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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §1 lita;Rechtssatz
Da die Einzelrichtmengen laut UnterAbschn D MOG 1987 Bedeutung nur für den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag haben, handelt es sich bei den Angelegenheiten der Einzelrichtmengen um solche bundesrechtlich geregelter Abgaben iSd § 1 lit a BAO.Da die Einzelrichtmengen laut UnterAbschn D MOG 1987 Bedeutung nur für den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag haben, handelt es sich bei den Angelegenheiten der Einzelrichtmengen um solche bundesrechtlich geregelter Abgaben iSd Paragraph eins, Litera a, BAO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986170068.X01Im RIS seit
20.06.1986Zuletzt aktualisiert am
16.04.2012