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L65006 Jagd Wild SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Unter dem Begriff der "Genehmigung" ist sprachlich die Einwilligung, Erlaubnis oder Zustimmung zu verstehen (vgl Brockhaus-Wahring, Deutsches Wörterbuch, 3. Band, 139). Unter der "Genehmigung des Abschussplanes" durch den Bezirksjägermeister im Sinne des § 63 a Abs 4 JagdG 1954 ist die Zustimmung zu dem vom Jagdberechtigten erstellten Abschussplan zu verstehen. Die Vornahme inhaltlicher Änderungen an diesen Abschussplan hinsichtlich der zu tätigenden Abschüsse geht über die Genehmigung hinaus. Zu solchen Maßnahmen ist der Bezirksjägermeister auch nicht "im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirkskammer für Landwirtschaft und Forstwirtschaft" befugt.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030070.X01Im RIS seit
28.02.2006Zuletzt aktualisiert am
29.07.2009