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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §21 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der T GmbH in Liquidation (vormals A & B gesmbH) als Rechtsnachfolgerin der T GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Harald Strowenz, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Schopenhauerstraße 39/1/5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 3. August 2004, Zl. RV/0414-W/02, betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Nach den unbestrittenen Feststellungen der Abgabenbehörden ist die beschwerdeführende Partei auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 6. September 2001 die Rechtsnachfolgerin der A GmbH, die wiederum auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 20. Oktober 1997 die Rechtsnachfolgerin der B GmbH ist, wobei aber alle drei Gesellschaften den gleichen Firmenwortlaut führen. Seit dem Generalversammlungsbeschluss vom 3. Dezember 2003 ist die beschwerdeführende Partei aufgelöst und befindet sich damit im Liquidationsstadium.
Das beschwerdegegenständliche Verfahren betrifft die B GmbH, deren Geschäftsgegenstand insbesondere darin bestand, Gebäude bzw. Grundstücke anzukaufen, diese zu adaptieren und in der Folge weiter zu verkaufen bzw. zu vermieten. Im weiteren wird die B GmbH auch beschwerdeführende Partei genannt.
In dem Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung bei der beschwerdeführenden Partei vom 10. Juli 1997 wird unter Tz 20 ausgeführt, dass im Jahresabschluss 1994 Fremdwährungskursverluste in Höhe von ATS 11.090.265,00 ausgewiesen seien. Diese Kursverluste resultierten aus Spekulationen mit Fremdwährungen (Dollar und D-Mark). Da es für dieses Geschäft keine betriebliche Veranlassung gebe und solche Geschäfte auch nicht zum Betriebsgegenstand der geprüften GmbH gehörten bzw. kein Fremdwährungsbedarf bei der GmbH bestehe, sei dieser Aufwand nicht abzugsfähig. In dem Bericht gemäß Paragraph 150, BAO über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung bei der beschwerdeführenden Partei vom 10. Juli 1997 wird unter Tz 20 ausgeführt, dass im Jahresabschluss 1994 Fremdwährungskursverluste in Höhe von ATS 11.090.265,00 ausgewiesen seien. Diese Kursverluste resultierten aus Spekulationen mit Fremdwährungen (Dollar und D-Mark). Da es für dieses Geschäft keine betriebliche Veranlassung gebe und solche Geschäfte auch nicht zum Betriebsgegenstand der geprüften GmbH gehörten bzw. kein Fremdwährungsbedarf bei der GmbH bestehe, sei dieser Aufwand nicht abzugsfähig.
Dieser Ansicht folgend erließ die Abgabenbehörde erster Instanz den Körperschaftsteuerbescheid (unter anderem) für das Jahr 1994 vom 18. August 1997.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 10. September 1997 brachte (diesbezüglich) die beschwerdeführende Partei vor, dass die Transaktionen von der Bank als durchaus übliches "Margin-Geschäft" angeboten worden seien; es seien anfangs Kursgewinne erzielt worden. Dann hätten sich die Kursverhältnisse geändert und die Bank auf Rückzahlung gedrängt. Da es dem Steuerpflichtigen grundsätzlich frei stehe, ob er seinen Betrieb mit Eigen- oder Fremdmitteln (egal welcher Art) finanziere, seien die Kursverluste als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 25. April 2002 gebeten, bekannt zu geben, um welche Art von Geschäften es sich bei den besagten "Margin-Geschäften" handle, wie ein solches ablaufe und was dessen Ziel sei. Weiters wurde um die Vorlage von Unterlagen bezüglich des Abschlusses dieser Geschäfte mit der Bank sowie um eine entsprechende Erläuterung der betrieblichen Veranlassung der Geschäfte ersucht.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2002 antwortete die beschwerdeführende Partei, "Margin-Geschäfte" würden von jeder Bank angeboten, wobei das Ziel die Erzielung von Gewinnen sei. Die betriebliche Veranlassung liege ebenfalls im Motiv, Geld zu verdienen. Wie aus den Kontoauszügen ersichtlich sei, seien die ersten Geschäfte auch durchaus Gewinn bringend abgeschlossen worden.
Eine "in der Geschichte einmalige Entwicklung des Dollars" (extremer Wertverlust in kurzer Zeit) habe die Bank veranlasst, das Konto glatt zu stellen, wobei dies zum "ungünstigsten Zeitpunkt" geschehen sei. Nur wenige Tage später wäre der Dollarkurs schon wieder höher gewesen und kurze Zeit danach wäre es zu überhaupt keinem Verlust gekommen. In dem unter einem vorgelegten Schreiben der Bank X vom 21. November 1994 heißt es wie folgt: Eine "in der Geschichte einmalige Entwicklung des Dollars" (extremer Wertverlust in kurzer Zeit) habe die Bank veranlasst, das Konto glatt zu stellen, wobei dies zum "ungünstigsten Zeitpunkt" geschehen sei. Nur wenige Tage später wäre der Dollarkurs schon wieder höher gewesen und kurze Zeit danach wäre es zu überhaupt keinem Verlust gekommen. In dem unter einem vorgelegten Schreiben der Bank römisch zehn vom 21. November 1994 heißt es wie folgt:
"Zwecks Erzielung von Zins- und Kursgewinnung werden USD oder auch andere Fremdwährungen gegen DEM/ATS oder auch andere Fremdwährungen in der Form gehandelt, dass entweder täglich Verkäufe oder Käufe glattgestellt werden oder die Transaktion als Guthaben oder Verbindlichkeit auf den im Betreff angeführten Margin Accounts offen bleibt."
