TE OGH 2008/11/14 1Nc64/08i

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Veröffentlicht am 14.11.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der zu AZ 21 Nc 2/08i des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz anhängigen Verfahrenshilfesache des Dr. Alexander B*****, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Eisenstadt bestimmt.Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Eisenstadt bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Republik Österreich Amtshaftungs- bzw Schadenersatzansprüche in Höhe von 5.959,17 EUR klageweise geltend zu machen und beantragte zu diesem Zweck die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Er behauptet für diesen Schaden ursächliche, rechtswidrige und schuldhafte Handlungen und Unterlassungen von richterlichen Organen des Bezirksgerichts Frohnleiten, des Bezirksgerichts Graz Ost, des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, des Landesgerichts Leoben und des Oberlandesgerichts Graz.

Das Oberlandesgericht Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.Das Oberlandesgericht Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Wird der Ersatzanspruch aus einem behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Handeln von Richtern, aber auch aus - ein oder mehrere konkrete Verfahren betreffenden - konkreten Unterlassungen im Rahmen bestehender Handlungspflichten (etwa der Dienstaufsicht) gestützt, ist ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung vom Obersten Gerichtshof zu bestimmen, weil alle Gerichte, aus deren Verhalten Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, von der Entscheidung über diesen Anspruch ausgeschlossen sein sollen (§ 9 Abs 4 AHG). Diese Norm ist auch anzuwenden, wenn über einen Verfahrenshilfeantrag abzusprechen ist, der der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dient (1 Nd 10/92; 1 Nd 10/98 uva). Es war somit ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zur Erledigung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und einer allfälligen Amtshaftungsklage als zuständig zu bestimmen.Wird der Ersatzanspruch aus einem behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Handeln von Richtern, aber auch aus - ein oder mehrere konkrete Verfahren betreffenden - konkreten Unterlassungen im Rahmen bestehender Handlungspflichten (etwa der Dienstaufsicht) gestützt, ist ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung vom Obersten Gerichtshof zu bestimmen, weil alle Gerichte, aus deren Verhalten Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, von der Entscheidung über diesen Anspruch ausgeschlossen sein sollen (Paragraph 9, Absatz 4, AHG). Diese Norm ist auch anzuwenden, wenn über einen Verfahrenshilfeantrag abzusprechen ist, der der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dient (1 Nd 10/92; 1 Nd 10/98 uva). Es war somit ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zur Erledigung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und einer allfälligen Amtshaftungsklage als zuständig zu bestimmen.

Die Delegierung an das Landesgericht Eisenstadt ist zweckmäßig, weil dieses Gericht bereits mit anderen Verfahren desselben Klägers befasst ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010NC00064.08I.1114.000

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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