RS Vwgh 1986/6/17 84/07/0255

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Veröffentlicht am 17.06.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs2;

Rechtssatz

Wird in einem Bescheid ein Rechtsmittel eingeräumt, das sodann von der Partei ergriffen wird, dieses jedoch von der letzten Instanz als unzulässig zurückgewiesen, dann kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist beim VwGH n nicht gewährt werden, wenn der Gerichtshof zur Überzeugung kommt, dass dieses Rechtsmittel - entgegen der Ansicht der obersten Behörde - zulässig war (Hinweis auf B v. 11.9.1984, 84/07/0201).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984070255.X01

Im RIS seit

01.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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