Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Mag. EM in H, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 8. November 2004, Zl. 41.550/3-9/01/HVG, betreffend Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Bezeichnung der anerkannten Dienstbeschädigung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und hinsichtlich der Bemessung der Beschädigtenrente wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der im Jahr 1948 geborene Beschwerdeführer erlitt im Jänner 1967 während der Ableistung des Präsenzdienstes durch einen Sturz beim Dienstschilauf Verletzungen, die mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 24. Juli 1968 wie folgt als Dienstbeschädigungen gemäß § 2 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964 (HVG), anerkannt wurden: Der im Jahr 1948 geborene Beschwerdeführer erlitt im Jänner 1967 während der Ableistung des Präsenzdienstes durch einen Sturz beim Dienstschilauf Verletzungen, die mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 24. Juli 1968 wie folgt als Dienstbeschädigungen gemäß Paragraph 2, des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, (HVG), anerkannt wurden:
"1. Reaktionslose Operationsnarbe nach Bandscheibenoperation im Bereiche der LWS - Kausaler Anteil: 1/1
2. Neuralgie im linken Bein nach Operation eines Bandscheibenprolapses - Kausaler Anteil: 1/1"
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Beschädigtenrente wurde "jedoch gemäß § 21 Abs. 1 HVG abgewiesen". Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Beschädigtenrente wurde "jedoch gemäß Paragraph 21, Absatz eins, HVG abgewiesen".
Dieser unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Bescheid stützte sich auf ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 3. Juli 1968, dem zufolge sich aus der ersten der erwähnten Dienstbeschädigungen keine und aus der zweiten (in der Begründung genannte Richtsatzposition nach der Anlage zur Verordnung BGBl. Nr. 150/1965: IV/n/533, d.s. "leichtere Formen" von "Neuralgien im Bereich des Plexus brachialis und lumbosacralis") eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers von 20 v.H. ergebe. Das "Trauma beim dienstlichen Skifahren" habe zu einer "wesentlichen Verschlimmerung" des "anlagebedingten Leidens" geführt und eine Operation erfordert.
Zur Prüfung nach § 22 HVG wurde in der Begründung des Bescheides ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Juni 1966 die Reifeprüfung abgelegt und beabsichtige, sein Studium fortzusetzen. Der Beurteilung könne daher "fiktiv der Beruf eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe 'b' zugrunde gelegt" werden. Aus diesem Beruf ergäben sich keine Anforderungen, die im Hinblick auf die festgestellten Dienstbeschädigungen überdurchschnittliche Belastungen anzeigen würden, sodass "berufliche Sonderverhältnisse" nicht vorlägen und "eine Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 22 HVG nicht möglich" sei. Zur Prüfung nach Paragraph 22, HVG wurde in der Begründung des Bescheides ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Juni 1966 die Reifeprüfung abgelegt und beabsichtige, sein Studium fortzusetzen. Der Beurteilung könne daher "fiktiv der Beruf eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe 'b' zugrunde gelegt" werden. Aus diesem Beruf ergäben sich keine Anforderungen, die im Hinblick auf die festgestellten Dienstbeschädigungen überdurchschnittliche Belastungen anzeigen würden, sodass "berufliche Sonderverhältnisse" nicht vorlägen und "eine Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Paragraph 22, HVG nicht möglich" sei.
Mit "Verschlimmerungsantrag" vom 9. Oktober 1980 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe trotz starker Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule mit wechselnder Bewegungseinschränkung seinen "Beruf als staatl. geprüfter Skitrainer" durch zwölf Jahre weitergeführt. Im Herbst 1979 sei es aber zu einer weiteren Verschlechterung und daraufhin zu einer weiteren Operation und zu einem langen Krankenstand gekommen. Der Beschwerdeführer könne "nur tageweise im Teildienst arbeiten" und sei gegenüber seinen "Berufskollegen als Skitrainer" in seiner "Erwerbsfähigkeit überaus beeinträchtigt".
