RS Vwgh 1986/6/16 86/16/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1986
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die behauptete zivilrechtliche Regresspflicht der Partei gibt ihr keine Legitimation für eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen einen Bescheid (Hinweis E 15.2.1985, 85/17/0006).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986160089.X01

Im RIS seit

18.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten