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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0851/68 B 16. September 1968 VwSlg 7399 A/1968 RS 1Stammrechtssatz
Fehlt in einem Bescheid jeder Hinweis, dass er auf einem Beschluss des Gemeinderates beruht, ist er dem Bürgermeister, der ihn unterfertigt hat, zuzurechnen, da die Frage der Zurechnung nur auf der Grundlage des äußeren Tatbestandes beantwortet werden kann (NÖ.- Daher mangelnde Beschwerdeberechtigung bei Nichterschöpfung des Instanzenzuges).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986170068.X07Im RIS seit
20.06.1986Zuletzt aktualisiert am
16.04.2012