Mit Bescheid vom 25. März 1982 wies das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Beschädigtenrente wegen Verschlimmerung der anerkannten Dienstbeschädigungen ab (Spruchpunkt I) und sprach aus, die von ihm geltend gemachte Gesundheitsschädigung "schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule und des linken Beines" werde nicht als Dienstbeschädigung anerkannt (Spruchpunkt II). Dieser Bescheid gründete sich - gestützt auf ein Sachverständigengutachten vom 30. November 1981 - in Bezug auf Spruchpunkt I auf die Ansicht, hinsichtlich der anerkannten Dienstbeschädigungen sei keine maßgebliche Änderung eingetreten. Da weder im objektiven Befund der Dienstbeschädigung noch in den Berufsverhältnissen eine maßgebende Änderung eingetreten sei, bestehe nach den analog anzuwendenden Maßstäben des hg. Erkenntnisses vom 13. Juni 1960, Slg. Nr. 5321/A, kein Anspruch auf neuerliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 22 HVG. Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, weitere Bandscheibenvorfälle, wie einer z.B. am 3. November 1979 bei einem neuerlichen Schiunfall des Beschwerdeführers eingetreten sei und zu einer Operation gezwungen habe, und "eine sonstige Verschlechterung der Wirbelsäulenfunktion" seien anlagebedingt und nicht dem Dienstunfall anzulasten. Mit Bescheid vom 25. März 1982 wies das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Beschädigtenrente wegen Verschlimmerung der anerkannten Dienstbeschädigungen ab (Spruchpunkt römisch eins) und sprach aus, die von ihm geltend gemachte Gesundheitsschädigung "schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule und des linken Beines" werde nicht als Dienstbeschädigung anerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Dieser Bescheid gründete sich - gestützt auf ein Sachverständigengutachten vom 30. November 1981 - in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins auf die Ansicht, hinsichtlich der anerkannten Dienstbeschädigungen sei keine maßgebliche Änderung eingetreten. Da weder im objektiven Befund der Dienstbeschädigung noch in den Berufsverhältnissen eine maßgebende Änderung eingetreten sei, bestehe nach den analog anzuwendenden Maßstäben des hg. Erkenntnisses vom 13. Juni 1960, Slg. Nr. 5321/A, kein Anspruch auf neuerliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Paragraph 22, HVG. Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, weitere Bandscheibenvorfälle, wie einer z.B. am 3. November 1979 bei einem neuerlichen Schiunfall des Beschwerdeführers eingetreten sei und zu einer Operation gezwungen habe, und "eine sonstige Verschlechterung der Wirbelsäulenfunktion" seien anlagebedingt und nicht dem Dienstunfall anzulasten.
Der Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid gab die Schiedskommission beim Bundesministerium für soziale Verwaltung mit Bescheid vom 21. Februar 1984 "teilweise Folge". Sie änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 1980 eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. in der Höhe von monatlich S 1.598,--, ab 1. Jänner 1981 S 1.679,--, ab 1. Jänner 1982 S 1.767,--, ab 1. Jänner 1983 S 1.864,-- und ab 1. Jänner 1984 S 1.939,-- zuerkannt werde. "Im übrigen" werde der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Vorliegen eines Anlageleidens bestritten und die weiteren negativen Veränderungen, die im Jänner 1982 zu einer dritten Operation geführt hätten, auf den Heeresunfall zurückgeführt. Zu seiner beruflichen Situation habe er vorgebracht, er sei seit 1975 Magister der Pharmazie und wegen des Wirbelsäulenleidens "auch in diesem Beruf schwer behindert".
Auf Grund der eingeholten Sachverständigengutachten gehe die Schiedskommission davon aus, dass es sich beim Bandscheibenleiden des Beschwerdeführers um eine durch Minderwertigkeit des Knorpelgewebes bedingte Veränderung handle. Die Verschlimmerung durch den im Präsenzdienst erlittenen Unfall sei durch die damalige Operation "beseitigt" worden. Die Folgen der Operation seien als Dienstbeschädigung zu werten, hinsichtlich derer aber keine maßgeblichen Änderungen eingetreten seien. Die Verschlechterung des Bandscheibenleidens "infolge schicksalsmäßigen Ablaufs" könne "medizinischerseits in keiner Weise auf das schädigende Ereignis im Jahr 1967 bezogen werden".
