RS Vwgh 1986/6/16 86/10/0024

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Veröffentlicht am 16.06.1986
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Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §35;
LMG 1975 §42 Abs1;
LMG 1975 §49 Abs1;
LMKV §3;
LMKV §4 Abs1 Z37 litb;
LMKV §4;

Rechtssatz

Zu den aufgaben der Untersuchungsanstalten des Bundes, der Länder und Gemeinden zählt auch die Untersuchung in Hinsicht auf die Einhaltung der Vorschriften der LMKV 1973. Voraussetzung für die Prüfung, welche Kennzeichnungselemente auf dem Behältnis oder Packung anzubringen sind, ist das Wissen, um welche Art von Ware (Lebensmittel) es sich handelt. Die Feststellung, ob es sich bei einem verpackten Käse um eine Halbdauerware gemäß § 4 Abs 1 Z 37 lit b LMKV handelt, kann nicht schon vom Aufsichtsorgan getroffen werden, sondern bedarf einer entsprechenden Untersuchung durch einen Sachverständigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100024.X02

Im RIS seit

21.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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