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GrunderwerbsteuerNorm
GrEStG 1955 §1 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1985/12/12 83/16/0153 1Stammrechtssatz
Hat sich die Stadt Wien die Grundflächen, die zur Baureifmachung der dem Grundeigentümer gehörenden Liegenschaft in das öffentliche Gut abzutreten waren, vom Grundeigentümer ablösen lassen und versprochen, diese in das öffentliche Gut zu übertragen, so ist der Grundeigentümer durch diesen Vertrag wirtschaftlich in die Lage versetzt worden, die Grundflächen auf eigene Rechnung zu verwerten. Somit ist der Tatbestand des § 1 Abs 2 GrEStG 1955 verwirklicht (Hinweis E 14.9.1972, 1692/71, VwSlg 4424 F/1972).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985160080.X01Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021