist, und zwar - worin letztlich auch der Selbstverwaltungsgedanke zum Ausdruck kommt - vom Ausschuß der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer. Freilich rechtfertigt es die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gegebene Sachnähe nicht, dem zum mittlerweiligen Stellvertreter bestellten Rechtsanwalt Pflichten jedweden Inhalts und jedweder Intensität aufzuerlegen (vgl. VfSlg. 15.773/2000, S 394). 2.2. Im Hinblick darauf, daß dem Berufsstand der Rechtsanwälte die berufliche Tätigkeit der Parteienvertretung vor Gericht im wesentlichen vorbehalten ist und der Berufsstand seine inneren Angelegenheiten im Rahmen der Selbstverwaltung mit eigenen Kräften und Mitteln bloß unter staatlicher Aufsicht besorgt, kann nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes nicht zweifelhaft sein, daß in Fällen, in denen einem Rechtsanwalt die weitere Führung seiner Kanzlei aus welchen Gründen immer nicht mehr möglich ist, nur ein Rechtsanwalt die dadurch entstehende Lücke zur Wahrung der Interessen der Klienten, aber auch der Interessen an einer geordneten Rechtspflege, schließen kann: Da Rechtsanwälte - wie die belangte Behörde in ihrer im Verfahren erstatteten Äußerung zu Recht hervorhebt - wesentliche, in vielen Bereichen sogar ausschließliche Vertretungsbefugnisse haben (s. bloß §17 Abs2 VfGG), müssen für den Fall der - vorübergehenden oder dauernden - Verhinderung eines Rechtsanwaltes geeignete Vorkehrungen getroffen werden, die sowohl das Interesse des verhinderten Rechtsanwaltes (oder seiner Rechtsnachfolger) als auch das seiner Klienten wahren. Das Gesetz sieht deshalb vor, daß einem verhinderten Rechtsanwalt ein Berufskollege als mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen ist, und zwar - worin letztlich auch der Selbstverwaltungsgedanke zum Ausdruck kommt - vom Ausschuß der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer. Freilich rechtfertigt es die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gegebene Sachnähe nicht, dem zum mittlerweiligen Stellvertreter bestellten Rechtsanwalt Pflichten jedweden Inhalts und jedweder Intensität aufzuerlegen vergleiche VfSlg. 15.773/2000, S 394).
2.3. Das Rechtsinstitut des mittlerweiligen Stellvertreters kommt potentiell jedem Kammerangehörigen zugute. Es ist dies ein Gesichtspunkt, der dieses Rechtsinstitut von den Fällen des zur Verfahrenshilfe oder als Amtsverteidiger beigegebenen Rechtsanwaltes, der ausschließlich im Interesse eines Dritten tätig zu werden hat, unterscheidet. Eine derartige Regelung der Inpflichtnahme von Rechtsanwälten im Rahmen der in der Selbstverwaltung zusammengefaßten Solidargemeinschaft aller Berufsausübenden begegnet an sich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Daraus folg