RS Vwgh 1986/6/16 85/12/0147

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Veröffentlicht am 16.06.1986
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Index

72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §30 Abs1;
AHStG §6 Abs5 litb letzter Satz idF 1984/116;
  1. AHStG § 30 gültig von 01.09.1992 bis 31.07.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
  1. AHStG § 6 gültig von 05.05.1995 bis 31.07.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
  2. AHStG § 6 gültig von 01.09.1992 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992

Rechtssatz

Im Rahmen des § 30 Abs 1 Allg. Hochschul-Studiengesetz kann einer Berufstätigkeit des Studierenden die Eigenschaft eines wichtigen Grundes im Sinne des § 6 Abs 5 lit b letzter Satz leg cit nur zukommen, wenn sie geeignet ist, den Studierenden an der Erzielung eines positiven Prüfungserfolges zu hindern. Nach der Lebenserfahrung ist ein solcher ursächlicher Zusammenhang zwischen der Ausübung einer Berufstätigkeit und dem Misserfolg bei einer Prüfung im allgemeinen nicht anzunehmen. Bei einer Tätigkeit im elterlichen Betrieb kann außerdem eher davon ausgegangen werden, dass in diesem Rahmen eine Rücksichtnahme auf eine wichtige Prüfung leichter erreichbar ist als in einem Fremdbetrieb.Im Rahmen des Paragraph 30, Absatz eins, Allg. Hochschul-Studiengesetz kann einer Berufstätigkeit des Studierenden die Eigenschaft eines wichtigen Grundes im Sinne des Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, letzter Satz leg cit nur zukommen, wenn sie geeignet ist, den Studierenden an der Erzielung eines positiven Prüfungserfolges zu hindern. Nach der Lebenserfahrung ist ein solcher ursächlicher Zusammenhang zwischen der Ausübung einer Berufstätigkeit und dem Misserfolg bei einer Prüfung im allgemeinen nicht anzunehmen. Bei einer Tätigkeit im elterlichen Betrieb kann außerdem eher davon ausgegangen werden, dass in diesem Rahmen eine Rücksichtnahme auf eine wichtige Prüfung leichter erreichbar ist als in einem Fremdbetrieb.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985120147.X02

Im RIS seit

01.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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