TE Vwgh Erkenntnis 2007/12/12 2007/15/0244

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Veröffentlicht am 12.12.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;
FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;
  1. EStG 1988 § 22 heute
  2. EStG 1988 § 22 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 22 gültig von 01.09.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. EStG 1988 § 22 gültig von 20.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. EStG 1988 § 22 gültig von 30.10.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  7. EStG 1988 § 22 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  8. EStG 1988 § 22 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1992
  10. EStG 1988 § 22 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1992
  1. EStG 1988 § 47 heute
  2. EStG 1988 § 47 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 47 gültig von 01.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  4. EStG 1988 § 47 gültig von 23.10.2019 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  5. EStG 1988 § 47 gültig von 01.01.2016 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  6. EStG 1988 § 47 gültig von 16.02.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  7. EStG 1988 § 47 gültig von 09.05.2001 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  8. EStG 1988 § 47 gültig von 30.12.2000 bis 08.05.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. EStG 1988 § 47 gültig von 27.08.1994 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  10. EStG 1988 § 47 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. EStG 1988 § 47 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde der A GmbH in B, vertreten durch Dr. Gerald Waitz und Dr. Oliver Schosswohl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 10. Juli 2007, GZ. RV/0975-L/05, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2004, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Inhalt der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen Bescheid schrieb das Finanzamt der beschwerdeführenden GmbH im Ergebnis einer Lohnsteuerprüfung für die Jahre 2001 bis 2004 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für die Bezüge ihrer zwei (jeweils wesentlich an der Beschwerdeführerin beteiligten) Geschäftsführer Johann A. und Dr. Volkmar H. vor.

Das Finanzamt stellte fest, dass Johann A. in den Jahren 2000 und 2001 zu 100%, von Jänner 2002 bis September 2003 - wie Dr. Volkmar H. - zu 50% und ab Oktober 2003 zu 78% an der beschwerdeführenden GmbH beteiligt war. In den Jahren 2000 und 2001 sowie ab Jänner 2003 bis Mai 2004 sei Johann A. alleiniger und im Jahr 2002 gemeinsam mit Dr. Volkmar H. Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzlichen Abgabenvorschreibungen der Jahre 2001 bis 2004 als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, der maßgebenden Rechtsvorschriften und der dazu vorliegenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, im gesamten Verfahren hätten sich keine Hinweise dafür gefunden, dass die beiden Geschäftsführer nicht die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben erfüllt hätten. Es stünde daher außer Zweifel, dass sie in den geschäftlichen Organismus der beschwerdeführenden GmbH eingegliedert gewesen seien. Damit komme der Frage, ob die Geschäftsführer ein Unternehmerrisiko getragen hätten oder ob sonstige Merkmale eines Dienstverhältnisses vorlägen, nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund könne aus dem Berufungsvorbringen, "die Risikoanbindung der Bezüge" sei falsch angenommen worden, nichts für den Standpunkt der Beschwerdeführerin gewonnen werden.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 25. September 2007, B 1555/07, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 25. September 2007, B 1555/07, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde erwogen:

In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. November 2004, 2003/13/0018, durch einen verstärkten Senat ausgesprochen, dass bei der Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen die Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen wäre. Vom Fehlen einer solchen Eingliederung ist nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen (vgl. für viele auch das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2007, 2007/15/0095). In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. November 2004, 2003/13/0018, durch einen verstärkten Senat ausgesprochen, dass bei der Frage, ob Einkünfte nach Paragraph 22, Ziffer 2, zweiter Teilstrich EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen die Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen wäre. Vom Fehlen einer solchen Eingliederung ist nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen vergleiche für viele auch das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2007, 2007/15/0095).

Von dieser nunmehr in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsansicht abzugehen, bieten die Beschwerdeausführungen zur Wortinterpretation der Bestimmung des § 22 Z. 2 zweiter Satz EStG 1988 keinen Anlass. Von dieser nunmehr in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsansicht abzugehen, bieten die Beschwerdeausführungen zur Wortinterpretation der Bestimmung des Paragraph 22, Ziffer 2, zweiter Satz EStG 1988 keinen Anlass.

Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin das Unterbleiben jeglicher Ermittlungstätigkeit zur Frage der Eingliederung der Geschäftsführer in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft. Auch Parteiengehör sei ihr dazu nicht eingeräumt worden. Die Beschwerdeführerin unterlässt es allerdings aufzuzeigen, dass im Beschwerdefall einer jener seltenen Ausnahmefällen vorliegen könnte, in denen nicht von einer Eingliederung der wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer hätte ausgegangen werden dürfen. Mit dem bloßen Hinweis auf die nur ein Jahr dauernde Geschäftsführertätigkeit des Dr. Volkmar H. wird die Wesentlichkeit der geltend gemachten Verfahrensmängel nicht erfolgreich dargetan.

Zu dem von der Beschwerdeführerin angeregten Herantreten an den Europäischen Gerichtshof zum Zwecke der Herbeiführung einer Vorabentscheidung im Sinne des Art. 234 EG sieht der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass, weil die Möglichkeit eines Verstoßes der gegenständlichen Besteuerung gegen das Gemeinschaftsrecht von der Beschwerdeführerin nicht plausibel gemacht wird. Der von ihr herangezogene Art. 3 Abs. 1 EG konkretisiert die Tätigkeit der Gemeinschaft und nennt in lit. g eine der Zielsetzungen dieser Tätigkeit, welche in speziellen Vorschriften des Vertrages weiterer Ausformung bedürfen, um unmittelbare Anwendbarkeit erlangen zu können. Zu dem von der Beschwerdeführerin angeregten Herantreten an den Europäischen Gerichtshof zum Zwecke der Herbeiführung einer Vorabentscheidung im Sinne des Artikel 234, EG sieht der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass, weil die Möglichkeit eines Verstoßes der gegenständlichen Besteuerung gegen das Gemeinschaftsrecht von der Beschwerdeführerin nicht plausibel gemacht wird. Der von ihr herangezogene Artikel 3, Absatz eins, EG konkretisiert die Tätigkeit der Gemeinschaft und nennt in Litera g, eine der Zielsetzungen dieser Tätigkeit, welche in speziellen Vorschriften des Vertrages weiterer Ausformung bedürfen, um unmittelbare Anwendbarkeit erlangen zu können.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 12. Dezember 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007150244.X00

Im RIS seit

30.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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