TE Vwgh Erkenntnis 2007/12/11 2007/18/0819

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2007
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte;

Norm

MRK Art8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der DV in W, geboren 1975, vertreten durch D. Frank Bock, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Spengergasse 1/3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. September 2007, Zl. E1/395.943/2007, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I. römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 17. September 2007 wurde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 17. September 2007 wurde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 75, ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin sei zuletzt mit einem bis 22. März 2006 gültigen Touristensichtvermerk nach Österreich gelangt und halte sich seit dem Zeitpunkt ihrer Einreise im Bundesgebiet auf. Seit 3. Jänner 2006 sei sie an einer näher genannten Adresse in Wien aufrecht gemeldet.

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger-Ö, § 49 Abs. 1 FrG 1997" sei von der Aufenthaltsbehörde (dem Landeshauptmann von Wien) mit Bescheid vom 21. März 2006 abgewiesen worden. Die dagegen von ihr eingebrachte Berufung sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. April 2007 abgewiesen worden, und es sei ihrem Antrag, der von ihr gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit hg. Beschluss vom 6. Juli 2007 nicht stattgegeben worden. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger-Ö, Paragraph 49, Absatz eins, FrG 1997" sei von der Aufenthaltsbehörde (dem Landeshauptmann von Wien) mit Bescheid vom 21. März 2006 abgewiesen worden. Die dagegen von ihr eingebrachte Berufung sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. April 2007 abgewiesen worden, und es sei ihrem Antrag, der von ihr gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit hg. Beschluss vom 6. Juli 2007 nicht stattgegeben worden.

Die Beschwerdeführerin halte sich seit Ablauf ihres Visums D am 22. März 2006 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin halte sich seit Ablauf ihres Visums D am 22. März 2006 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz eins, FPG erfüllt seien.

Im Hinblick auf ihren ca. eineinhalb Jahre währenden Aufenthalt (im Bundesgebiet) und darauf, dass sie mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei und ein gemeinsames Eheleben behauptet werde, sei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben auszugehen gewesen. Allerdings wiege der (an)dauernde unrechtmäßige Aufenthalt insofern schwer, als gerade den den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zukomme. Diese Regelungen seien durch den unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in gravierender Weise missachtet worden. Auch der Umstand, dass sie zuvor über die österreichische Botschaft in Sarajewo im Dezember 2005 einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung eingebracht habe, könne sie nicht exkulpieren, zumal dieser Antrag auch von der Rechtsmittelinstanz abgewiesen worden sei. Die Erhebung eines Rechtsmittels berechtige die Beschwerdeführerin weder, unerlaubt ihren Aufenthalt im Bundesgebiet fortzusetzen, noch über Umwegen faktisch eine Inlandsantragstellung bei einem Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durchzusetzen. Dem maßgeblichen Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise unerlaubt im Bundesgebiet aufhältiger Personen liefe es grob zuwider, wenn ein Fremder bloß auf Grund von Tatsachen, die von ihm geschaffen worden seien (Nichtausreise trotz Ablauf des Visums, Abwarten einer Berufungsentscheidung im Inland), den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte. Die Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten und familiären Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausweisung der Beschwerdeführerin. Der damit verbundene Eingriff in ihre familiäre Sphäre werde in seinem Gewicht durch die Beharrlichkeit des illegalen Aufenthaltes bei weitem aufgewogen. Im Hinblick auf ihren ca. eineinhalb Jahre währenden Aufenthalt (im Bundesgebiet) und darauf, dass sie mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei und ein gemeinsames Eheleben behauptet werde, sei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben auszugehen gewesen. Allerdings wiege der (an)dauernde unrechtmäßige Aufenthalt insofern schwer, als gerade den den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zukomme. Diese Regelungen seien durch den unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in gravierender Weise missachtet worden. Auch der Umstand, dass sie zuvor über die österreichische Botschaft in Sarajewo im Dezember 2005 einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung eingebracht habe, könne sie nicht exkulpieren, zumal dieser Antrag auch von der Rechtsmittelinstanz abgewiesen worden sei. Die Erhebung eines Rechtsmittels berechtige die Beschwerdeführerin weder, unerlaubt ihren Aufenthalt im Bundesgebiet fortzusetzen, noch über Umwegen faktisch eine Inlandsantragstellung bei einem Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durchzusetzen. Dem maßgeblichen Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise unerlaubt im Bundesgebiet aufhältiger Personen liefe es grob zuwider, wenn ein Fremder bloß auf Grund von Tatsachen, die von ihm geschaffen worden seien (Nichtausreise trotz Ablauf des Visums, Abwarten einer Berufungsentscheidung im Inland), den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte. Die Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten und familiären Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausweisung der Beschwerdeführerin. Der damit verbundene Eingriff in ihre familiäre Sphäre werde in seinem Gewicht durch die Beharrlichkeit des illegalen Aufenthaltes bei weitem aufgewogen.

Im Übrigen sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht vom Ausland aus einen entsprechenden Verfahrensausgang abwarten bzw. einen neuerlichen, eventuell geänderten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen könnte.

