RS Vwgh 1986/6/19 85/04/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1986
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §74 Abs2 Z3;
GewO 1973 §74 Abs2 Z5;
GewO 1973 §75 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0069 E 18. Juni 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Einwendung muss, um auf Grund des § 356 Abs 3 GewO 1973 zu bewirken, dass ein Nachbar Parteistellung erlangt, auf einen oder mehrere der Tatbestände des § 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 oder 5 leg cit, im Falle des § 74 Abs 2 Z 2 auf einen oder mehrere der dort vorgesehenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein (Hinweis auf E vom 29.11.1979, 3150/78, VwSlg 9979 A/1979, E vom 10. Juli 1984, 84/04/0024). Wer eine solche Einwendung rechtzeitig erhebt, erlangt im Rahmen dieser Einwendung als Nachbar Parteistellung. In Ansehung der betreffenden subjektiven Rechte der Nachbarn, nämlich iSd § 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 oder 5 leg cit nicht gefährdet oder - jenseits der Zumutbarkeitsgrenzen (§ 77 Abs 1 und 2) - nicht belästigt, nicht beeinträchtigt oder nachteilig betroffen zu sein, hat die Behörde die Genehmigungsfähigkeit des Projektes oder deren Herstellbarkeit durch Vorschreibung von Auflagen iSd § 77 Abs 1 leg cit - unbeschadet der Verpflichtung der Parteien, zur Ermittlung des Maßgebenden Sachverhaltes beizutragen - von Amts wegen zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985040088.X02

Im RIS seit

11.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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