Zu der - neuen - Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 22 HVG führte die Schiedskommission aus, der "Wurzelreizzustand im Lendenbereich bei Bandscheibenleiden" (so die in der Begründung vorgenommene neue Bezeichnung der im Bescheid vom 24. Juli 1968 als "Neuralgie im linken Bein nach Operation eines Bandscheibenprolapses" bezeichneten zweiten der beiden anerkannten Dienstbeschädigungen, bei unveränderter Zuordnung zur Richtsatzposition IV/n/533) sei in Bezug auf den nunmehr zugrunde gelegten billigerweise sozial zumutbaren Beruf eines vertretungsbefugten Apothekers mit "vorwiegendem" Stehen aber "in geringem Ausmaß berufserschwerend", woraus sich eine zur Zuerkennung einer Beschädigtenrente führende Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 22 HVG im Ausmaß von 30 v.H. ergebe. Zu der - neuen - Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Paragraph 22, HVG führte die Schiedskommission aus, der "Wurzelreizzustand im Lendenbereich bei Bandscheibenleiden" (so die in der Begründung vorgenommene neue Bezeichnung der im Bescheid vom 24. Juli 1968 als "Neuralgie im linken Bein nach Operation eines Bandscheibenprolapses" bezeichneten zweiten der beiden anerkannten Dienstbeschädigungen, bei unveränderter Zuordnung zur Richtsatzposition IV/n/533) sei in Bezug auf den nunmehr zugrunde gelegten billigerweise sozial zumutbaren Beruf eines vertretungsbefugten Apothekers mit "vorwiegendem" Stehen aber "in geringem Ausmaß berufserschwerend", woraus sich eine zur Zuerkennung einer Beschädigtenrente führende Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit gemäß Paragraph 22, HVG im Ausmaß von 30 v.H. ergebe.
In bemessungsrechtlicher Hinsicht führte die Schiedskommission aus, der Beschwerdeführer sei bis kurz vor dem Antritt des Präsenzdienstes Schüler gewesen, was zur Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage führen würde. Im Sinne des § 24 Abs. 8 HVG wäre er aber mit Rücksicht darauf, dass er von 1967 bis 1975 Pharmazie studiert und dieses Studium am 4. Juli 1975 mit dem Magisterium abgeschlossen habe, zu diesem Zeitpunkt nach dem Kollektivvertrag für pharmazeutische Fachkräfte als Aspirant einzustufen gewesen. Dass er in weiterer Folge am 21. Oktober 1980 die Fachprüfung für den Apothekerberuf abgelegt habe, komme nach der erwähnten Bestimmung wegen der vorherigen Vollendung des 30. Lebensjahres des Beschwerdeführers nicht mehr zum Tragen. Davon ausgehend sei seine Beschädigtenrente - auf näher dargestellte Weise - unter Zugrundelegung der Entlohnung für Aspiranten im Kalenderjahr 1975 zu bemessen. In bemessungsrechtlicher Hinsicht führte die Schiedskommission aus, der Beschwerdeführer sei bis kurz vor dem Antritt des Präsenzdienstes Schüler gewesen, was zur Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage führen würde. Im Sinne des Paragraph 24, Absatz 8, HVG wäre er aber mit Rücksicht darauf, dass er von 1967 bis 1975 Pharmazie studiert und dieses Studium am 4. Juli 1975 mit dem Magisterium abgeschlossen habe, zu diesem Zeitpunkt nach dem Kollektivvertrag für pharmazeutische Fachkräfte als Aspirant einzustufen gewesen. Dass er in weiterer Folge am 21. Oktober 1980 die Fachprüfung für den Apothekerberuf abgelegt habe, komme nach der erwähnten Bestimmung wegen der vorherigen Vollendung des 30. Lebensjahres des Beschwerdeführers nicht mehr zum Tragen. Davon ausgehend sei seine Beschädigtenrente - auf näher dargestellte Weise - unter Zugrundelegung der Entlohnung für Aspiranten im Kalenderjahr 1975 zu bemessen.
Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 26. September 1984, Zl. 84/09/0103, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weil die Schiedskommission § 24 Abs. 8 HVG falsch angewendet und auf den tatsächlichen Berufsabschluss des Beschwerdeführers abgestellt habe, statt das Einkommen einer höchstens 30-jährigen Person jener Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte nach seinem im Zeitpunkt des Schadenseintrittes gezeigten Ausbildungsstand wahrscheinlich angehört hätte, zu ermitteln. Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 26. September 1984, Zl. 84/09/0103, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weil die Schiedskommission Paragraph 24, Absatz 8, HVG falsch angewendet und auf den tatsächlichen Berufsabschluss des Beschwerdeführers abgestellt habe, statt das Einkommen einer höchstens 30-jährigen Person jener Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte nach seinem im Zeitpunkt des Schadenseintrittes gezeigten Ausbildungsstand wahrscheinlich angehört hätte, zu ermitteln.
