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L82000 BauordnungNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Baubewilligungsbescheid deckt eine Änderung auf dem ihm zugrundeliegenden Lageplan, sofern sie Umstände, die Nachbarrechte berühren, betrifft, nur dann, wenn sie spätestens bei der Bauverhandlung, bei der der Nachbar anwesend war, vorgenommen wurde und solcherart vom Projekt erfasst war.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984060009.X01Im RIS seit
28.09.2004