RS Vwgh 1986/6/16 86/10/0081

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Veröffentlicht am 16.06.1986
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine Beschwerde ist im Hinblick auf Art 144 B-VG iVm Art 133 Z 1 B-VG gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit zurückzuweisen, wenn vom Beschwerdeführer als das von ihm durch den bekämpften Bescheid für verletzt erachtete Recht (Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs 1 Z 4 VwGG) das "Recht auf freie Meinungsäußerung" bezeichnet und vom VwGH die Feststellung begehrt wird (bestimmtes Begehren gemäß § 28 Abs 1 Z 6 VwGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in seinem "Recht auf freie Meinungsäußerung" verletzt worden sei.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100081.X01

Im RIS seit

25.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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