Angesichts des Fehlens besonderer zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechender Umstände habe für die belangte Behörde auch keine Veranlassung bestanden, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II. römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin mit einem bis 22. März 2006 gültigen Visum D in Österreich eingereist sei und sich seit ihrer Einreise und nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Visums weiterhin hier aufhalte, begegnet die - unbekämpfte - Beurteilung der belangten Behörde, dass ihr Aufenthalt unrechtmäßig und die Tatbestandsvoraussetzung gemäß § 53 Abs. 1 (zweiter Halbsatz) FPG erfüllt sei, keinen Bedenken. 1. Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin mit einem bis 22. März 2006 gültigen Visum D in Österreich eingereist sei und sich seit ihrer Einreise und nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Visums weiterhin hier aufhalte, begegnet die - unbekämpfte - Beurteilung der belangten Behörde, dass ihr Aufenthalt unrechtmäßig und die Tatbestandsvoraussetzung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, (zweiter Halbsatz) FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

2.1. Die Beschwerde bringt unter dem Blickwinkel des § 66 Abs. 1 FPG vor, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin sein Familien- und Eheleben nicht in Bosnien-Herzegowina aufrecht erhalten könne, durch die Ausweisung der Beschwerdeführerin das Eheleben so zunichte gemacht würde und ihr weiterer Verbleib im Bundesgebiet nicht den öffentlichen Interessen widerspreche. 2.1. Die Beschwerde bringt unter dem Blickwinkel des Paragraph 66, Absatz eins, FPG vor, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin sein Familien- und Eheleben nicht in Bosnien-Herzegowina aufrecht erhalten könne, durch die Ausweisung der Beschwerdeführerin das Eheleben so zunichte gemacht würde und ihr weiterer Verbleib im Bundesgebiet nicht den öffentlichen Interessen widerspreche.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grund des § 66 Abs. 1 FPG hat die belangte Behörde zu Gunsten der Beschwerdeführerin ihren inländischen Aufenthalt in der - unbestrittenen - Dauer von rund eineinhalb Jahren und ihre Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger berücksichtigt und zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff im Sinn der genannten Bestimmung angenommen. Die aus dieser Aufenthaltsdauer ableitbaren persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin werden in ihrem Gewicht dadurch deutlich gemindert, dass ihr Aufenthalt nur während der Gültigkeitsdauer ihres Visums D bis 22. März 2006 rechtmäßig und seither zur Gänze unrechtmäßig war. Ferner ist das Gewicht der aus ihrer Ehe ableitbaren familiären Interessen dadurch erheblich gemindert, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet nicht mit einem über die Gültigkeitsdauer des ihr erteilten Visums D hinausgehenden Verbleib in Österreich rechnen durfte. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grund des Paragraph 66, Absatz eins, FPG hat die belangte Behörde zu Gunsten der Beschwerdeführerin ihren inländischen Aufenthalt in der - unbestrittenen - Dauer von rund eineinhalb Jahren und ihre Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger berücksichtigt und zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff im Sinn der genannten Bestimmung angenommen. Die aus dieser Aufenthaltsdauer ableitbaren persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin werden in ihrem Gewicht dadurch deutlich gemindert, dass ihr Aufenthalt nur während der Gültigkeitsdauer ihres Visums D bis 22. März 2006 rechtmäßig und seither zur Gänze unrechtmäßig war. Ferner ist das Gewicht der aus ihrer Ehe ableitbaren familiären Interessen dadurch erheblich gemindert, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet nicht mit einem über die Gültigkeitsdauer des ihr erteilten Visums D hinausgehenden Verbleib in Österreich rechnen durfte.

Diesen persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass die Beschwerdeführerin durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. aus der hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 3. Juli 2007, Zl. 2007/18/0361, mwN), gravierend beeinträchtigt hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass, wie auch der EGMR ausgeführt hat, Art. 8 EMRK keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten enthält, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. Danach hängt das Maß der Verpflichtung des Staates, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Gebiet zuzulassen, von den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses ab, wobei einer der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte etwa ist, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes bzw. der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Nur unter ganz speziellen Umständen bewirkt die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes eine Verletzung des Art. 8 EMRK (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2007, Zl. 2007/18/0278, mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 31. Jänner 2006, Nr. 50.435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande). Diesen persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass die Beschwerdeführerin durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche , aus der hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 3. Juli 2007, Zl. 2007/18/0361, mwN), gravierend beeinträchtigt hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass, wie auch der EGMR ausgeführt hat, Artikel 8, EMRK keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten enthält, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. Danach hängt das Maß der Verpflichtung des Staates, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Gebiet zuzulassen, von den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses ab, wobei einer der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte etwa ist, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes bzw. der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Nur unter ganz speziellen Umständen bewirkt die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2007, Zl. 2007/18/0278, mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 31. Jänner 2006, Nr. 50.435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande).

Dass im vorliegenden Fall ganz spezielle Umstände vorlägen, die unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gegen die Ausweisung der Beschwerdeführerin sprächen, wird in der Beschwerde nicht konkretisiert dargelegt. Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zulässig, weil zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Dass im vorliegenden Fall ganz spezielle Umstände vorlägen, die unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK gegen die Ausweisung der Beschwerdeführerin sprächen, wird in der Beschwerde nicht konkretisiert dargelegt. Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin im Grund des Paragraph 66, Absatz eins, FPG zulässig, weil zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3. Schließlich ergeben sich auch weder aus der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände, die es für die belangte Behörde geboten hätten, von der Erlassung der Ausweisung Abstand zu nehmen.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 11. Dezember 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180819.X00

Im RIS seit

18.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten