RS Vwgh 1986/6/20 84/17/0209

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Veröffentlicht am 20.06.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Hat der Bfr zwar als belangte Behörde den "Landeshauptmann von Wien - Amt der Wr. Landesregierung" bezeichnet und weiter ausgeführt, die Beschwerde richte sich "gegen den ...beiliegenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, ausgefertigt durch das Amt der Wr. Landesregierung im selbständigen Wirkungsbereich des Landes....", hat er aber diesen, durch Datum und Geschäftszahl eindeutig bestimmten Bescheid in Ablichtung vorgelegt und beantragt, "den angefochteten Bescheid" aufzuheben, ist damit bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen als belangte Behörde eindeutig die Wr. Landesregierung zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984170209.X02

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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