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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid, dessen Abspruch das in der Beschwerde angeführte verletzte Recht nicht berührt, ist die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid, dessen Abspruch das in der Beschwerde angeführte verletzte Recht nicht berührt, ist die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986120046.X02Im RIS seit
18.09.2006