RS Vwgh 1986/6/25 86/01/0044

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Veröffentlicht am 25.06.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §105 Abs1;
ArbVG §105 Abs3;
ArbVG §105 Abs4;
ArbVG §107;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH oder den VfGH gegen einen die Kündigungsanfechtung des Betriebsrates abweisenden Bescheid des Einigungsamtes mit Ausschlusswirkung kommt nur dem Betriebsrat zu (Hinweis auf B 13.2.1968, 0073/68)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986010044.X01

Im RIS seit

01.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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