Der Ersatzbescheid der Schiedskommission vom 7. Februar 1986 stimmte im Spruch - abgesehen von einer Aktualisierung der Höhe der zugesprochenen Rente nun auch für die Jahre 1985 und 1986 - mit dem Bescheid vom 21. Februar 1984 überein. Die Begründung unterschied sich von derjenigen des aufgehobenen Bescheides - abgesehen von der Heranziehung neuer Vorschriften für die Anpassung der Rente ab dem 1. Jänner 1985 - im Wesentlichen durch einen Textteil, in dem die Frage, ob sich die Dienstbeschädigung auf den Ausbildungsfortgang des Beschwerdeführers nachteilig ausgewirkt habe, verneint wurde. Der zugrunde gelegten ärztlichen Stellungnahme zufolge sei "die kausale Schädigung der anerkannten DB mit ihrer geringen richtsatzmäßigen MdE (20 v.H.) nicht imstande (gewesen), den Studienablauf irgendwie zu beeinflussen oder zu verlängern." Von einer Prüfung, wann im Durchschnitt (voraussichtlich) die Berufs- oder Schulausbildung abgeschlossen gewesen wäre, habe sohin abgesehen werden können, und es sei vom tatsächlichen Verlauf der Ausbildung auszugehen gewesen (Seiten 10 und 11 dieses Bescheides).
Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1986, Zl. 86/09/0066, als unbegründet abgewiesen. Dazu wurde u. a. ausgeführt, ein Einstieg in die Prüfung der Frage, wann ein zur Zeit der Schädigung noch in Schul- oder Berufsausbildung Stehender diese voraussichtlich abgeschlossen hätte, komme nur in jenen Fällen rechtens in Frage, in denen sich die Dienstbeschädigung auf den Ausbildungsfortgang ungünstig ausgewirkt bzw. denselben unmöglich gemacht habe.
Mit Eingabe vom 9. August 1995 stellte der Beschwerdeführer erneut einen "Antrag auf Verschlimmerung". Dazu brachte er u. a. vor, er sei "zuletzt bis 1987 Apothekenleiter" gewesen und auf Grund seines Leidens nicht mehr arbeitsfähig.
Diesen Antrag wies das Bundessozialamt Wien Niederösterreich Burgenland mit Bescheid vom 9. Februar 1996 ab. Gleichzeitig wurde im Spruch dieses Bescheides die zweite Dienstbeschädigung des Beschwerdeführers wie folgt neu bezeichnet:
"Lymbalsyndrom nach Discusoperation - Kausaler Anteil: 1/1" Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das ärztliche
Sachverständigengutachten habe ergeben, dass gegenüber dem dem Bescheid vom 7. Februar 1986 zugrunde gelegten Vergleichsbefund keine maßgebliche Änderung "im DB-bedingten Leidenszustand" eingetreten sei. Die "anamnestisch angegebene Verschlimmerung" sei, wie schon im Bescheid vom 7. Februar 1986 erläutert, auf "akausale Degenerationsprozesse" zurückzuführen. Der neu bezeichneten zweiten Dienstbeschädigung wurde in der weiteren Begründung dieselbe Richtsatzposition und Minderung der Erwerbsfähigkeit wie bisher zugeordnet. Auch in den Berufsverhältnissen sei keine "maßgebende Änderung" eingetreten. Es bleibe daher bei der bisherigen Festsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 30 v.H.
Der Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid gab die Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Bescheid vom 12. März 1997 keine Folge. Gleichzeitig bezeichnete sie die Dienstbeschädigung im Spruch ihrer Entscheidung (dem Wortlaut nach insgesamt) wie folgt:
"1) Posttraumatische Veränderungen im Bereiche der Lendenwirbelsäule, kausaler Anteil: 1/1;
2) Vertebragene radiculäre Läsion L5/S1 links, kausaler Anteil: 1/1"
In der Begründung wurde jeder dieser Positionen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. zugeordnet, was auf näher dargestellte Weise eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit (gemäß § 21 HVG) um 30 v.H. ergebe. Als Richtsatzpositionen wurden zu Punkt 1) I/f/190 (Veränderungen der Wirbelsäule (posttraumatisch, entzündlich, degenerativ) mit röntgenologisch nachweisbaren geringgradigen Veränderungen und geringgradiger Funktionseinschränkung) und zu Punkt 2) IV/i/486 (geringe Ausfälle des Nervus ischiadicus) angenommen. In der Begründung wurde jeder dieser Positionen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. zugeordnet, was auf näher dargestellte Weise eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit (gemäß Paragraph 21, HVG) um 30 v.H. ergebe. Als Richtsatzpositionen wurden zu Punkt 1) I/f/190 (Veränderungen der Wirbelsäule (posttraumatisch, entzündlich, degenerativ) mit röntgenologisch nachweisbaren geringgradigen Veränderungen und geringgradiger Funktionseinschränkung) und zu Punkt 2) IV/i/486 (geringe Ausfälle des Nervus ischiadicus) angenommen.
