TE Vwgh Beschluss 2007/12/11 AW 2007/03/0056

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

TKG 2003;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A Aktiengesellschaft, vertreten durch H, S und Partner Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 22. Oktober 2007, Zl Z1/07-76, betreffend Entbündelung (mitbeteiligte Partei: T GmbH), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua den hg Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Die Dartung eines unverhältnismäßigen Nachteils erfordert daher die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen des Vollzuges des angefochtenen Bescheides auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , ua den hg Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Die Dartung eines unverhältnismäßigen Nachteils erfordert daher die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen des Vollzuges des angefochtenen Bescheides auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei.

Ein "Verlust des Eigentums durch einen Hoheitsakt der Behörde", aus dem bereits die beschwerdeführende Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil abgeleitet wissen will, ist auf dem Boden des Beschwerdevorbringens vor dem Hintergrund der Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen.

Da es dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Situation der beschwerdeführenden Partei fehlt, war dem Antrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (vgl etwa den hg Beschluss vom 9. Juli 2007, Zl AW 2007/03/0023). Da es dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Situation der beschwerdeführenden Partei fehlt, war dem Antrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben vergleiche , etwa den hg Beschluss vom 9. Juli 2007, Zl AW 2007/03/0023).

Wien, am 11. Dezember 2007

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007030056.A00

Im RIS seit

16.05.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten