RS Vwgh 1986/6/25 85/09/0181

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Veröffentlicht am 25.06.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/17/0065 E 23. Oktober 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Da Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG eine beschwerdeführende Person voraussetzt, die mit ihrer Beschwerde behauptet, durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in ihren Rechten verletzt zu sein, diese Voraussetzung aber durch den Tod des Bfr weggefallen ist, ist diesfalls das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit einzustellen (Hinweis B 17.10.1960, 1217/58, 28.10.1960, 1736/58, 27.9.1967, 1712/66 VwSlg 7183 A/1967, 19.12.1968, 1525/68, 6.4.1971, 392/71, 26.11.1980, 1707/80).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985090181.X01

Im RIS seit

01.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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