RS Vwgh 1986/6/26 84/16/0210

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Veröffentlicht am 26.06.1986
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §11 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Die Gegenleistung ist der Betrag, mit dem die Beteiligten das Grundstück auf die ursprünglich geschuldete Leistung anrechnen. Wird also das Grundstück in Erfüllung einer Geldforderung hingegeben, bildet der Betrag der Forderung die Gegenleistung auch dann, wenn der Wert des Grundstückes geringer oder höher ist als die Forderung, die durch die Hingabe desselben erlischt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984160210.X04

Im RIS seit

26.06.1986

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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