Zur "Überprüfung gemäß § 22 HVG" wurde - ausgehend von einer berufskundlichen Beurteilung "vom 4. Juni 1963" - die Auffassung vertreten, der "Wurzelreizzustand im Lendenbereich" wirke "nach wie vor in einem lediglich geringen Ausmaß berufserschwerend", sodass die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 22 HVG weiterhin 30 v.H. betrage. Damit habe sich, trotz der von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 21 HVG keine im Sinne des § 56 Abs. 2 HVG für die Höhe der Rente maßgebende Veränderung ergeben, sodass die Rente nicht neu zu bemessen sei. Die Bezeichnung der Dienstbeschädigung sei jedoch "entsprechend zu berichtigen" gewesen. Zur "Überprüfung gemäß Paragraph 22, HVG" wurde - ausgehend von einer berufskundlichen Beurteilung "vom 4. Juni 1963" - die Auffassung vertreten, der "Wurzelreizzustand im Lendenbereich" wirke "nach wie vor in einem lediglich geringen Ausmaß berufserschwerend", sodass die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Paragraph 22, HVG weiterhin 30 v.H. betrage. Damit habe sich, trotz der von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß Paragraph 21, HVG keine im Sinne des Paragraph 56, Absatz 2, HVG für die Höhe der Rente maßgebende Veränderung ergeben, sodass die Rente nicht neu zu bemessen sei. Die Bezeichnung der Dienstbeschädigung sei jedoch "entsprechend zu berichtigen" gewesen.
Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2000, Zl. 97/09/0193, als unbegründet abgewiesen. Zur Frage der Bemessung der Rente wurde auf Vorjudikatur betreffend den Unterschied zwischen Berufsbild und Bemessungsgrundlage verwiesen. Die Heranziehung des Berufs des Apothekers bei der berufskundlichen Einschätzung widerspreche der Zugrundelegung des Entgelts (lediglich) eines Aspiranten bei der Bemessung nicht.
Der Beschwerdeführer hatte inzwischen den - jetzt verfahrensgegenständlichen - "Verschlimmerungsantrag" vom 13. Oktober 1997 gestellt und darin u.a. auf einen neuerlichen Spitalsaufenthalt im August 1997 wegen der weiteren Verschlechterung seines Zustandes hingewiesen. Es handle sich ausnahmslos um Folgewirkungen des Unfalls vom Jänner 1967, ein Anlageleiden habe er nie gehabt. Als Folge der dreißigjährigen Leidensgeschichte sei jetzt ein Zustand ohne Hoffnung auf Besserung erreicht. Er beantrage die Anerkennung der "posttraumatischen Veränderungen (Chondrose zerrissener und sequestierter Bandscheiben)" als unfallkausale Folgeschäden und die Richtigstellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Das Bundessozialamt Wien Niederösterreich Burgenland wies diesen Antrag - auf der Grundlage eines Aktengutachtens vom 25. September 2000, in dem die Anerkennung der Dienstbeschädigung "im Sinne einer Verschlimmerung eines Anlageleidens" erwähnt war - mit Bescheid vom 6. November 2000 ab. Dem Gutachten zufolge könnten die Wirbelsäulenveränderungen "nicht als mittelbare Dienstbeschädigung anerkannt werden, da, abgesehen vom Fehlen jeglicher diesbezüglicher Dokumentation, ein isolierter Bandscheibenvorfall zu keinen degenerativen Veränderungen der gesamten Wirbelsäule führen kann".
In seiner Berufung gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer vor allem gegen das Gutachten vom 25. September 2000. Die Berufung enthielt aber auch Ausführungen zur ausbildungsverzögernden Wirkung des Dienstunfalls.
Die belangte Behörde holte ein neurochirurgisches Fachgutachten vom 11. Dezember 2003 ein, das folgende neurochirurgische Diagnosen ergab:
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005090079.X00Im RIS seit
22.01.2008Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008