RS Vwgh 1986/6/26 85/16/0080

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Veröffentlicht am 26.06.1986
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Index

Grunderwerbsteuer
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1985/12/12 83/16/0153 1

Stammrechtssatz

Hat sich die Stadt Wien die Grundflächen, die zur Baureifmachung der dem Grundeigentümer gehörenden Liegenschaft in das öffentliche Gut abzutreten waren, vom Grundeigentümer ablösen lassen und versprochen, diese in das öffentliche Gut zu übertragen, so ist der Grundeigentümer durch diesen Vertrag wirtschaftlich in die Lage versetzt worden, die Grundflächen auf eigene Rechnung zu verwerten. Somit ist der Tatbestand des § 1 Abs 2 GrEStG 1955 verwirklicht (Hinweis E 14.9.1972, 1692/71, VwSlg 4424 F/1972).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985160080.X01

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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