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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Rechtssatz
Eine Beschwerde ist im Hinblick auf Art 144 B-VG iVm Art 133 Z 1 B-VG gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit zurückzuweisen, wenn vom Beschwerdeführer als das von ihm durch den bekämpften Bescheid für verletzt erachtete Recht (Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs 1 Z 4 VwGG) das "Recht auf freie Meinungsäußerung" bezeichnet und vom VwGH die Feststellung begehrt wird (bestimmtes Begehren gemäß § 28 Abs 1 Z 6 VwGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in seinem "Recht auf freie Meinungsäußerung" verletzt worden sei.Eine Beschwerde ist im Hinblick auf Artikel 144, B-VG in Verbindung mit Artikel 133, Ziffer eins, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit zurückzuweisen, wenn vom Beschwerdeführer als das von ihm durch den bekämpften Bescheid für verletzt erachtete Recht (Beschwerdepunkt gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) das "Recht auf freie Meinungsäußerung" bezeichnet und vom VwGH die Feststellung begehrt wird (bestimmtes Begehren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in seinem "Recht auf freie Meinungsäußerung" verletzt worden sei.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100081.X01Im RIS seit
25.08.2006