RS Vwgh 1986/6/13 84/17/0116

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Veröffentlicht am 13.06.1986
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §48 Abs4 idF 1982/275;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1374/79 E 11. September 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Zwei Halteverbotstafeln (eine mit der Zusatztafel "Ende ausgenommen Ladetätigkeit", die andere mit der Zusatztafel "Anfang") sind dem Gesetz entsprechend (§ 48 Abs 4 StVO) angebracht, weil die angeführten Zusatztafeln, die sich auf die darüber angebrachten Verkehrszeichen beziehen, wegen ihres inhaltlichen Zusammenhanges nicht als eigene Verkehrszeichen zu zählen sind (Hinweis E 28.3.1977, 159/76 = VwSlg 9283 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984170116.X01

Im RIS seit

26.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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