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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §48 Abs4 idF 1982/275;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1374/79 E 11. September 1979 RS 1Stammrechtssatz
Zwei Halteverbotstafeln (eine mit der Zusatztafel "Ende ausgenommen Ladetätigkeit", die andere mit der Zusatztafel "Anfang") sind dem Gesetz entsprechend (§ 48 Abs 4 StVO) angebracht, weil die angeführten Zusatztafeln, die sich auf die darüber angebrachten Verkehrszeichen beziehen, wegen ihres inhaltlichen Zusammenhanges nicht als eigene Verkehrszeichen zu zählen sind (Hinweis E 28.3.1977, 159/76 = VwSlg 9283 A/1977).Zwei Halteverbotstafeln (eine mit der Zusatztafel "Ende ausgenommen Ladetätigkeit", die andere mit der Zusatztafel "Anfang") sind dem Gesetz entsprechend (Paragraph 48, Absatz 4, StVO) angebracht, weil die angeführten Zusatztafeln, die sich auf die darüber angebrachten Verkehrszeichen beziehen, wegen ihres inhaltlichen Zusammenhanges nicht als eigene Verkehrszeichen zu zählen sind (Hinweis E 28.3.1977, 159/76 = VwSlg 9283 A/1977).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984170116.X01Im RIS seit
26.04.2005