RS Vwgh 1986/6/16 86/03/0070

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Veröffentlicht am 16.06.1986
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L65006 Jagd Wild Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
JagdG Stmk 1954 §63a;

Rechtssatz

Unter dem Begriff der "Genehmigung" ist sprachlich die Einwilligung, Erlaubnis oder Zustimmung zu verstehen (vgl Brockhaus-Wahring, Deutsches Wörterbuch, 3. Band, 139). Unter der "Genehmigung des Abschussplanes" durch den Bezirksjägermeister im Sinne des § 63 a Abs 4 JagdG 1954 ist die Zustimmung zu dem vom Jagdberechtigten erstellten Abschussplan zu verstehen. Die Vornahme inhaltlicher Änderungen an diesen Abschussplan hinsichtlich der zu tätigenden Abschüsse geht über die Genehmigung hinaus. Zu solchen Maßnahmen ist der Bezirksjägermeister auch nicht "im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirkskammer für Landwirtschaft und Forstwirtschaft" befugt.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030070.X01

Im RIS seit

28.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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