Vorgangsweise:
Es wird einvernehmlich festgelegt, dass die (Bank X) auf Grund telefonischer Aufträge handelt. Die (Bank X) wird keine Prognosen oder Einschätzungen der zukünftigen Währungssituation abgeben. Sollte dies doch geschehen, sind sie unverbindlich. Die (beschwerdeführende Partei) ist einverstanden, dass keine schriftliche Bestätigung über den telefonisch erteilten Auftrag folgt. Für durchgeführte Aufträge werden Kontoauszüge erstellt, welche im Fall von Einwendungen sofort telefonisch oder per Fax am Tage des Erhalts reklamiert werden müssen, widrigenfalls sie als genehmigt gelten. Es wird einvernehmlich festgelegt, dass die (Bank römisch zehn) auf Grund telefonischer Aufträge handelt. Die (Bank römisch zehn) wird keine Prognosen oder Einschätzungen der zukünftigen Währungssituation abgeben. Sollte dies doch geschehen, sind sie unverbindlich. Die (beschwerdeführende Partei) ist einverstanden, dass keine schriftliche Bestätigung über den telefonisch erteilten Auftrag folgt. Für durchgeführte Aufträge werden Kontoauszüge erstellt, welche im Fall von Einwendungen sofort telefonisch oder per Fax am Tage des Erhalts reklamiert werden müssen, widrigenfalls sie als genehmigt gelten.
Sollten die Kontoauszüge postlagernd zur Verfügung gestellt werden, gelten sie mit der Einlagerung als zugestellt.
2. Die (Bank X) wird täglich die Stände der Guthaben und Verbindlichkeiten zum Devisenmittelkurs in ATS bewerten. 2. Die (Bank römisch zehn) wird täglich die Stände der Guthaben und Verbindlichkeiten zum Devisenmittelkurs in ATS bewerten.
3. Die (beschwerdeführende Partei) wird für die jeweils größere Position ständig zusätzliche Sicherheiten als Marge in noch zu vereinbarender Form als Kontoguthaben oder offene Kreditrahmen im Ausmaß von 20 % dieses Volumens bestellen.
4. Da die Forderungen und Verbindlichkeiten nicht effektiv zahlbar sind, ist die (Bank X) ausdrücklich berechtigt, Forderungen und Verbindlichkeiten gegeneinander aufzurechnen und zu diesem Zweck die jeweiligen Währungen zum Devisengeld - oder Briefkurs in ATS/DEM abzurechnen. Sie ist aber hierzu nicht verpflichtet. 4. Da die Forderungen und Verbindlichkeiten nicht effektiv zahlbar sind, ist die (Bank römisch zehn) ausdrücklich berechtigt, Forderungen und Verbindlichkeiten gegeneinander aufzurechnen und zu diesem Zweck die jeweiligen Währungen zum Devisengeld - oder Briefkurs in ATS/DEM abzurechnen. Sie ist aber hierzu nicht verpflichtet.
5. Die aus der rechnerischen Aufrechnung der Forderungen und Verbindlichkeiten allfällig entstehende rechnerische Forderung der (Bank X) muss jederzeit im Rahmen der unter Punkt 3 als Marge bestellten zusätzlichen Sicherheiten Deckung finden. Ergibt sich, dass sie durch 50 % der als Marge bestellten Sicherheit verbraucht sind, ist die (Bank X) berechtigt, eine Erhöhung der zusätzlichen Sicherheiten zu verlangen, welche unverzüglich zu erbringen sind. Diese Aufforderung wird die (Bank X) schriftlich oder per Fax an folgende Adresse richten ... (beschwerdeführende Partei). 5. Die aus der rechnerischen Aufrechnung der Forderungen und Verbindlichkeiten allfällig entstehende rechnerische Forderung der (Bank römisch zehn) muss jederzeit im Rahmen der unter Punkt 3 als Marge bestellten zusätzlichen Sicherheiten Deckung finden. Ergibt sich, dass sie durch 50 % der als Marge bestellten Sicherheit verbraucht sind, ist die (Bank römisch zehn) berechtigt, eine Erhöhung der zusätzlichen Sicherheiten zu verlangen, welche unverzüglich zu erbringen sind. Diese Aufforderung wird die (Bank römisch zehn) schriftlich oder per Fax an folgende Adresse richten ... (beschwerdeführende Partei).
Die (Bank X) ist jederzeit berechtigt aber nicht verpflichtet, bei drohenden oder eingetretenen größeren Kursverlusten, oder wenn der Kunde mit der Höhe der Marge länger als 2 Stunden in Verzug ist, ohne Rücksprache mit (beschwerdeführende Partei) durch Käufe und Verkäufe das offene Devisengeschäft zu schließen. Die (Bank römisch zehn) ist jederzeit berechtigt aber nicht verpflichtet, bei drohenden oder eingetretenen größeren Kursverlusten, oder wenn der Kun