RS Vwgh 1986/6/13 86/18/0065

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Veröffentlicht am 13.06.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §50 Abs1;
VStG §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0492/63 E 2. Juli 1964 VwSlg 6396 A/1964 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Rechtsfreunde eines am Verfahren Beteiligten bzw Beschuldigten kommt bei der Zeugeneinvernahme im Verwaltungsverfahren (Strafverfahren) ein Fragerecht nicht zu.

Schlagworte

Beweise Fragerecht und Gegenüberstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180065.X02

Im RIS seit

26.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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