RS Vwgh 1986/6/20 86/17/0068

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Veröffentlicht am 20.06.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0851/68 B 16. September 1968 VwSlg 7399 A/1968 RS 1

Stammrechtssatz

Fehlt in einem Bescheid jeder Hinweis, dass er auf einem Beschluss des Gemeinderates beruht, ist er dem Bürgermeister, der ihn unterfertigt hat, zuzurechnen, da die Frage der Zurechnung nur auf der Grundlage des äußeren Tatbestandes beantwortet werden kann (NÖ.- Daher mangelnde Beschwerdeberechtigung bei Nichterschöpfung des Instanzenzuges).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986170068.X07

Im RIS seit

20.06.1986

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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