RS Vwgh 1986/6/20 86/17/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1986
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
55 Wirtschaftslenkung

Norm

BAO §185;
MOG 1967 §57h;

Rechtssatz

§ 57 h MOG 1967 schließt Anträge auf Feststellung über die Einzelrichtmenge außerhalb des darin vorgezeichneten Verfahrens aus; es sind daher nur Anträge auf Feststellung der Einzelrichmengen zulässig, die sich aus der Unterlassung der in § 57 h MOG 1967 eingeräumten Antragstellung ergeben hat, oder auf Feststellung einer Änderung der Einzelrichtmenge während des Wirtschaftsjahres, sollten außerdem jeweils die allgemeinen Voraussetzungen für einen Feststellungsbescheid vorliegen. Wird die Frist zur Antragstellung gemäß § 57 h MOG 1967 versäumt, so hat der sich aus der Mitteilung oder Nichtmitteilung des BVB ergebende Tatbestand Geltung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986170068.X03

Im RIS seit

20.06.1986

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten